Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderfreibetrag für Vater eines nichtehelichen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Übertragung des Kinderfreibetrages eines Elternteils auf den anderen ist maßgebend, für welches Kalenderjahr die Unterhaltsleistung erbracht wird. Bei Unterhaltsrückständen für mehrere Jahre sind die Zahlungen i.d.R. zuerst auf die ältere Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, § 11; BGB § 366

 

Gründe

I.

Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 beantragten die Kl die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags für den am 14.10.1993 geborenen Sohn des Kl, .... Das Kind lebte bei seiner Mutter ... in München. Nach einer Mitteilung der ... – Sozialreferat – vom 18.1.1999 an das Finanzamt betrug der Unterhaltsrückstand des Kl

zum

31.12.1993:

657,07

DM,

zum

31.12.1994:

3.729,07

DM

zum

31.12.1995:

5.265,07

DM

zum

31.12.1996:

4.515,07

DM

zum

31.12.1997:

4.065,07

DM

zum

31.12.1998:

4.065,07

DM.

Der Unterhaltspflichtige hat danach folgende Unterhaltszahlungen geleistet:

1995:

768,–

DM

1996:

750,–

DM

1997:

450,–

DM.

Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 6.4.1995 berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt -FA-) keinen Kinderfreibetrag für das Kind .... Zur Begründung führte das FA aus, daß der Kl seiner Unterhaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und der andere Elternteil die Übertragung des Kinderfreibetrages auf sich beantragt habe. Den gegen [...] Einkommensteuerbescheid 1993 eingelegten Einspr[...] das FA unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 30.6.1999).

Mit der Klage begehren die Kl weiterhin die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für den Sohn des Kl, ... . Zur Begründung tragen die Kl im wesentlichen folgendes vor: Über die Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts sei erst 1994 entschieden worden. Es sei daher nicht möglich gewesen, im Jahr 1993 Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Kl sei den vom Gericht dann festgesetzten Regelunterhaltszahlungen nachgekommen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung sei nach wie vor noch nicht bekannt. Entgegen der Meinung des FA seien gemäß § 366 Abs. 2 BGB Unterhaltszahlungen für das Jahr 1993 geleistet worden.

Der Kl beantragt sinngemäß,

einen Kinderfreibetrag von 2.052 DM anzuerkennen und die Einkommensteuer 1993 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluß vom 24.3.2000 ist die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 FGO).

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Klage ist begründet.

Dem Kl steht für seinen Sohn D... ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2.052 DM zu. Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) wird ein Kinderfreibetrag von 2.052 DM für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Abweichend davon wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG). Für die Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Unterhalt gezahlt worden ist, sondern es kommt vielmehr auf den Zeitraum an, für den der Unterhalt gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1992 III R 7/90, BStBl II 1993, 397). Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 32 Abs. 6 EStG ist nicht von der steuerrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 2 EStG, sondern von der zivilrechtlichen Regelung des § 366 BGB auszugehen (s. auch Schmidt, Glanegger, EStG, § 32 Anm. 2 m.w.H.) § 366 Abs. 2 BGB schreibt für den Fall, daß der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden[...] ausreicht die Reihenfolge der Tilgung vor, wenn der [...] Bestimmung trifft oder wenn weder der [...] der Verpflichtete bestimmungsberechtigt sind. [...]fungspunkt für gesetzliche Unterhaltsleistungen auf die Sicherheit der Forderung. Unter mehreren fälligen und durchsetzbaren Forderungen wird diejenige zuerst getilgt, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet. Von mehreren ungesicherten Forderungen ist diejenige weniger sicher, deren Verjährung früher eintritt, denn bei ihr besteht für den Gläubiger die größere Verlustgefahr (vgl. BGH-Urteil vom 27.5.1957 II ZR 319/55, NJW 1957, 1314).

Daraus folgt für den Streitfall, daß die vom Kl überwiesenen Beträge zuerst auf die rückständigen Unterhaltsansprüche aus dem Jahr 1993 anzurechnen sind. Mit der im Jahr 1995 geleisteten Unterhaltszahlung in Höhe von 768 DM ist somit der Kl seiner Unterhaltsverpflichtung für das Jahr...

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