Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer. Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gegen Nutzungsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der entgeltlichen Überlassung von Firmenfahrzeugen an seine Arbeitnehmer zur privaten Nutzung erbringt der Arbeitgeber Leistungen gegen Entgelt.

2. Soweit die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers für die Nutzungsüberlassung die Nutzungsgebühr übersteigen, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wobei die Nutzungsüberlassung zusätzliches Arbeitsentgelt in Form einer Sachleistung darstellt.

3. Der Wert der von den Arbeitnehmern neben der Nutzungsgebühr erbrachten Arbeitsleistung kann nach lohnsteuerlichen Grundsätzen anhand der 1-%-Methode geschätzt werden.

4. Von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, für die dem Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen ist.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 12 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.2008; Aktenzeichen V R 74/05)

BFH (Urteil vom 31.07.2008; Aktenzeichen V R 74/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, mit welchem Wert die Überlassung von Firmenwägen durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer zu bemessen ist, wenn dafür eine Nutzungsgebühr verlangt wird.

Die Klägerin überließ im Streitjahr (1997) ihren Mitarbeitern auf der Grundlage besonderer Firmenrichtlinien (vgl. Bl. 14 ff. FG-Akte) und mittels Einschaltung von Leasinggesellschaften Firmenwägen (und zwar Pkw) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Solche Firmenwägen konnten dabei von Mitarbeitern des und des sowie von so genannten Vielfahrern in Anspruch genommen werden.

Nach Auswahl und Bestellung des Fahrzeugs durch den Mitarbeiter mietete es die Klägerin bei der jeweiligen Leasinggesellschaft an. Neben den Leasingraten übernahm die Klägerin auch die Kosten für die Kfz-Haftpflicht- und die Vollkaskoversicherung sowie die laufenden Betriebskosten (insbesondere die Kosten für Kraftstoff).

Der Mitarbeiter hatten entsprechend den Firmenwagenrichtlinien für die private Nutzung des Kfz eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe der Leasingrate abzüglich eines von der Position des Mitarbeiters abhängigen Betrags für die dienstliche Nutzung, mindestens jedoch 1% des Bruttolistenpreises zu entrichten. Hinzu kam ein zusätzliches Entgelt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Pkw-Nutzung ermittelte die Klägerin mit 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich der lohnsteuerlichen Werte für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten und setzte von diesem Pauschalwert einen Betrag von 20% für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ab. Diesen so gewonnenen Wert verglich sie mit der vom jeweiligen Mitarbeiter bezahlten Nutzungsgebühr und zog den jeweils höheren Wert als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heran.

Auf Grund einer Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 21. Dezember 2001) erließ der Beklagte (Finanzamt -FA) am 7. Juni 2002 einen Änderungsbescheid, mit dem er die Umsatzsteuer der Klägerin für 1997 auf EUR festsetzte. Das FA folgte dabei in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der privaten Pkw-Nutzung durch die Mitarbeiter der Methode der Klägerin, ließ aber den Abzug von 20% für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten nicht mehr zu.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2002 als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, dass Gegenleistung des Mitarbeiters für die Firmenwagenüberlassung ausschließlich die zu entrichtende Nutzungsgebühr als das konkret vereinbarte Entgelt sei. Die Fahrzeugüberlassung stelle in einem solchen Fall keine Vergütung für geleistete Dienste dar. Eine Verknüpfung der Fahrzeugüberlassung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn sei nicht gegeben, weil dieser nicht von der Annahme des Firmenwagenangebots abhängig sei. Nach dem EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 C-258/95 -Fillibeck erbringe ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung befördere, keine Dienstleistung gegen Entgelt. Die griffweise Abspaltung eines Teils der geschuldeten Arbeitsleistung als Gegenleistung für eine Dienstleistung des Arbeitgebers sei danach nicht zulässig. Im Streitfall komme vielmehr die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG zur Anwendung, bei der infolge des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie solche Kosten auszuscheiden seien, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 9. Dezember 2002 und 7. März 2003 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheids vom 7. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2002 die Umsatzsteuer für 1997 um z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge