rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Ermittlung der Vorsteuern bei Fremdenheimen und Pensionen. Umsatzsteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betrieb eines Fremdenheims oder einer Pension i. S. des Abschn. A III Nr. 2 der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV, der zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern nach allgemeinen Durchschnittsätzen berechtigt, liegt vor, wenn der Unternehmer ein Gästehaus (hier bestehend aus vier Einzelzimmer und neun Doppelzimmer) betreibt, dessen Leistungsangebot Übernachtung und Frühstück umfasst.

 

Normenkette

UStG § 23; UStDV §§ 69-70; Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschn. A III Nr. 2

 

Tenor

1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998, jeweils vom 26. November 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002, wird die Umsatzsteuer 1997 auf 3.401,71 EUR und die Umsatzsteuer 1998 auf 3.806,16 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 7,8 v.H., die Klägerin zu 1,8 v.H.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin die Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen ermitteln darf (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes –UStG–).

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren (1997 und 1998) in dem Gebäude …, …, ein Gästehaus mit vier Einzelzimmern und neun Doppelzimmern. In demselben Gebäude befand sich im Erdgeschoss eine abgeschlossene Privatwohnung, die von der Klägerin und deren Familie ausschließlich für private Zwecke genutzt wurde. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).

Nach Aktenlage betrieb die Klägerin das Gästehaus als sog. „Pension garni”, d. h., das Leistungsangebot umfasste Übernachtung und Frühstück. Die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb des Gästehauses betrugen im Jahr 1996 77.008 DM, im Jahr 1997 74.760 DM und im Jahr 1998 92.778 DM.

Nach einer Außenprüfung (Bericht vom 31. Oktober 2001, Bp-Akte Bl 8 ff.) kürzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die von der Klägerin gemäß § 23 UStG i. V. m. Abschnitt A III. Nr. 2. der Anlage zu den §§ 69 und 70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) pauschal ermittelten Vorsteuerbeträge um 3.293,48 DM für 1997 und um 3.087,52 DM für 1998 und setzte mit Bescheiden vom 26. November 2001 die Umsatzsteuer 1997 auf 9.225 DM und die Umsatzsteuer 1998 auf 10.468 DM fest. Die Einsprüche der Klägerin vom 29. November 2001 (Eingang beim FA: 3. Dezember 2991 „Frühleerung”) wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002 (Bp-Akte Bl. 29 ff.) als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen mit Schreiben vom 29. Januar 2002 (Eingang beim Finanzgericht –FG–: 31. Januar 2002) erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, ihr könne die Ermittlung der Vorsteuerbeträge nicht deshalb verwehrt werden, weil sie an die Gäste ausschließlich Frühstück abgebe. Das Merkmal „und häufig auch verpflegt werden” i. S. des Abschnitts A III. Nr. 2. der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV verlange nicht, dass zusätzlich ein Mittag- und/oder Abendessen an die Gäste abgegeben werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Umsatzsteuerbescheid 1997 und 1998, jeweils vom 26. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002, die Umsatzsteuer 1997 um 3.293,48 DM und die Umsatzsteuer 1998 um 3.087,52 DM zu ermäßigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es ist der Auffassung, dass die alleinige Verabreichung des Frühstücks nicht ausreiche, um die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen ermitteln zu dürfen. Die von der Klägerin ermittelte Vorsteuer stehe in einem krassen Missverhältnis zu den von der Klägerin tatsächlich aufgezeichneten Beträgen. Der Gesetzeszweck des § 23 UStG wäre verfehlt, wenn die pauschale Ermittlung der Vorsteuerbeträge dazu verwendet würde, die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu unterlaufen. Die Klägerin zeichne die tatsächlich anfallenden Vorsteuerbeträge laufend auf und wäge nur noch vor dem Einreichen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab, welches für sie günstigere Ergebnis (tatsächliche oder pauschale Vorsteuer) geltend gemacht werden solle. Hilfsweise weist das FA darauf hin, die Klägerin habe die pauschale Vorsteuer im Jahr 1997 fälschlicherweise aus dem Bruttoumsatz errechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Nach § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1 UStDV i. V. m. der Anlage zu §§ 69, 70 UStDV werden zur Berechnung sämtlicher abziehbarer Vorsteuerbeträge nach a...

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