Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenveranlagung der Lebenspartner

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zusammenveranlagung ist nach dem EStG der bürgerlichen Ehe vorbehalten und steht den Lebenspartnern nicht offen.

 

Normenkette

EStG § 26

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.01.2014; Aktenzeichen III R 103/07)

BFH (Beschluss vom 14.12.2007; Aktenzeichen III B 25/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger mit seinem Lebenspartner zur Einkommensteuer (ESt) zusammenzuveranlagen ist.

Der Kläger lebt mit seinem Lebenspartner im Rahmen einer am 30. November 2001 durch notariellen Partnerschaftsvertrag begründeten Lebenspartnerschaft zusammen. Er wird mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Streitjahre 2002 und 2003 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur ESt veranlagt. Sein Lebenspartner führt den Haushalt und verfügt daher über kein eigenes Einkommen.

In seinen ESt-Erklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner. Das FA lehnte dies ab und führte mit ESt-Bescheiden für 2002 vom 26. Januar 2005 und für 2003 vom 28. Januar 2005 für den Kläger eine Einzelveranlagung durch.

Die Einsprüche des Klägers blieben in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 30. September 2005 erfolglos.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor,

zwar entspreche die Verweigerung der Zusammenveranlagung der einfachgesetzlichen Rechtslage. Diese verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und sei daher verfassungswidrig, weshalb eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angeregt werde.

Er sei aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft verpflichtet, diese durch seine Arbeit und sein Vermögen angemessen zu fördern. Aus dem Gebot der Steuergerechtigkeit, das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe, und dem hieraus abzuleitenden Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei der Gesetzgeber verpflichtet, unvermeidbare Sonderbelastungen im Privatbereich – wie Unterhaltsverpflichtungen – bei der Steuerberechnung als Minderung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Wenn der Gesetzgeber diese Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Zusammenveranlagung von Ehegatten berücksichtigt, so müsse er dies auch bei den Partnern einer Lebenspartnerschaft tun, die wie Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet seien. Während aber durch den Splittingtarif der Ehegattenunterhalt in voller Höhe berücksichtigt werde, sei die Berücksichtigung bei Lebenspartnern auf das Existenzminimum beschränkt. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn einerseits den Partnern einer Lebenspartnerschaft dieselben Verpflichtungen auferlegt würden wie Ehegatten, andererseits aber nur letztere in den Genuss der Zusammenveranlagung kämen. Daher verstoße die Versagung einer Zusammenveranlagung gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 14 EMRK, Art. 13 EG-Vertrag, EG-RL 2000/78/EG, EP-Entschließung vom 4. September 2003 u.ä, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 EG-Vertrag, gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK) und das Gebot der Steuergerechtigkeit (abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG). Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Klageschriftsatz vom 4. November 2005 samt Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der ESt-Bescheide für 2002 vom 26. Januar 2005 und für 2003 vom 28. Januar 2005, beide in Gestalt der EE vom 30. September 2005, die ESt neu festzusetzen und zur Ermittlung der Steuer eine Zusammenveranlagung mit dem Partner des Klägers vorzunehmen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE und stützt sich auf folgende Kernargumente: Eine Zusammenveranlagung durch eine erweiterte – auch Lebenspartnerschaften umfassende – Auslegung des Begriffs „Ehe” in § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) scheide aus, weil dies dem Wortlaut der Norm und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widerspreche. Die unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe besonders schütze. Auch liege dem Ehegattensplitting eine grundsätzlich andere Bewertung des wirtschaftlichen Hintergrundes der Ehe im Vergleich zu der der eingetragenen Lebenspartnerschaft zugrunde. Diese unterschiedliche Bewertung zeige sich deutlich daran, dass die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand der Ehe sei, während die Ausgleichsgemeinschaft – die der Zugewinngemeinschaft angenähert sei – bei der Lebenspartnerschaft nicht der Regelfall sei. Aus einer gewissen Parallelität der Unterhaltsverpflichtungen bei Ehe und Lebenspartnerschaft ergebe sich noch nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer völligen steuerlichen Gleichbehandlung. Tatsächliche Unterhaltsleistungen seien mit der Abzugsmöglichkeit nach § 33a EStG ausreichend berücksichtigt. Wegen der umfangreic...

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