rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung des vom Arbeitgeber gestellten Firmen-Kfz. Anforderung an ein Fahrtenbuch eines Handelsvertreters. Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG 1996. Anforderung an ein Fahrtenbuch. Einkommensteuer 1994-1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Fahrtenbuch eines Handelsvertreters für das ihm vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. bei den beruflich bedingten Fahrten Angaben zu den aufgesuchten Geschäftspartnern fehlen, diese auch in Verbindung mit den vorgelegten Reisekostenabrechnungen und Kundenlisten nicht immer sicher ermittelt werden können, zudem Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Einkaufsfahrten und privat veranlasste Umwege auf Geschäftsreisen (z.B. für mittägliche Restaurantbesuche) fehlen und die Eintragungen im Fahrtenbuch teilweise tatsächlich unrichtig sind.

2. Das FA ist in diesem Fall berechtigt, den privaten Nutzungsanteil für Streitjahre vor 1996 zu schätzen bzw. durch die –nach Ansicht des Senats verfassungskonforme– Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 ff. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG 1996 zu typisieren. Es ist daran auch nicht durch eine Bindung an frühere Lohnsteueraußenprüfungen beim Arbeitgeber gehindert, bei denen vergleichbar geführte Fahrtenbücher nicht beanstandet worden waren.

3. Die Verwaltungsübung in den Jahren 1994 und 1995 zur Schätzung des Privatanteils ist nach Auffassung des Senats zutreffend; die drei Schätzungsmethoden der Verwaltung (vgl. Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 1 bis 4 LStR 1993) wurden vom BFH für die Jahre vor 1990 gebilligt, so dass auch in den Jahren ab 1990 von einer höchstrichterlichen Billigung der Verwaltungsübung auszugehen ist.

 

Normenkette

EStG 1996 § 8 Abs. 2 Sätze 4, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG 1993 § 8 Abs. 2; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 2; EStR 1993 R 118 S. 4; LStR 1996 Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen VI R 86/04)

BFH (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen VI R 86/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht den Arbeitslohn des Klägers um den bisher nicht versteuerten geldwerten Vorteil aufgrund der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Firmenkraftfahrzeugs erhöht hat.

Die Kläger sind ein Ehepaar, das in den Streitjahren (1994 bis 1998) zunächst antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der Ehemann (Kläger) ist seit 1. September 1994 als Handelsvertreter im Außendienst tätig. Ihm wird vom Arbeitgeber ein Firmenkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dem er It. seines Arbeitsvertrags auch private Fahrten unternehmen darf. Der Kläger führte für die Streitjahre Fahrtenbücher, wie es ihm von seinem Arbeitgeber vorgegeben wurde. Die Fahrtenbücher enthalten folgende Aufzeichnungen:

  • Datum
  • Uhrzeit der Abwesenheit von…bis…
  • Fahrstrecke bzw. Ziel mit Reiseroute
  • Kilometerstand nach Fahrtende
  • Gefahrene Kilometer

Die Fahrtenbücher enthalten überwiegend dienstliche Fahrten. Privatfahrten sind als solche mit Angabe des Tages oder des Zeitraums und der gefahrenen Strecke gekennzeichnet. Eine Aufteilung in dienstliche und private Fahrten an ein und demselben Tag kommt in den Fahrtenbüchern nicht vor. Im Einzelnen wird auf die dem Senat vorliegenden Fahrtenbücher Bezug genommen.

Der Arbeitgeber des Klägers unterwarf die Privatfahrten jeweils zum Jahresende mit 0,52 DM je gefahrener Kilometer, ab 1996 mit dem jeweils errechneten Kilometersatz nach den tatsächlichen Kosten der individuellen Besteuerung.

Anlässlich einer durch das FA beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung (vgl. Auszug aus dem Prüfungsbericht bei Bl. 2 ESt-Akte Bd. o.) sah der Prüfer die Fahrtenbücher nicht als ausreichend an, um den Wert des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs wie bisher nach der sog. Kilometersatzmethode zu ermitteln. Er schätzte für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 den geldwerten Vorteil in Höhe von 20 v. H. der Gesamtkosten für das Firmenkraftfahrzeug, wobei er berücksichtigte, dass es sich beim Kläger um einen Steuerpflichtigen handelt, der das Firmenkraftfahrzeug für eine durch seinen Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzt. Ab 1996 ermittelte der Prüfer den geldwerten Vorteil durch die Privatfahrten mit monatlich 1 v. H. des Listenpreises des Firmenkraftfahrzeugs.

Das FA wertete die aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung ergangene Prüfungsmitteilung aus und forderte mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 22. März 2000 (für 1994,1995 und 1997) bzw. vom 30. März 2000 (für 1996 und 1998) folgende Beträge nach: Einkommensteuer in Höhe von 102 DM für 1994, Einkommensteuer in Höhe von 2.070 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 133,20 DM für 1995, Einkommensteuer in Höhe von 1.540 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 111,60 DM für 1996, Einkommensteuer...

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