Entscheidungsstichwort (Thema)

Unionsrechtliche Steuerbefreiung für von Musiker privat erteilten Musikunterricht. unionsrechtlich befreiter privater Musikunterricht erhöht den Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 UStG für die Kleinunternehmerregelung nicht. Option des Kleinunternehmers zur Regelbesteuerung nur bei eindeutigem Verzicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erteilt ein Musiker (Cellist) Schülern in deren Wohnung privat Musikunterricht, kann er sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG berufen.

2. Der Umsatz des Musiklehrers aus dem unionsrechtlich steuerbefreiten privaten Musikunterricht gehört nicht zu dem für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 UStG.

3. Eine Option zur Regelbesteuerung kann von einem sog. Kleinunternehmer auch durch konkludentes Verhalten in der Weise erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er eindeitig die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

4. Hat der Unternehmer zwar auf der Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer nach allgemeinen Grundsätzen berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht, zugleich aber auch die vorgesehenen Felder für die Besteuerung nach der Kleinunternehmerregelung ausgefüllt, so hat er mangels eindeutiger Angaben nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

 

Normenkette

UStG § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 281 ff., Art. 288 S. 1 Nr. 1, Art. 132 Abs. 1 Buchst. j

 

Tenor

1. Der Ablehnungsbescheid vom 20. November 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2013 werden aufgehoben und das Finanzamt verpflichtet, die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 auf 0 EUR festzusetzen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Musiker (Cellist). Im Jahr 2009 erzielte er Einnahmen in Höhe von 19.575 EUR durch sein Mitwirken im Orchester X (12.775 EUR), durch die Erteilung von Musikunterricht an vier Schüler (4.800 EUR) und durch weitere Leistungen (2.000 EUR).

Im Jahr Streitjahr (2010) erhielt er für seine Mitwirkung im Orchester X 8.125 EUR, von einem weiteren Veranstalter 500 EUR, für die Unterrichtung von 6 Schülern 7.560 EUR, für Solokonzerte 3.000 EUR, insgesamt also 19.185 EUR.

Am 19. Dezember 2011 gab der Kläger seine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab. Darin machte er zunächst Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer und gab dabei für 2009 einen Umsatz von 19.745 EUR und für 2010 einen Umsatz von 20.810 EUR an. Darüber hinaus füllte er auch die Felder für Lieferungen und sonstige Leistungen zum allgemeinen Steuersatz, für die Vorsteuerbeträge sowie für die sich ergebende Umsatzsteuer (3.061,71 EUR) aus und gab an, dieser Betrag sei noch an die Finanzkasse zu entrichten.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 trug er vor, dass er noch immer Kleinunternehmer sei, weil er seine Tätigkeit für das Orchester X nicht selbstständig ausgeübt habe.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) legte dies als Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr aus und lehnte diese mit Schriftsatz vom 20. November 2012 ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2013 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe in seiner Jahressteuererklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (UStG) berechnet. Dies sei grundsätzlich eine Option zur Regelbesteuerung. Er könne die Option nicht mehr zurücknehmen, da inzwischen die Steuerfestsetzung formell unanfechtbar geworden sei.

Am 29. Juli 2013 erhob der Kläger Klage. Er wiederholt seine Argumente aus dem Änderungsantrag.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2013 aufzuheben sowie das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 auf 0 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt weiter vor, ohne Vorlage von entsprechenden Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger seine Leistungen für das Orchester X nicht selbständig erbracht habe. Ferner stellt es die Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritten habe.

Auf Anfrage des Gericht erklärte der Kläger, dass er Unterricht an „Amateure” in deren Privatwohnungen zu 30 EUR je Stunde erteilt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und des weiteren Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet. D...

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