Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis von Besteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden an einen Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland ab April 2004 Umsätze erbracht, für die er als Leistungsempfänger die Steuern nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, so dass er ab diesem Zeitpunkt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abzugeben hat, löst dies – bei gemeinschaftskonformer Auslegung des § 59 UStDV – die Berechtigung aus, Vorsteuerbeträge, die ansonsten nur im Vergütungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und auch noch nicht geltend gemacht worden sind (hier: Entstehung vor April 2004), im Rahmen der Jahreserklärung von den zu zahlenden Steuern abzusetzen.

2. Eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten liegt danach vor, wenn einem Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland trotz der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung die Möglichkeit zum Abzug aller Vorsteuerbeträge eines Jahres versagt, weil er nur für solche Zeiträume (entsprechend einem Vergütungszeitraum nach § 60 UStDV) im allgemeinen Besteuerungsverfahren vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, in denen er tatsächlich Umsätze in Deutschland getätigt hat.

 

Normenkette

UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 4a, 9, § 13b Abs. 2; UStDV § 59 Nr. 2, § 62 Abs. 1 S. 1; UStR Abschn. 244 Abs. 1 S. 1; EGV Art. 12; AEUV Art. 18; Richtlinie 79/1072/EWG; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 171

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen V R 14/10)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 28. Dezember 2005 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer für 2004 auf einen Negativbetrag von 8.803,74 EUR festgesetzt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 das Finanzamt zu 1/3.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für Eingangsleistungen aus dem I. Quartal 2004 einen Vorsteuerabzug im Vergütungsverfahren oder mit der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend zu machen hat.

Die Klägerin ist eine nach österreichischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich. Sie war im Streitjahr im Baubereich tätig und erbrachte bzw. bezog in Deutschland steuerbare Bauleistungen von Unternehmern, die nicht in Deutschland ansässig waren. In ihrer im Mai 2005 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2004 erklärte die Klägerin ihre zu versteuernden Umsätze und beantragte den Abzug von Vorsteuern in Höhe von 9.686,89 EUR. Das beklagte Finanzamt ließ mit Steuerbescheid vom 28. Dezember 2005 die Vorsteuern nur in Höhe von 8.696,83 EUR zum Abzug zu. Die Vorsteuern in Höhe von 327,61 EUR seien im Vergütungsverfahren anzusetzen und könnten daher nicht mit der Jahreserklärung für 2004 geltend gemacht werden. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2008).

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Mit der Jahreserklärung 2004 seien sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Jahres geltend zu machen. Eine Kürzung von Vorsteuerbeträgen müsse nicht erfolgen, da sie keine Vergütung im Sinne des § 59 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in der im Streitjahr maßgebenden Fassung (UStDV) beantragt habe.

Der Einwand des Finanzamts unter Hinweis auf Abschn. 244 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR), dass sich das Vorsteuervergütungsverfahren und das allgemeine Besteuerungsverfahren ausschließen würden, gehe fehl, da sich die Verwaltungsanweisung auf einen Voranmeldungszeitraum, nicht aber auf eine Jahreserklärung beziehe.

Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 28. Dezember 2008 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer für 2004 auf einen Negativbetrag von 8.803,74 EUR festzusetzen. Mit der Klageschrift hatte sie zunächst die Herabsetzung auf einen negativen Betrag von 9.024,44 EUR beantragt.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist in seiner Klageerwiderung auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat der Klägerin zu Unrecht den Abzug der Vorsteuern aus dem I. Quartal 2004 in Höhe von 106,91 EUR mit der Begründung versagt, hierfür sei ausschließlich das Vergütungsverfahren nach § 61 UStDV durchzuführen.

1. Die Veranlagung eines Unternehmers zur Umsatzsteuer erfolgt nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 bis 4 d des Umsatzsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (UStG). Nach § 18 Abs. 4a Satz 1 und 2 UStG haben auch die Unternehmer und juristischen Personen Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und Steuererklärungen (Abs. 3 und 4) abzugeben, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 13b UStG ...

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