Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung eines Hotel-Appartements an die Hotel-Betriebsgeselschaft als unentgeltliche Wertabgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind die Miteigentümer eines Hotel-Appartements zugleich Gesellschafter einer Hotel-Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG, führt die unentgeltliche Überlassung des Hotel-Appartements durch die Miteigentümergemeinschaft an die Hotel-Betriebsgesellschaft auf unbestimmte Zeit für Zwecke außerhalb des Unternehmens der Miteigentümergemeinschaft in den Jahren 1998 bis 2000 zur Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b UStG bzw. seit dem 1.4.1999 zur Besteuerung einer unentgeltliche Wertabgabe. Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs/der unentgeltlichen Wertabgabe sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung der Umsätze (also des Eigenverbrauchs) entstandenen Kosten. Aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang dieser Regelung mit § 15a UStG ergibt sich, dass insoweit ein Zehntel der Herstellungskosten für das Appartement heranzuziehen ist. Das EuGH-Urteil vom 14.9.2006, Rs. C-72/05 – Wollny bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1.7.2004.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 9a, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 15a; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen XI R 13/08)

BFH (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen XI R 13/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine Miteigentümergemeinschaft Umsatzsteuer aus der Überlassung ihres Hotelappartements schuldet.

[…] und […] waren Miteigentümer eines Appartements im Objekt „L[…] […]” in […] im […] (im folgenden Miteigentümer-Gemeinschaft oder Gemeinschaft).

Die Miteigentümer-Gemeinschaft nahm dafür für 1995 einen Vorsteuerabzug von 12.331 DM und für 1996 einen Vorsteuerabzug von 6.910,70 DM auf die Herstellungskosten in Anspruch.

Nach einem Mietvertrag vom 1. August 1996, auf den verwiesen wird (Bl. 28 ff. FG-Akte), vermietete die Gemeinschaft (vertreten durch die […]) ihr Appartement für fünf Jahre der „L[…] […] OHG” (im folgenden OHG) ab betriebsbereiter Fertigstellung der Hotelanlage, also ab Dezember 1996. Dabei waren die Gemeinschafter auch Gesellschafter der OHG. § 3 Abs. 3 Satz 2 des Mietvertrags vom 1. August 1996 lautete: „Sollte ein Mietzins in dieser Höhe vorübergehend nicht bezahlt werden, verpflichtet sich der Vermieter, den Mietzins zinslos zu stunden.”

Die OHG vermietete das Appartement der Miteigentümer-Gemeinschaft an ständig wechselnde Hotelgäste. Die OHG zahlte indes von Anfang keine Mieten an die Appartement-Eigentümer.

In ihren Umsatzsteuer-Erklärungen für 1995 bis 2001, auf die verwiesen wird, erklärte die Miteigentümer-Gemeinschaft zwar die die Vermietung des Appartements betreffenden Vorsteuerbeträge, aber keine Umsätze.

Mit Bescheid vom 28. Januar 1999 gestattete der Beklagte (Finanzamt – FA) der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1998 die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.

Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 30. November bzw. 10. Dezember 2001 gegenüber der Miteigentümer-Gemeinschaft unterwarf das FA die für das Appartement vereinbarten Mieten der Umsatzsteuer und setzte diese für 1997 mit 866 DM, für 1998 mit 882 DM, für 1999 mit 585 DM und für 2000 mit 476 DM an.

Dagegen erhob die Gemeinschaft am 3. Januar 2002 Einspruch.

Am 9. September 2002 veräußerte die Miteigentümerin […] ihren Miteigentumsanteil an den anderen Miteigentümer […].

Den erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2003 als unbegründet zurück. Die Stundung der Mieten über einen derart langen Zeitraum sei Entgeltverwendung durch Darlehensgewährung, so dass die Mieten als vereinnahmt zu qualifizieren seien.

Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung wird vorgetragen, die vereinbarten Mieten könnten nicht deshalb als vereinnahmt behandeln werden, weil die Stundung der Mietforderungen über einen nicht mehr vorübergehenden Zeitraum von 1997 bis 2000 in eine Darlehensgewährung umgeschlagen sei. Dafür fehle es an einem vertraglichen Willen der Gemeinschaft. Eine Darlehensvereinbarung sei nicht abgeschlossen worden. Die OHG könne diese Mieten vielmehr seit langem nicht bezahlen. Die Gemeinschaft habe sich aber vom Appartementerwerb und von der Vermietung an die OHG auf Grund eines Prospekts Mietzins versprochen und versprechen können.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 15. März 2004 und 5. März 2007 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Bescheide vom 30. November bzw. 10. Dezember 2001

die Umsatzsteuer für 1997 auf -13,70 EUR (= -26,80 DM),

die Umsatzsteuer für 1998 auf -26,08 EUR (= -51,00 DM),

die Umsatzsteuer für 1999 auf -45,81 EUR (= -89,60 DM) und

die Umsatzsteuer für 2000 auf -33,49 EUR (= -65,50 DM)

festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem Mietvertrag stehe den Eigentümern die Wohnung für fünf Wochen zur Eigennutzung zur Ve...

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