rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenkapitalersetzende Kapitalüberlassung keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs.1 und 4 AStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ersetzt die die zinslose Darlehensgewährung eines Kommanditisten die funktionsgerechte Eigenkapitalausstattung einer kanadischen Limited, liegt keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AStG vor, so dass die fiktive Verzinsung des Darlehens ausscheidet.

2. Da ausschließlich auf die tatsächliche Funktion des überlassenen Kapitals abzustellen ist, kommt es entgegen der Auffassung des FA weder darauf an, unter welcher Rubrik das Kapital in der Bilanz ausgewiesen ist, noch, ob bei einem Ausweis als Darlehen nach ausländischem Recht von Eigenkapitalersatzfunktion auszugehen ist oder nicht.

 

Normenkette

AStG § 1 Abs. 1, 4

 

Tenor

1. Unter Änderung der geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1995, 1996 und 1997, jeweils vom 5. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2006, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe festgestellt, die sich ohne eine Zurechnung von fiktiven Zinsen in Höhe von 18.147 DM in 1995, von 37.725 DM in 1996 und von 63.384 DM in 1997 aus der Forderung gegen die A. Ltd. als Sonderbetriebseinnahmen des verstorbenen Kommanditisten ergibt.

Unter Änderung der geänderten Bescheide über die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags für 1995, 1996 und 1997, jeweils vom 29. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2006, wird der jeweilige einheitliche Gewerbesteuermessbetrag in der Höhe festgesetzt, der sich ohne eine Zurechnung von fiktiven Zinsen in Höhe von 18.147 DM in 1995, von 37.725 DM in 1996 und von 63.384 DM in 1997 aus der Forderung gegen die A. Ltd. als Sonderbetriebseinnahmen des verstorbenen Kommanditisten ergibt. Die Berechnung des festzustellenden Gewinns und der Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Zurechnung fiktiver Zinseinnahmen aufgrund einer zinslosen Kapitalüberlassung des verstorbenen Kommanditisten der Klägerin an die kanadische Gesellschaft

A. Limited (Ltd.).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die als Reiseveranstalterin, speziell für Skireisen in Kanada, tätig ist.

Der am 2. November 2000 verstorbene Kommanditist war in den Streitjahren zu 100% an der kanadischen A. Ltd. beteiligt, deren Gesellschaftszweck die Errichtung eines Hotels vor Ort war. Die Gesellschaftereinlage des Kommanditisten belief sich auf 1 kanadischen Dollar (CAD). In den Streitjahren hat der Kommanditist folgende Beträge aus dem Betriebsvermögen der KG entnommen und der A. Ltd. für den Bau des Hotels unverzinslich zur Verfügung gestellt:

1995:

518.508 DM

1996:

471.992 DM

1997:

131.813 DM

Summe:

1.122.313 DM

In der Bilanz der A. Ltd. wurde das überlassene Kapital als „Liabilities and Share Capital and Deficit” ausgewiesen. Im Inland wurde die Kapitalüberlassung als privates Darlehen des Kommanditisten behandelt.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden für die Klägerin zunächst erklärungsgemäß mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 4. Februar 1997 für 1995 und vom 26. November 1998 für 1996 und 1997 festgestellt. Mit berichtigtem Bescheid für 1995 vom 27. Februar 1997 und mit Bescheiden für 1996 und 1997 vom 26. November 1998 wurden die Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt.

Im Rahmen einer für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung, zu der unter anderem wegen des oben genannten Sachverhalts ein Fachprüfer für Auslandsbeziehungen zugezogen wurde, wurden sowohl die Beteiligung des Kommanditisten an der A. Ltd., als auch das an sie zinslos überlassene Kapital steuerlich als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten behandelt. Da nach den Angaben des Kommanditisten hinsichtlich des von ihm überlassenen Kapitals ein schriftlicher Vertrag mit der A. Ltd. nicht existierte, jedoch eine Rückzahlung in einem Einmalbetrag in DM vorgesehen war, gingen die Prüfer von einem Darlehen aus, nahmen hierfür eine fiktive Verzinsung vor und rechneten demgemäß dem Kommanditisten Zinseinkünfte als außerbilanzmäßige Gewinne aus seinem Sonderbetriebsvermögen zu.

Der Beklagte (Finanzamt – FA –) folgte den Prüfungsfeststellungen und erhöhte dementsprechend die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 bis 1997, jeweils vom 5. Februar 2001. Mit Bescheiden vom 29. Januar 2001 erließ das FA ebenso geänderte Gewerbesteuermessbetragsbeschei...

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