Entscheidungsstichwort (Thema)

Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem ein Veräußerungs- bzw. Auflösungsverlust i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Hierfür muss das Fehlen von Aktiva, die auch für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichen würden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.

2. Hat ein Startup-Unternehmen in der Rechtsform einer AG in der Anlaufphase erheblichen Programmier- und Hardwareentwicklungsaufwand zur gemeinsamen Entwicklung eines neuen Produkts mit einem Kooperationspartner geleistet, gelangen die Entwicklungen jedoch nicht zur Marktreife und haben sie deshalb keinen greifbaren Vermögenswert, übersteigen deswegen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen um ein Vielfaches und ist eine Unternehmensfortführung nach Einschätzung bereits des vorläufigen Insolvenzverwalters nur bei einer exorbitant hohen Kapitalzuführung möglich und völlig unrealistisch, so ist davon auszugehen, dass der Auflösungsverlust der Aktionäre nach § 17 Abs. 4 EStG schon in der Zeit der Insolvenzeröffnung und nicht erst sieben Jahre später bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse der AG gem. § 207 InsO entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn die Entwicklungen sowie vermeintliche Schadensersatzansprüche der AG gegen den ehemaligen Kooperationspartner nach Meinung des ehemaligen Vorstands der AG einen über dem Betrag der Verbindlichkeiten liegenden Wert hatten, diese Werthaltigkeit aber objektiv nicht belegt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1, 4; InsO § 207

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen IX R 41/14)

BFH (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen IX R 41/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren als Aktionäre an der Firma … Aktiengesellschaft (nachfolgend: A-AG) beteiligt. Die A-AG wurde zunächst als GmbH mit notarieller Urkunde vom 23. März 2000 gegründet. Ihr Stammkapital betrug 30.000 EUR. Es handelte sich um ein sogenanntes Startup-Unternehmen. Das Geschäftsmodell sah vor, Technologien für … zu entwickeln, zur Marktreife zu bringen und zu vermarkten. Nach diversen Kapitalerhöhungen und der Umwandlung in eine AG betrug das Grundkapital 4,5 Mio. EUR. Der Kläger hielt 204.500 Aktien und die Klägerin 154.500, der Kläger war zugleich einer von drei Vorständen. Durch Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom … August 2001 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt B wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens beauftragt. Nach seinen Feststellungen erzielte die A-AG zu keinem Zeitpunkt Umsätze. Der Verlust zum Bilanzstichtag 31.12.2000 betrug 1.036.462 EUR, zum Stichtag 30.06.2001 belief er sich nach einem Zwischenabschluss auf 1.859.933 EUR. Im November 2001 war die A-AG zahlungsunfähig. Sie hatte bereits vor mehreren Monaten ihre Zahlungen weitgehend eingestellt und erhielt keine Kredite mehr, da keine Sicherheiten gestellt werden konnten. Die immateriellen Vermögenswerte wurden von Fremdfirmen für sich beansprucht. Die Gespräche mit Übernahmeinteressenten verliefen ohne Ergebnisse, im November 2001 waren nach Einschätzung des B keine Interessenten mehr vorhanden. Der vorläufige Insolvenzverwalter kam zu der Auffassung, es bestünden keine Fortführungsaussichten. Das Geschäftsmodell sei nie umgesetzt worden, für einen neuen Businessplan wären finanzielle Mittel in einer Größenordnung von 100 Mio. DM erforderlich, die die AG nicht aufbringen könne. B bewertete das Aktivvermögen mit geschätzt rund 50.000 DM, wobei er die immateriellen Vermögenswerte nur mit einem Erinnerungswert von 1 DM ansetzte. Zwar sei davon auszugehen, dass der AG ein Miturheberrecht an der Client-Software für das Endgerät … der Firma C zustünde. Dieses Recht würde von der Firma C jedoch energisch bestritten. Zudem sei die Verwertbarkeit etwaiger Miturheberrechte völlig ungewiss, da sie nur dann einen Vermögenswert hätten, wenn das Produkt fortgeführt werde. Die Verbindlichkeiten der AG betrugen ca. 20 Mio. DM. Da das Aktivvermögen die voraussichtlichen Verfahrenskosten von ca. 48.000 DM überstieg, regte B an, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des B und seinen im gleichen Dokument enthaltenen Bericht über die vorläufige Insolvenzverwaltung vom 7...

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