rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hauptsacheerledigung im Hinblick auf noch zu erlassende Änderungsbescheide sofort wirksam

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch diese übereinstimmenden Erledigungserklärungen werden die Steuerfestsetzungen unanfechtbar.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Erledigungserklärung im Hinblick auf künftige Änderungsbescheide erfolgt, zu deren Erlass sich das beklagte FA verpflichtet hat.

 

Normenkette

FGO § 138

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.02.2015; Aktenzeichen IX B 97/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide vom 24.5.2007 und vom 24.2.2009 für 2005, vom 27.3.2008 für 2006 und vom 19.3.2009 für 2007 sowie gegen die hier nicht streitigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2004 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2009 Klage eingereicht (Finanzgericht München, Az. 15 K 2266/09). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2010 haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die Bescheide für die Jahre 2003 bis 2004 mit der Maßgabe geändert werden, dass Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung des Klägers anerkannt werden und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.10.2010 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8.11.2010 beantragte der Kläger beim FA die Änderung der Bescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und weitere Werbungskosten (Fahrtkosten von seiner Wohnung zum Vermietungsobjekt), die bisher als doppelte Haushaltsführung geltend gemacht worden waren, nun bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 11.11.2010 lehnte das FA die Änderung der Bescheide ab. Zur Begründung erklärte es, dass der Rechtsstreit gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010 von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist. Die Bescheide seien damit unanfechtbar geworden.

Gegen die Ablehnung seiner Änderungsanträge legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die Erledigungserklärungen durch die Vorlage der geänderten Bescheide aufschiebend bedingt gewesen seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.1.2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung erklärte das FA, dass die Beteiligten den Rechtsstreit prozessbeendigend für erledigt erklärt haben. Damit seien die Bescheide unanfechtbar geworden. Eine Änderung der Bescheide nach den Änderungsvorschriften komme nicht in Betracht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er wie im Einspruchsverfahren vor, dass die Erledigungserklärung als durch die Vorlage geänderter Bescheide aufschiebend bedingt anzusehen sei. Der Vertreter des FA habe zu Protokoll erklärt, die Bescheide für die Jahre 2003 und 2004 abzuändern. Hieraus resultiere, dass die Erledigung der Hauptsache erst mit der Abänderung der betreffenden Bescheide eintreten konnte. Da die Änderungsbescheide am 24.11.2010 zur Post gegeben und der Änderungsantrag zuvor am 8.11.2010 gestellt wurde, hätten die Änderungsanträge noch berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 24.5.2007 und vom 24.2.2009 für 2005, vom 27.3.2008 für 2006 und vom 19.3.2009 für 2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass für 2005 die Einkommensteuer um 419 EUR, für 2006 die Einkommensteuer um 726,40 EUR sowie für 2007 die Einkommensteuer um 1.108 EUR herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung trägt das FA vor, dass es nicht möglich sei, den Anträgen des Klägers auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007 zu entsprechen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze des Klägers und des FA, die Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die streitigen Bescheide nach Erledigung der Hauptsache geändert werden.

1. Die Beteiligten haben mit der Erklärung vom 29.10.2010 die Rechtsstreite in den Einkommensteuersachen 2003 bis 2007 für erledigt erklärt. Durch diese übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurden die Steuerfestsetzungen unanfechtbar. Die Prozesslage wurde durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 14.5.2003 XI R 21/02, BStBl II 2003, 888). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt deshalb die Zusage des FA keine aufschiebende Bedingung dar, da die Erklärungen ausdrücklich am Verhandlungstag mit prozessbeendigender Wirkung abgegeben wurden (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO, § 138 Rz. 18).

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