Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein geldwerter Vorteil aus Kfz-Gestellung bei angemessenem Entgelt. Einkommensteuer 1994 – 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Kfz-Überlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, bei der kein Fahrtenbuch geführt wird, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung grundsätzlich untersagt ist und er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten ein Entgelt an den Arbeitgeber zu zahlen hat, ist kein pauschaler Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG (ab 1996) bzw. nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 1993 (vor 1996) anzusetzen, wenn sich das vom Arbeitnehmer zu entrichtende Entgelt innerhalb der Bandbreite dessen hält, was als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann.

2. Im Streitfall: Angemessenheit des Entgelts, wenn der Kläger für einzelne vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Betrag je km zu zahlen hatte, der sich an den Sätzen orientierte, die vom ADAC für die einzelnen Fahrzeugtypen als durchschnittliche Aufwendungen je km ermittelt wurden.

 

Normenkette

EStG 1996 § 8 Abs. 1, 2 Sätze 4, 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1994 § 8 Abs. 2; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI R 95/04)

 

Tenor

1. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 vom 14.8.2000 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2001 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der den Klägern zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die seit dem Jahre 1995 verheirateten Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl war in den Jahren 1994 bis 1997 (Streitjahre) bei der Fa. K.GmbH nichtselbständig beschäftigt. Diese stellte dem Kl einen Firmenwagen zur Verfügung, den er für dienstliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Eine private Nutzung war genehmigungspflichtig (vgl. „Kfz-Verträge”, gültig ab 1.4.1994 bzw. 1.7.1995). Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Kl mit dem Dienst-Pkw durchführen durfte, wurden vom Arbeitgeber – unter Zugrundelegung eines Satzes von 0,80 DM je km – mit monatlich 154,56 DM (ab 1.4.1994), 456,32 DM (ab 1.7.1995) sowie 501,95 DM (ab. 1.4.1996) abgerechnet. Der gleiche Kilometersatz wurde nach klägerischem Vortrag bei einzelnen Privatfahrten angewandt. Für das Fahrzeug hatte der Kl ein sog. Pflichtenheft zu führen, in dem allerdings die einzelnen Fahrten nicht aufzuzeichnen waren.

Wegen der steuerlichen Behandlung der Pkw-Überlassung hatte der Arbeitgeber des Kl im Jahre 1994 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt L angefragt und zu diesem Zweck ein Muster des „Kfz-Vertrages” vorgelegt; dort wurde die Auskunft erteilt, dass ein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung nicht zu versteuern sei. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete die Prüferin, dass das Verbot, den Pkw für Privatfahrten zu nutzen, nicht überwacht worden sei. Sie war der Ansicht, es sei ein Nutzungswert für eine PkwÜberlassung zu versteuern. Für das Jahr 1994 ermittelte sie einen Betrag von 504 DM (ein Nutzungsmonat), für das Jahr 1995 von 5.887 DM, für das Jahr 1996 von 8.183 DM und für das Jahr 1997 von 8.108 DM. Das beklagte Finanzamt T (das Finanzamt – FA –) wertete die Prüfungsfeststellungen aus und erließ unter dem Datum des 14.8.2000 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997, in denen die genannten Beträge als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. Gegen die Bescheide wandten sich der Kl (1994) bzw. die Kl (1995 bis 1997) mit Einsprüchen, die ohne Erfolg blieben (Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2001).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Das FA L habe eine verbindliche Auskunft des Inhalts erteilt, dass der Kfz-Vertrag zu keiner Besteuerung eines geldwerten Vorteils aus der Pkw-Nutzung führe. Das beklagte FA habe darüber hinaus in unzulässiger Weise die Beweislast für eine nicht erlaubte Privatnutzung zu Lasten des Kl verändert. Der Kl habe monatliche Kfz-Berichte anfertigen müssen. Es sei unerfindlich, weshalb das FA zu dem Ergebnis komme, dass der Arbeitgeber das Verbot der Privatnutzung nicht überwacht habe.

Der Kl beantragt,

den angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1994 vom 14.8.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2001 aufzuheben.

Die Kl beantragen,

die angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1995 bis 1997 vom 14.8.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2001 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA führt aus, die Auskunft des Finanzamt L habe für das V...

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