Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer Gewerbeimmobilie. Werbungskosten bei Erweiterung einer Privatpilotenlizenz (CVFR-Berechtigung)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Leerstand einer Gewerbeimmobilie entfällt die Einkünfteerzielungsabsicht nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen unternimmt. Bei einem Überangebot an Gewerbeimmobilien in einer wirtschaftsschwachen Region sind erhebliche Anforderungen an steuerlich relevante Vermietungsbemühungen zu stellen.

2. Werbungskosten liegen bei der Erweiterung einer Privatpilotenlizenz durch Erwerb einer sog. CVFR-Berechtigung nur dann vor, wenn eigene Flugerfahrungen unmittelbar Voraussetzung für die Berufsausübung sind. Nur für die beruflichen Zwecke „förderlich” reicht nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1 2 Nr. 1 S. 2; LuftVerkV § 82

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen IX R 49/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus der Vermietung eines mit einem Gewerbegebäude bebauten Grundstücks erzielt hat, sowie die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erweiterung einer Privatpilotenlizenz.

Der Kläger wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Programmleiter für die Entwicklung, den Aufbau und die Abnahme von Trainingssimulatoren für (…)-Piloten bei der E GmbH sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung verschiedener Objekte.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses auf dem ehemaligen Grundstück Flurnummer (FlNr.) X der Gemarkung F, O-Str. 70 in F. Nach der Rückübertragung des mit einem Gewerbegebäude bebauten Grundstücks FlNr. Y der Gemarkung F, ebenfalls O-Str. 70, im Jahr 1995 an eine Erbengemeinschaft, an der auch der Kläger zu ¼ beteiligt war, ist der Kläger seit Juni 1996 aufgrund Erbauseinandersetzung auch alleiniger Eigentümer dieses Grundstücks. Das renovierungsbedürftige Gewerbegebäude, Baujahr 1934, das in einem Mischgebiet liegt, verfügt über einen Flur, mehrere Büroräume mit insgesamt ca. 100 qm, einen Arbeitsraum mit Lager von ca. 395 qm, Personalräume mit ca. 50 qm, Kellerräume mit ca. 300 qm und zwei Garagen mit insgesamt ca. 30 qm. Auf dem westlichen Teil des ehemaligen Grundstücks FlNr. X, aus dem in den 70iger Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts zwei Teilflächen (FlNr. Z/1 und FlNr. Z/3) herausgemessen wurden, und einem süd-westlich gelegenen Eckstück des Grundstücks FlNr. Y verläuft die Z-Straße. Westlich dieser Straße steht eine Garage, die sich nach der Behauptung des Klägers sowohl teilweise auf dem ehemaligen Grundstück FlNr. X als auch auf dem Grundstück FlNr. Y befindet (im Folgenden: Garage).

Vor der Rückübertragung und im Jahr 1996 war das Gewerbegebäude nicht vermietet. Aufgrund eines zunächst bis zum 31. Dezember 1997 befristeten Mietvertrages vom 23. März 1997, auf den Bezug genommen wird, vermietete der Kläger das gesamte Gewerbegebäude ab April 1997 bis einschließlich Dezember 1997 zu einem monatlichen Mietzins von 500 DM an eine Antiquitäten- und Altwarenhändlerin. Bis Ende Februar 1998 erzielte der Kläger ausweislich seiner Einkommensteuererklärung aus diesem Mietverhältnis noch 100 DM. Mit Vertrag vom 1. Oktober 1998 vermietete der Kläger einen über den beiden Garagen im Gewerbegebäude befindlichen Raum von ca. 30 qm ab 1. Oktober 1998 zu einem monatlichen Mietzins von 50 DM. Dieser Vertrag endete zum 31. Dezember 2001. In den Streitjahren war das Gewerbegebäude insgesamt nicht vermietet. In der Zeit von Juni 2006 bis Juni 2008 waren Teile des Gewerbegebäudes (Werkstatt, Büro, Flur, Toilette) zur Nutzung als Lager und Werkstatt für Kleinreparaturen an Motorrädern für einen monatlichen Mietzins von 100 EUR vermietet (Pachtvertrag vom 23. Mai 2006).

Die seit dem Jahr 1996 aus der Vermietung des Gewerbegebäudes erzielten Einkünfte stellen sich wie folgt dar:

Jahr

Einnahmen

Werbungskosten

Einkünfte

1996

0 DM

27.306 DM

./. 27.306 DM

1997

4.500 DM

18.450 DM

./. 13.950 DM

1998

250 DM

16.171 DM

./. 15.921 DM

1999

600 DM

12.515 DM

./. 11.915 DM

2000

600 DM

12.514 DM

./. 11.914 DM

2001

600 DM

12.515 DM

./. 11.915 DM

2002

0 EUR

6.458 EUR

./. 6.458 EUR

2003

0 EUR

6.493 EUR

./. 6.493 EUR

2004

0 EUR

6.624 EUR

./. 6.624 EUR

2005

0 EUR

6.635 EUR

./. 6.635 EUR

2006

700 EUR

6.533 EUR

./. 5.833 EUR

2007

1.200 EUR

6.545 EUR

./. 5.345 EUR

2008

600 EUR

Die erklärten Werbungskosten setzten sich in den Streitjahren und in den Jahren 2006 und 2007 jeweils aus der Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gewerbegebäude in Höhe von 5.625 EUR (richtig: 5.624 EUR) sowie Grundsteuer und Gebäudeversicherung zusammen, und in den Jahren 2004 und 2005 zusätzlich aus Aufwendungen für Zeitungsanzeigen.

Aus der ...

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