Entscheidungsstichwort (Thema)

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Erwerb einer Immobilie mit einem Sachmangel, der erst nachträglich bekannt wird. Ein bei Kauf einer fertiggestellten Immobilie bereits vorhandener Mangel rechtfertigt auch dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn der Mangel dem Käufer erst nachträglich bekannt wird (Anschluss an Urteil des BFH v. 27.1.1993 IX R 146/90 BStBl. II 1993, 702). Einkommensteuer 1984 (früheres Az.: 12 K 1496/88)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein bei Kauf einer fertiggestellten Immobilie bereits vorhandener Sachmangel rechtfertigt auch dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wenn der Mangel (hier: keine Nutzung eines als Wohnung ausgestalteten Hobbyraums als selbständige Wohnung) dem Käufer erst nachträglich bekannt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.1.1993 IX R 146/90, BStBl II 1993, 702).

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen IX R 30/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nunmehr, ob dem Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zusteht, weil ihm die weitere Nutzung eines von ihm erworbenen Hobbyraums als Wohnung durch die Eigentümergemeinschaft untersagt wurde.

I.

Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 22. April 1982, auf den Bezug genommen wird, einen Miteigentumsanteil von 25/10.000 an dem Grundstück der Gemarkung F. FlNr. … H. straße verbunden mit dem Sondereigentum an dem Hobbyraum Nr. 193 lt. Teilungserklärung bestehend aus einem Raum, Flur, Vorplatz und Abstellraum erworben. Die Räume befanden sich im Kellergeschoss des Gebäudes und waren als Wohnung mit Wohn-/Schlafraum, Küche, Dusche-WC und Diele ausgestaltet und als solche vermietet. Der Kaufpreis für das Objekt und das mitverkaufte Inventar betrug 145.000 DM.

Auf Betreiben der Wohnungseigentümergemeinschaft verbot das Amtsgericht … mit Beschluss vom 17. Februar 1984 dem Kläger die Nutzung des Hobbyraums als Wohnung. Seine Beschwerden hiergegen blieben erfolglos (Beschlüsse des Landgerichts … vom 12. März 1985 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Juli 1985). Eine Klage auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Oberlandesgerichts … vom 3. November 1986).

Die Räume wurden bis zur Kündigung des Mieters wegen der gerichtlichen Nutzungsuntersagung zu einem Mietzins von monatlich durchschnittlich 665 DM vermietet. Nach Abschluss der Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten vermietete der Kläger sie ab März 1988 als Hobbyraum für 160 DM monatlich.

Wegen der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Hobbyraums machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr für den Hobbyraum eine AfaA in Höhe von 100.000 DM geltend. Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt) im angefochtenen. Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 5. November 1987 diese nicht an. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 16. März 1988).

Mit der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei beim Kauf des Objekts der festen Überzeugung gewesen, eine Eigentumswohnung erworben zu haben. In dieser Überzeugung habe er sich auch durch den Baubescheid der Stadt Freising vom 17. November 1983 bestätigt fühlen können, der die Nutzungsänderung bzw. die bauliche Umgestaltung des Hobbyraums in eine Eigentumswohnung ausdrücklich nachträglich genehmigt habe. Die bautechnische Umgestaltung und Ausstattung sei, wie sich aus der Beschreibung der Wohnung im notariellen Kaufvertrag vom 22. April 1982 ergebe („tatsächlich bestehend aus Wohn-/Schlafraum. Küche, Dusche-WC und Diele”), schon vor dem Erwerb der Eigentumswohnung vorgenommen worden; lediglich das Genehmigungsverfahren habe sich verzögert. Allerdings sei kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt worden, dass die Räume auch satzungsgemäß eine Wohnung bildeten oder zumindest eine entsprechende Nutzung unwiderruflich bewilligt werde. Dieses rechtliche Erfordernis sei damals aber noch keiner der beteiligten Personen bekannt gewesen. Denn weder die Verkäufer noch nachfolgend der Kläger seien zunächst von der Eigentümergemeinschaft an der Wohnungsvermietung gehindert worden. Die Untersagung der Nutzung sei erst aufgrund von Beschwerden über den Mieter, der 1983 eingezogen sei, erfolgt. Diese zivilrechtliche Komponente habe keine Bedeutung im Hinblick auf den Umstand, dass tatsächlich eine eigentumswohnungsgleiche Einkunftsquelle entstanden sei, die zu Einkünften einer bestimmten Funktionalität (aus Wohnungsvermietung) geführt habe. Für den Kläger sei nicht abzusehen gewesen, dass er die Wohnung nur als Hobbyraum nutzen könne. Denn er habe den Kaufpreis für eine Wohnung bezahlt.

Die zivilrechtlichen Aktivitäten der Eigentümergemeinschaft hätten die Einkunftsquelle Wohnungsvermietung nacht...

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