rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerrisiko. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 und 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzungen des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft sind Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Diese Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein, doch darf keines vollständig entfallen.

2. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesellschaftsrechtlich am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens teilhat, was regelmäßig durch eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt wird. Kein Mitunternehmerrisiko trägt danach, wem nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen unabhängig vom Projektgewinn und ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen garantierte Zahlungsbeträge zustehen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Am 18.08.1994 gründeten die Klägerin und die Beigeladene (noch unter der Firma – O.-GmbH –) die Projektentwicklungsgesellschaft B. bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) mit Sitz in München. Gesellschaftszweck war der Erwerb einer Teilfläche des Grundstücks P. Allee vom Land B. und dessen Bebauung mit einem Büro- und Geschäftshaus sowie der Verkauf des Grundstücks/Investitionsvorhabens an eine vom Bankhaus R. aufzulegende Immobilienfondsgesellschaft. Die GbR sollte – durch Ausscheiden der Klägerin – mit der behördlichen Schlussabnahme für das gebrauchsfertig hergestellte Bauvorhaben und der Eintragung der Immobilienfondsgesellschaft als Eigentümerin enden. Zur Geschäftsführung der GbR waren beide Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet. Die Beigeladene durfte allein, die Klägerin nur gemeinschaftlich mit der Beigeladenen die GbR vertreten. Weiter konnte jeder Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag kündigen, falls das Land B. nach Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages von seiner Verkaufsabsicht abrücken oder – nach Beurkundung des Kaufvertrags – eine zur Wirksamkeit dieses Vertrags mit der GbR erforderliche Genehmigung endgültig versagt werden oder die C. Inc. dem geplanten Erwerb nicht zustimmen sollte. Bereits entstandene Verpflichtungen gegenüber Dritten sollten die Gesellschafter grundsätzlich je zur Hälfte tragen.

Zum Gesellschaftsvertrag vom 18.08.1994 wurde am selben Tag eine Zusatzvereinbarung über die Gesellschafterbeiträge und den Anteil der Gesellschafter am Gewinn und Verlust der GbR getroffen. Die Beigeladene sollte die notwendigen Finanzierungsbeiträge für den Grundstückserwerb und für die schlüsselfertige Herstellung des Gebäudes einbringen. Um sämtliche Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Grunderwerb und um die Baureifmachung des Grundstücks sollte sich die Klägerin kümmern. Die Klägerin übernahm keine Haftung für den Eintritt des beabsichtigten Erfolgs und war auch nicht zu weiteren finanziellen Beiträgen an die GbR verpflichtet. Die Beigeladene sollte den Erlös aus der Weiterveräußerung der Immobilie erhalten und die erforderlichen Maßnahmen zum Verkauf selbst vornehmen. Wörtlich hieß es weiter: „Der Gesellschafter „P.” [die Klägerin] hat somit keinen maßgebenden Einfluss auf Gewinn und Verlust der Gesellschaft.” Die Klägerin sollte daher als Anteil am Gewinn der GbR folgende Zahlungen erhalten, für welche die Beigeladene einzustehen hatte:

  • 1.650.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer binnen zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Bestätigung des den Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notars bei der GbR darüber, dass alle zur vollen Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages mit dem Land B. erforderlichen Genehmigungen einschließlich einer eventuell erforderlichen Zustimmung der C. Inc. vorliegen,
  • 500.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer binnen zwei Wochen nach Eingang der endgültigen Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben bei der GbR und
  • 500.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer binnen zwei Wochen nach Eingang der endgültigen Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben bei der GbR.

Über die vorgenannten Beiträge hinaus war eine Beteiligung der Klägerin am Gewinn der GbR ausgeschlossen, am Verlust der GbR war die Klägerin nicht beteiligt. Weiter war die Beigeladene verpflichtet, die Klägerin von jeglicher Haftung aus Verbindlichkeiten der GbR Dritten gegenüber freizustellen.

Am 01.09.1994 erwarb die GbR das oben bezeichnete Grundstück für 4.608.825 DM. Am 13.10.1994 veräußerte sie es an die Fa. R. & Co. GmbH. KG für 35 Mio. DM (für das Grundstück 4.608.825 DM, für alle Bauleistungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers für 30.391.175 DM) und verpflichtete sich gegenüber der Käuferin, auf dem Grundstück ein Büro- und Geschäftshaus mit Tiefgarage mit ca. 5.000 qm vermietbarer Büro- und Ladenfläche zu erstellen. Am 22.02.1995 schlossen die GbR und die RR … Bau AG, … einen Generalunternehmervertrag für die Errichtung des Büro- und Geschäftshauses mit einer Vergütung in Höhe von 21...

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