Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Einlage bei Abtretung nicht werthaltiger Forderung. Bindungswirkung der Feststellungen der Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Abtretung einer nicht werthaltigen Forderung einer GmbH an seinen alleinigen Gesellschafter gegen Übernahme einer Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der GmbH in Höhe des Nennwerts der Forderung liegt eine verdeckte Einlage des Gesellschafters in die GmbH vor.

2. Die Werthaltigkeit einer Forderung der GmbH gegenüber einem Dritten ergibt sich zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an den Gesellschafter der GmbH nicht aus dem Umstand, dass der Gesellschafter eine Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten des Dritten übernommen hat, da zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung die Forderung aus dem Bürgschaftsversprechen wegen Konfusion erlischt.

3. Voraussetzungen für die Bindungswirkung der Feststellungen der Betriebsprüfung für dem Streitjahr vorangegangene Veranlagungszeiträume für das Streitjahr liegen nicht vor.

4. Für eine Teilwertberichtigung der Beteiligung des Besitzunternehmens an einem Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen X R 37/13)

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen X R 37/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb wegen der Abschreibung einer an den Kläger im Jahr 2000 abgetretenen Forderung auf einen Teilwert von 0 DM zu mindern sind, und ob im Streitjahr Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderung entstanden sind, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betrieb sein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb elektronischer Erzeugnisse und Geräte befasst, zunächst als Einzelunternehmen. Seit dem Jahr 1984 verpachtete er das gesamte Anlagevermögen – insbesondere das mit einer Lagerhalle bebaute Betriebsgrundstück in P – im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die EEP, eine GmbH, an der der Kläger als alleiniger Geschäftsführer mit 100 v. H. beteiligt war.

Im Jahr 1990 wurde die DSCP, ebenfalls eine GmbH, mit Sitz in P gegründet, an der zunächst u. a. die EEP und seit Ende 1993 der Kläger mit 75 v. H. und die Klägerin mit 25 v. H. (bzw. vorübergehend nur mit 20 v. H.) beteiligt waren. Der Anteil des Klägers an der DSCP wurde weder im Streitjahr noch in den Jahren zuvor im Einzelunternehmen des Klägers (EU) bilanziert. Die DSCP nutzte aufgrund einer schriftlich nicht niedergelegten Vereinbarung mit der EEP vier Räume mit einer Gesamtfläche von 300 qm des auf dem Betriebsgrundstück in P gelegenen Gebäudes. In diesen Räumen erfolgten die Wareneingangskontrolle, die Lagerhaltung, die Abwicklung des Versands der Elektronikartikel sowie die Erledigung von Garantieleistungen und Reparaturen. Die Pachtzinszahlungen wurden bis zum Jahr 2000 an die EEP und im Streitjahr 2001 in Höhe von monatlich 2.958 DM an das EU geleistet. Nach einer Gewerbeummeldung vom 12. Juni 1996 befand sich die Betriebsstätte der DSCP seit dem Jahr 1995 in P. Für die Geschäftsführung der DSCP wurden in einem nahegelegenen Bürogebäude Räume angemietet. Laut Vertriebsvertrag vom 12. Juli 1990 war der DSCP der Alleinvertrieb bestimmter u. a. von der EEP hergestellter Elektronikerzeugnisse übertragen. Ausweislich einer im Jahr 2009 an das FA übermittelten Aufstellung des Klägers betrug der Anteil des Umsatzes der EEP aus Lieferungen an die DSCP in den Jahren 1990 bis 1992 etwa 1,08 v. H., 7,47 v. H. bzw. 16,45 v. H., vom 1. Mai 1994 bis 30. April 1995 10,29 v. H., im Jahr 1995 17,98 v. H., im Jahr 1996 53 v. H., im Jahr 1997 47,78 v. H. und im Jahr 1998 0,04 v. H., danach 0,0 v. H.

Im Jahr 1996 wurde die DSCW, eine GmbH mit Sitz in W (Österreich), gegründet, an der der Kläger als Geschäftsführer zu 100 v. H. beteiligt war. Unternehmensgegenstand der DSCW war insbesondere der Vertrieb elektronischer Geräte, wobei Hauptlieferant der DSCW die DSCP war.

In den Jahresabschlüssen der DSCW zum 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998 findet sich in den Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der jeweiligen Bilanz der Hinweis, dass sich der Kläger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe des negativen Eigenkapitals (zum 31. Dezember 1997: 2.305.225 ATS, zum 31. Dezember 1998: 3.482.909 ATS) eine unwiderrufliche Bürgschaftserklärung abgegeben habe. Zum 31. Dezember 1999 wies die DSCW in ihrem Jahresabschluss bei einem Stammkapital von 500.000 ATS und einem Verlustvortrag in Höhe von 3.982.909 ATS einen Jahresverlust von 990.474 ATS aus sowie Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung in Höhe ...

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