Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 bis 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger waren in den Streitjahren (1990 bis 1992) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagen.

Der Kläger war in diesen Jahren ebenso wie in den Jahren 1993 und 1994 als Fernfahrer bei einer internationalen Spedition beschäftigt.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1990, bei deren Anfertigung ein Steuerberater mitwirkte, als Reisekosten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von 46 DM/Tag für 60 Tage Deutschland, 50 DM/Tag für 38 Tage Österreich, 81 DM/Tag für 30 Tage Schweiz und 66 DM/Tag für 5 Tage Holland geltend. Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte diese Verpflegungsmehraufwendungen sowie einen Pauschbetrag von 81 DM/Tag für 42 Tage Italien nach Abzug des vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Reisekostenersatzes in vollem Umfang. Die Gesamtzahl von 175 Tagen, für die die ungekürzten Pauschbeträge für (mehrtägige) Dienstreisen anerkannt wurden, entspricht der vom Arbeitgeber bestätigten Gesamtzahl der Arbeitstage im Jahr 1990. Das Finanzamt hob mit Einkommensteuerbescheid vom 16. April 1993 den im Hinblick auf das zu erwartende neue Doppelbesteuerungsabkommen Italien bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte die Einkommensteuer unverändert auf 2.701 DM aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 23.735 DM fest. Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 18. März 1993, für die Anzahl der in Italien verbrachten Tage auch eine Übernachtungspauschale anzusetzen, entsprach das Finanzamt nicht.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991, bei deren Anfertigung wiederum der Steuerberater mitwirkte, machten die Kläger Verpflegungsmehraufwendungen pauschal mit 46 DM/Tag für 68 Tage Deutschland, 69 DM/Tag für 41 Tage Österreich und 99 DM/Tag für 49 Tage Schweiz geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Verpflegungsmehraufwendungen nach Abzug des steuerfreien Arbeitgeberersatzes im Einkommensteuerbescheid vom 23. April 1992 in vollem Umfang. Dem Antrag der Kläger vom 18. März 1993, für die in Italien verbrachten Tage Tages- und Übernachtungspauschalen abzuziehen, entsprach das Finanzamt im Änderungsbescheid vom 16. April 1993 nur insoweit, als es Verpflegungsmehraufwendungen von 107 DM/Tag für 45 Tage Italien nach Abzug des steuerfreien Ersatzes durch den Arbeitgeber zusätzlich als Werbungskosten abzog. Ungekürzte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei (mehrtägigen) Dienstreisen wurden somit für 203 Tage, die Gesamtzahl der vom Arbeitgeber bestätigten Arbeitstage für 1991, angesetzt. Die im Einkommensteuerbescheid vom 16. April 1993 festgesetzte Einkommensteuer beträgt 3.536 DM aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 28.364 DM.

Für 1992 machten die Kläger als Werbungskosten Pauschbeträge für mehrtägige Dienstreisen geltend, und zwar „Tagespauschalen” von 46 DM/Tag für 70 Tage Inland, 98 DM/Tag für 38 Tage Schweiz, 65 DM/Tag für 32 Tage Österreich, 84 DM/Tag für 4 Tage Frankreich und 115 DM/Tag für 74 Tage Italien sowie „Übernachtungspauschalen” von 39 DM/Tag für 70 Tage Inland, 100 DM/Tag für 38 Tage Schweiz, 90 DM/Tag für 32 Tage Österreich, 80 DM/Tag für 4 Tage Frankreich und 110 DM/Tag für 74 Tage Italien, insgesamt also Übernachtungspauschalen von 17.870 DM. Das Finanzamt berücksichtigte hiervon abweichend nur die geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für 218 Arbeitstage entsprechend der mit einer Arbeitgeberbescheinigung übereinstimmenden Gesamtzahl der Arbeitstage im Jahr 1992 und zog hiervon den steuerfreien Arbeitgeberersatz ab. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1992 im Bescheid vom 17. März 1993 aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 31.180 DM auf 3.944 DM fest und wies darauf hin, daß die Übernachtungskosten nicht anerkannt würden, da der Nachweis fehle.

Mit den gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 16. April bzw. 17. März 1993 gerichteten Einsprüchen brachten die Kläger vor, das Anfallen von Übernachtungskosten brauche nicht durch Belege nachgewiesen zu werden. Der Kläger habe in den Streitjahren neben seiner Fahrtätigkeit regelmäßig Lager- und Ladetätigkeiten sowie Abrechnungs- und Büroarbeiten ausgeführt. Er habe nur in Ausnahmefällen in den Schlafkabinen übernachtet, mit denen die von ihm gefahrenen Lkw ausgestattet gewesen seien. Da er auch persönlich mit den Kunden zu tun habe, wäre es unzumutbar, wenn er sich die ganze Woche nicht duschen bzw. pflegen könne. Außerdem müsse er wieder ausgeschlafen hinter dem Lenkrad sitzen. In den südlichen Ländern sei es im Sommer unmöglich, im Führerhaus zu schlafen. Die Kläger erklärten sich mit einer Anerkennung von 60 v.H. der Übernachtungspauschalen einverstanden und legten eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, wonach dem Kläger keine Übernachtungskosten bezahlt würden, da alle Lkw des Arbeitgebers mit Kabinen ausgestattet seien. Entgegen wiederholte...

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