Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Erwerb des Klägers (Kl) aufgrund eines Vermächtnisses nach dem Wert der ihm im Testament zugewandten Wirtschaftsgüter oder anhand der in einer Vereinbarung über die Vermächtniserfüllung zugewandten Werte zu besteuern ist.

Am … 1990 verstarb Frau A. S.. In einem Testament vom 17.1.1990 (Bl. 6 FA-Akte) hatte sie ihre Tochter U. S. zur Alleinerbin bestimmt und hinsichtlich des Kl folgendes angeordnet:

„Meine Erbin hat folgende Vermächtnisse zu erfüllen:

Herr G. W., geboren … 1931, hat zeitlebens das Wohnrecht im Anwesen K., …, M.. Für Heizung, Strom und Instandhaltung hat U. S. aufzukommen. Solange Herr W. lebt, darf das Haus K. nicht untervermietet oder verkauft werden … Sämtliche dort in den genannten Räumen befindlichen Möbel, Einbau schränke etc. gehen in den Besitz von Herrn W. über … Ein Elektrokamin geht auch in sein Eigentum über, ebenso der Fernseher und Bettwäsche. Das Klavier und die große Ziehharmonika gehen in das Eigentum von Herrn W. über.

Meinen BMW erbt Herr W. ….

Meine Haushälfte im O. in H., … geht in den Besitz von Herrn W. über. …

Herrn W. sind zeitlebens monatlich 2.000 DM (m. W. zweitausend DM) Unterhalt zu zahlen. Preissteigerungen bitte ich zu berücksichtigen. Ebenfalls ist seine Krankenkasse und Versicherungen zu übernehmen. …

Die Hunde werden von Herrn W. übernommen. Die jährliche Hundesteuer und Impfungen sind von U. zu zahlen.

Ich bitte U., dieses Vermächtnis was Herrn W. betrifft notariell festzulegen, denn keiner weiß, wann seine Stunde schlägt. …

Nach dem Tod von Herrn W. geht alles in den Besitz von U. über. …

Der Unterhalt von 2.000 DM ist als Netto-Betrag zu verstehen.”

In der Folgezeit kam es hinsichtlich der Vermächtniserfüllung bzw. der Ablösung der Vermächtnisansprüche zwischen dem Kl und der Erbin zum Streit, bei dem auf beiden Seiten Rechtsanwälte eingeschaltet waren. Dieser Streit endete mit einer „Erbauseinandersetzung, Vermächtniserfüllung” überschriebenen notariellen Vereinbarung vom 4.6.1991 (Bl. 16 FA-Akte), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

„I. Grundbuchstand, Vorbemerkungen:

1. In dem Testament hat Frau A. S. für Herrn G. W. verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt. Mit den nachfolgenden Vereinbarungen sollen diese Vermächtnisse erfüllt bzw. abgegolten werden. …

II. Vermächtniserfüllungen und -abgeltungen:

1. Frau U. S. überträgt hiermit ihre Miteigentumsanteile an dem in Abschnitt I.2 aufgeführten Grundbesitz (im O.) auf Herrn G. W. …

In ihrem Testament hat Frau A. S. bestimmt, daß der vorstehende Grundbesitz nach dem Tode von Herrn G. W. wieder auf Frau U. S. übergehen soll. Frau U. S. verzichtet hiermit für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche, die aus der vorstehenden Anordnung herrühren können, auch soweit darin ein Nachvermächtnis zu sehen ist. …

2. In ihrem Testament hat Frau A. S. weiterhin zugunsten von Herrn G. W. bestimmt, daß er eine monatliche Nettorente in Höhe von DM 2.000 – m.W. Deutsche Mark zweitausend – auf Lebenszeit erhält, mit der Maßgabe, daß die auf dieses Vermächtnis entfallenden Erbschaftsteuern vom Nachlaß zu tragen sind. Weiterhin hat Herr G. W. Anspruch auf Ersatz seiner Krankenkassen- und Versicherungsaufwendungen.

Die Vertragsteile sind sich darüber einig, daß die vorstehenden Vermächtnisbestimmungen dadurch abgegolten werden, daß Frau U. S. an Herrn G. W. einen Geldbetrag in Höhe von 130.000 DM zahlt. …

Die Erbschaftsteuer bezogen auf den Betrag in Höhe von 130.000 DM trägt Frau S.; im übrigen auf die sonstigen Vermächtnisse für Herrn W. Herr W. selbst.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß mit der Zahlung des einmaligen Geldbetrages von DM 130.000 alle Ansprüche aus dem vorstehend aufgeführten Vermächtnis erfüllt sind. …

3. In ihrem Testament hat Frau A. S. weiterhin Herrn G. W. auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht an allen Räumen des Anwesens „K.” in … M. eingeräumt mit der Maßgabe, daß die Eigentümerin auch alle Nebenkosten zu tragen hatte und der Berechtigte auch zur unentgeltlichen Benutzung der in den Räumen befindlichen … Möbel berechtigt sein soll. Herr G. W. verzichtet hiermit gegenüber Frau U. S. auf alle Ansprüche aus dem vorstehenden Vermächtnis. …

4. Nach dem Testament von Frau A. S. hat Herr G. W. die Hunde der Erblasserin zu übernehmen. Die Vertragsteile sind sich darüber einig, daß diese Hunde künftig von Frau U. S. übernommen werden, da diese Hunde bereits hat. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß irgendwelche Ansprüche oder Verpflichtungen von Herrn G. W. aus dieser Anordnung nicht mehr bestehen. …

5. Frau A. S. hat weiterhin Herrn G. W. vermächtnisweise ihren Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen: … zugewendet. Die Vertragsteile sind darüber einig, daß dieses Vermächtnis bereits erfüllt ist.

6. Die Vertragsteile sind sich darüber einig, daß mit der Erfüllung dieses Vertrages alle sonstigen gegense...

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