Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) die Rentenzahlungen an seine Mutter als Betriebsausgaben (BA) abziehen kann.

I.

Der Kl und sein Vater A B (geb. am 8. November 1893) gründeten mit drei weiteren Partnern im Jahr 1950 die A B-GmbH, Strumpffabrik, C. Beide waren am Stammkapital der GmbH mit je 25 % beteiligt und hatten eine Pensionszusage (der Kl DM 300.– monatlich und sein Vater DM 500.– monatlich). Im Jahr 1959 schieden der Kl und sein Vater aus der GmbH aus. Durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag (ohne Datumsangabe) gründeten der Kl und sein Vater zum 1. Juli 1959 die Strumpffabrik B und Sohn-OHG, C, mit einer Kapitaleinlage von je DM 40.000.–.

In § 12 dieses Gesellschaftsvertrages wurde folgendes bestimmt:

  1. „Scheidet der Gesellschafter A B durch Tod aus, übernimmt Herr D B dessen Kapitalkonto und Privatkonto zum Buchwerte mit der ausdrücklichen Verpflichtung, an die Witwe des Herrn A B bis zu deren Ableben monatlich DM 500.– zu bezahlen.
  2. Scheidet der Gesellschafter D B durch Tod aus, wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt; die Erben sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
  3. Scheidet dann auch, der Gesellschafter A B durch Tod aus, steht die Ermächtigung zur Vertretung der Gesellschaft und die Berechtigung zur Führung der Geschäfte bis zur Großjährigkeit der übrigen Gesellschafter der überlebenden Witwe des D B zu, die damit die Verpflichtung übernimmt, die unter a) festgelegt ist.”

§ 12 erhielt durch Vertragsänderung ab 1. Januar 1970 folgen den Wortlaut:

  1. „Scheidet der Gesellschafter A B durch Tod aus, übernimmt Herr D B dessen Kapitalkonto und Privatkonto zum Buchwerte, soweit nicht Einschränkungen durch Vermächtnisse gegeben sind, mit der ausdrücklichen Verpflichtung, an die Witwe des Herrn A B bis zu deren Ableben eine monatliche Rente zu bezahlen.

    Betragen die Buchwerte des Kapital- und Privatkontos, vermindert um eventuelle Vermächtnisse, zusammen unter DM 200.000.–, beträgt die monatliche Rente DM 1.000.–; diese Rente erhöht sich um jeweils DM 500.– für je angefangene DM 50.000.– der Kapital- und Privatkonten.

    Die Rente verändert sich entsprechend der Besoldung eines Regierungsinspektors des Freistaates. Zum Zwecke der Feststellung der Buchwerte wird auf den Monatsletzten des Todesmonats eine Bilanz unter Beachtung der kontinuierlichen Bewertung erstellt und von einem Wirtschaftsprüfer testiert. Sollten die Buchworte durch eine steuerliche Betriebsprüfung eine Berichtigung erfahren, so gelten diese Buchwerte.

  2. Scheidet der Gesellschafter D B durch Tod aus, wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt; die nicht volljährigen Erben sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Rechte, Pflichten und Vertretung nimmt für sie der Testamentsvollstrecker wahr.
  3. Scheidet Herr A B durch Tod nach Herrn D B aus, treten an die Stelle des Herrn D B seine männlichen Erben.”

Der Kl, der das einzige Kind der Eheleute A und E B ist, beerbte seinen am 20. Januar 1971 verstorbenen Vater aufgrund des Testamentes seines Vaters vom 20. April 1963 als Alleinerbe. In dem Testament waren der Mutter des Kl (geb. am 30. Juni 1895; gest. am 12. Juli 1976) der Hälfteanteil am Einfamilienhaus in C, F-Straße (Einheitswert DM 10.700.–) und alle Bauspar- und Bankguthaben im Gesamtwert von DM 134.552,12 sowie aus dem OHG-Kapitalkonto des Verstorbenen den Enkeln A und G B je DM 20.000.– als Vermächtnis zugewendet worden. Der Nachlaß des Verstorbenen bestand aus dem Hälfteanteil am Einfamilienhaus, den Bank- und Bausparguthaben und dem OHG-Kapitalanteil. Die Buchwerte des Kapital- und Privatkontos des Verstorbenen, vermindert um die Vermächtnisse, betrugen zum 20. Januar 1971 DM 300.497,86.

Die Fa. B und Sohn-OHG wurde am 20. Januar 1971 aufgelöst. Der Kl führte das Unternehmen als Einzelfirma fort.

Der Kl zahlte seiner Mutter gem. § 12 a Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ab Januar 1971 eine monatliche Rente i.H. von DM 2.500.–. Er sah diese Rentenzahlungen als betriebliche Versorgungsrente an und zog deshalb die Zahlungen in vollem Umfang als BA ab. In der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1971 wurde die Rente erfolgsneutral mit einem Barwert i.H. von DM 172.500.– Passiviert (Abbuchung vom übernommenen Kapitalkonto).

Aufgrund der Feststellungen anläßlich einer Betriebsprüfung bei dem Kl sah das beklagte Finanzamt (FA) die an die Mutter des Kl gezahlte Rente als eine private Versorgungsrente an, erhöhte in der Bilanz des Unternehmens die Privatentnahmen des Kl um die Rentenzahlungen, ließ bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung 1971 nur Sonderausgaben (SA) in Höhe des Ertragsanteils der Rente (11 % aus DM 30.000.– = DM 3.300.–) zum Abzug zu und setzte durch nach § 225 RAO endgültigen Bescheid vom 24. Mai 1973 die ESt 1971 auf DM 217.710.– und die Ergänzungsabgabe zur ESt 1971 auf DM 6.531.– fest.

Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 22. November 1973) die Klage.

Der Kl ...

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