Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus 6ewerbebetrieb 1989. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1988, 1.1.1989, 1.1.1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.1996; Aktenzeichen IV R 14/95)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

H. D., Inhaber der Firma H. D., H. – Werke, beteiligte sichauch an anderen Unternehmen. Zur Absicherung verschiedener Risiken aus dem Erwerb dieser Beteiligungen schloß er im Jahr 1980 auf das Leben von H. R. – Geschäftsführer der Beteiligungsunternehmen, daneben auch Geschäftspartner D. eine Lebensversicherung ab. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter war H. D. Nach seinem Tod 1981 führten die Erben die Firma als Kommanditgesellschaft – die Klägerin fort, die nunmehr Versicherungsnehmern, Beitragszahlerin und Bezugsberechtigte war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lebensversicherungsvertrag vom März 1980 mit Nachträgen Finanzgerichts FG-Akten Bezug genommen.

Im Jahr 1986 veräußerte die Klägerin die Beteiligungen, deren Risiken die Lebensversicherung absichern sollte; mit Erklärung vom Januar 1989 trat sie die Rechte aus der Versicherung zur Absicherung eines neuen betrieblichen Kredits an die Bank, in M. ab.

Die Lebensversicherung war in den Bilanzen bis einschließlich 1986 als Betriebsvermögen, in den Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs (EWBV)auf den 1. Januar I960 und 1. Januar 1989 als Besitzposten (Rechnungsabgrenzungsposten) ausgewiesen. Erst nach dem Tod H. R. am 1990 wurde die Lebensversicherung im Zuge der Abschlußbuchungen zur Bilanzerstellung zum 31. Dezember 1989 mit dem Buchwert ausgebucht; auch in der am Oktober 1990 eingereichten Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1990 war sie nicht mehr enthalten.

Bei einer Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1987 bis 1989/-Stichtage 1. Januar 1988 bis 1. Januar 1990 behandelte der Prüfer die Lebensversicherung weiterhin als Betriebsvermögen.

  • Bei der Gewinnermittlung machte er deshalb die Ausbuchung für das Jahr 1989 wieder rückgängig. Darüberhinaus minderte er wegen einer erst 1989 zu aktivierenden Jahresprämienzahlung den Gewinn für 1988 um X DM und erhöhte den Gewinn für 1989 um Y DM. Für 198? ergab sich keine Gewinnauswirkung.
  • Bei der Ermittlung des EWBV setzte er die Lebensversicherung als Besitzposten an (1. Januar 1988: X DM; 1. Januar 1989: Y DM; 1. Januar 1990: Z DM).

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte im geänderten Sammelbescheid vom Oktober 1991 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 bis 1989 und in den geänderten Bescheiden vom November 1991 über den EWBV auf den 1. Januar 1988, 1. Januar 1989 und 1. Januar 1990 den Prüfungsfeststellungen. Die Einsprüche – i.S. EWBV zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden – blieben ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer Klagen führt die Klägerin im wesentlichen folgendes aus:

H. D. habe seinerzeit ein Darlehen zur Aufstockung einer Beteiligung erhalten und die streitige Lebensversicherung auf Verlangen des Darlehensgebers abgeschlossen. Der vorliegende Fall entspreche weitgehend dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 1989 IV R 56/87 (Bundessteuerblatt -BStBI- II 1989, 657, insbesondere 6S8) zugrunde liege. Danach komme es auf das versicherte Risiko an. Das Leben einer versicherten Person sei grundsätzlich auch dann ein privates Risiko, wenn eine Personengesellschaft Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte sei und die Lebensversicherung der Absicherung eines betrieblichen Kredits diene. Ausnahmsweise könne die Lebensversicherung betrieblich veranlaßt sein, wenn die versicherte Person eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausübe; diese besondere Voraussetzung sei aber im Streitfall angesichts der Tätigkeit des Versicherten als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nicht erfüllt. Das Klagebegehren werde auch durch den Erlaß des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 7. April 1992 (Deutsches Steuerrecht -DStR- 1992, 754) gestützt, ebenso durch die Kommentierung von Schmidt/-Heinicke, Einkommensteuergesetz -EStG-, § 4 Anm. 47 f und g, die allenfalls bei Bezugsberechtigung eines (gesellschaftsfremden) Dritten eine betriebliche Veranlassung bejahe. Im übrigen sei ein Lebensversicherungsanspruch als bedingter Anspruch auch bei betrieblichen Versicherungen nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen nicht aktivierungsfähig.

Die Klägerin beantragt,

  1. unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids vom Oktober 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom November 1992 den Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1989 um X DM niedriger festzustellen,
  2. unter Änderung der EWBV-Bescheide vom November 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom November 1992 den EWBV auf den 1. Januar 1988 um X DM, auf den 1. Januar 1989 um Y DM und auf den 1. Januar 1990 umZ DM niedriger festzustellen.

Das FA beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begr...

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