rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Realteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Grundstücksentnahme. Gesonderte und einheitliche Feststellung des Entnahmegewinns. Zurechnung des Entnahmegewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Findet die Realteilung eines im Nachlass einer Erbengemeinschaft gehaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Form statt, das ein Miterbe das ihm zum Alleineigentum übertragene bisher zum Betriebsvermögen zählende Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen entnimmt, entsteht der Entnahmegewinn noch im Rahmen der bis dahin bestehenden Mitunternehmerschaft und ist deshalb gesondert und einheitlich festzustellen. Haben die Miterben für diesen Fall keine von der für die laufenden Einkünfte im Rahmen der Mitunternehmerschaft abweichende Gewinnverteilungsabrede getroffen, ist der Entnahmegewinn den Miterben nach dem Verhältnis der bislang geltenden Verteilungsregelung zuzurechnen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 13a Abs. 3 Nr. 5, Abs. 8 Nr. 4, § 4 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen IV B 173/03)

BFH (Beschluss vom 27.08.2004; Aktenzeichen IV B 173/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob 1.) die bei der Auseinandersetzung der aus der Klägerin und den Beigeladenen bestehenden Erbengemeinschaft vorgenommene Übereignung eines im Nachlass befindlichen Grundstücks auf die Beigeladenen zu einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft geführt hat und 2.) der gegebenenfalls hieraus entstandene Gewinn zu Recht gegenüber der Erbengemeinschaft gesondert und einheitlich festgestellt und entsprechend der Erbquote der Klägerin zu ¾ dieser zugerechnet werden durfte.

Der ursprünglich von dem am … verstorbenen A. S. unterhaltene land- und forstwirtschaftliche Betrieb ging bis zum Streitjahr durch dreimalige Erbfolge in das Vermögen der Klägerin und der Beigeladenen über. Der Betrieb wurde über den gesamten Zeitraum bis zum Streitjahr fortgeführt. A. S. wurde von R. S. zu ¼ und von H. S. zu ¾ beerbt. Letzterer verstarb am … und wurde kraft Erbvertrags allein von der Klägerin beerbt. Rechtsnachfolger der am 17.01.1990 verstorbenen R. S. wurden der Beigeladene zu 1) zu ½ und die Beigeladenen zu 2), zu 3) und zu 4) zu je 1/6.

Zu Beginn des Streitjahrs umfasste das der Erbengemeinschaft gehörende Grundvermögen folgende Grundstücke:

Flurnummer

Gemarkung

Fläche in qm

Nutzungsbezeichnung im Streitjahr

N

170

Hofstelle

N

1.240

Hofstelle

N

5.530

Campingplatz

N

5.547

Gartenland

N

4.685

Landwirtschaftliche Fläche

N

679

Grünland

N

2.972

Gartenland

N

1.483

Grünland

N

442

Wald

N

504

Wald

N

1.363

Bauplatz

H

1.513

Grünland-Obst

H

10.436

Grünland

H

1.700

Wald

H

540

Wald

K

12.110

Streuwiese – Unland (Verpachtung als Campingplatz)

Zu Beginn des Streitjahrs zählten unstreitig die beiden die Hofstelle bildenden, im Privatvermögen gehaltenen und teilweise zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke, das als Campingplatz gewerblichen Zwecken dienende Grundstück in N., sowie die verpachtete Streuwiese in K. nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Der Bauplatz in N. war seit den 70er Jahren an ein benachbartes Holzbauunternehmen verpachtet, das Teilflächen hiervon als Holz- und Bretterlager benutzte. Laut der Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung L. vom 30.12.1996 war das Bauplatzgrundstück mit Hochstammbäumen (Apfelbäume) besetzt, die Äpfel wurden aufgelesen, das Gras wurde gemäht und als Kompost verwendet. Darüberhinaus wurde kein landwirtschaftlicher Nutzertrag erzielt.

Mit notariellem Vertrag vom 2.06.1993 setzte sich die aus der Klägerin und den Beigeladenen bestehende Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass die Beigeladenen als Miterben nach R. S. das Bauplatzgrundstück in vollem Umfang zu Eigentum erwarben und die Klägerin die übrigen im Nachlass befindlichen Grundstücke zu Alleineigentum erhielt. Im Übrigen hatte die Klägerin zum einen als Wertausgleich an jeden der Beigeladenen einen Betrag von 5.000,– DM und zum anderen zum Ausgleich noch anfallender Erschließungskosten an alle zusätzlich 35.000,– DM zu bezahlen. Mit Vertragsschluss gingen der Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf die jeweiligen Erwerber über. Im folgenden Jahr veräußerten die Beigeladenen den Bauplatz zu einem Verkaufspreis von 1.090.400,– DM.

Wie auch schon in den vorangegangenen Jahren ermittelte die steuerliche Vertreterin der Klägerin die Einkünfte der Erbengemeinschaft aus Land- und Forstwirtschaft im Streitjahr nach Durchschnittssätzen (§ 13 a Einkommensteuergesetz –EStG–), errechnete hierbei einen unstreitigen laufenden Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1992/93 von 6.232,– DM, den sie im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft in Höhe von 3.116,– DM dem Streitjahr zuwies. Außerdem enthielt die Feststellungserklärung einen sich aus der Nutzung der Hofstelle ergebenden Einnahmenüberschu...

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