rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters. Teilwert der Forderung entspricht ihrem Nennwert, wenn diese durch das Aktivvermögen der GmbH in voller Höhe abgedeckt ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft, erbringt er eine – mit dem Teilwert der Forderung zu bewertende – verdeckte Einlage, wobei der durch den Forderungsverzicht innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft entstandene Gewinn außerbilanziell in Höhe des Teilwerts der Forderung zu neutralisieren ist.

2. Für die Ermittlung des Teilwerts der vom Gesellschafter erlassenen Forderung ist auf den Wert abzustellen, den die Kapitalgesellschaft als Betriebsinhaberin für den Erwerb der Forderung oder die Herbeiführung des Verzichts hätte aufwenden müssen.

3. Der Teilwert einer Darlehensforderung ist im Wege der Schätzung aufgrund der am Bilanzstichtag gegebenen objektiven Verhältnisse zu ermitteln und wird durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners und durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst.

4. Ist das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft negativ, sind jedoch stille Reserven vorhanden, die die latente Überschuldung so weit beseitigen, dass die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft durch ihr aktives Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) gedeckt sind, und ist das auf diese Weise ermittelte Eigenkapital positiv, so ist bei der Bewertung der verdeckten Einlage die Darlehensforderung mit ihrem Nennwert anzusetzen, denn bei positivem Eigenkapital kann regelmäßig von einer „wirtschaftlich gesunden Kapitalgesellschaft” und damit ganz allgemein von einer ausreichenden Bonität ausgegangen werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1

 

Tenor

1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2013, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2013, Gewerbesteuermessbetrag 2013, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2016 jeweils vom 04.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 werden dahingehend geändert, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewerbeertrag um weitere 120.000 EUR vermindert wird, der festzustellende verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer bzw. der vortragsfähige Gewerbeverlust entsprechend angepasst wird und das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2013 in Höhe von 170.000 EUR festgestellt wird. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sich das Einkommen der Klägerin durch einen Darlehensverzicht des Gesellschafters in Höhe von 120.000 EUR erhöht.

Die Klägerin ist eine 2012 gegründete und im Handelsregister eingetragene GmbH mit Sitz in München. Gegenstand des Unternehmens ist ….

Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 2013 in ihrer Körperschaftsteuererklärung, die ohne Bilanz und GuV-Rechnung eingereicht wurde, einen Jahresfehlbetrag von 46.138 EUR und ein steuerliches Einlagekonto von 0 EUR. Das beklagte Finanzamt (FA) führte die Veranlagung mit Bescheid vom 30.10.2015 erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durch. Aus der am 07.12.2015 eingegangenen Bilanz und GuV-Rechnung ergab sich, dass sich die Kapitalrücklage um 170.000 EUR erhöht hat. Die Klägerin teilte mit, dass dieser Betrag noch als Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen sei. Eine Rückfrage des FA ergab, dass der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto in einem Darlehensverzicht des Gesellschafters begründet sei und die Darlehensverbindlichkeit dadurch erfolgsneutral aufgelöst worden sei. Das FA war der Auffassung, dass die Darlehensverbindlichkeit nicht erfolgsneutral, sondern erfolgswirksam aufzulösen sei und der erklärte Jahresüberschuss um 170.000 EUR zu erhöhen sei. Der Darlehensverzicht führe zwar zu einer verdeckten Einlage. Da die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 24.256,51 EUR ausweise, sei der Teilwert der Gesellschafterforderung jedoch wertlos gewesen und die verdeckte Einlage mit 0 EUR zu bewerten. Mit Datum vom 04.03.2016 erließ das FA geänderte Bescheide für 2013, in denen der erklärte Jahresüberschuss um 170.000 EUR erhöht und eine verdeckte Einlage in Höhe von 0 EUR angesetzt wurde, so dass sich ein zu versteuerndes Einkommen von 121.271 EUR ergab. Ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto wurde nicht erfasst. Die Klägerin e...

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