rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung eines Futtermischwagens bei der Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Futtermischwagen mit Silofräse, sog. Monofeeder Combi, ist von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 KraftStG befreit, weil in Deutschland ein Einsatz dieses Fahrzeugs in der gewerblichen Viehwirtschaft praktisch nicht in Frage kommt.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7

 

Tenor

1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2000 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Futtermischwagen nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist. Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtszug.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf das erstinstanzielle Urteil vom 20.02.2002 4 K 814/00 EFG 02, 868 und das BFH-Urteil vom 02.12.2003 VII R 26/02 BS, Bl II 2004, 525. Nach dieser BFH-Entscheidung kommt es darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug nach seiner Bauart und Einrichtung in einem gewerblichen Viehwirtschaftsbetrieb (nicht nur theoretisch) verwendet werden kann oder ob eine solche Verwendung völlig zweckfremd wäre. Zur Beantwortung dieser Frage seien zunächst genaue Feststellungen über Bauart und Einrichtung des betreffenden Fahrzeuges und dessen sich daraus ergebende Verwendungsmöglichkeiten erforderlich; ferner darüber, ob unter Berücksichtigung dieser Verwendungsmöglichkeiten einerseits und der gewöhnlichen Betriebsabläufe in der gewerblichen Viehwirtschaft andererseits ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art dort eingesetzt werden könnte, ohne dass ein solcher Einsatz völlig widersinnig und zweckfremd erscheinen müsste.

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 08.09.2004 (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 39 FG-Akte) entsprechende Beweiserhebung angeordnet über die Frage, ob das streitbefangene Kraftfahrzeug (Futtermischwagen mit Silofräse, sog. Monofeeder Combi) nach seinen Verwendungsmöglichkeiten und den gewöhnlichen Betriebsabläufen in der gewerblichen Viehwirtschaft dort eingesetzt werden könnte, ohne dass ein solcher Einsatz völlig widersinnig und zweckfremd erscheinen müsste. Hierbei ist auch darauf einzugehen, ob es in der Bundesrepublik – von Einzelfällen abgesehen – aufgrund des landwirtschaftlichen Prämiensystems überhaupt gewerblicher Viehwirtschaft im Rahmen der Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs gibt, durch Einholung eines Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 19.12.2005, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, beantwortet der Sachverständige die Beweisfrage wie folgt:

„Das streitbefangene Kraftfahrzeug kann nach seinen Verwendungsmöglichkeiten überall dort eingesetzt werden, wo Rinder gefüttert werden müssen und bauseits die entsprechenden Voraussetzungen, wie z.B. befahrbare Futtertische, geschaffen sind. Ob es sich um eine landwirtschaftliche oder um eine gewerbliche Rinderhaltung handelt, spielt hierbei keine Rolle. Aus wirtschaftlicher Sicht ist allerdings eine gewisse Bestandesgröße erforderlich.

Um feststellen zu können, ob es in Deutschland überhaupt gewerbliche Rinderhaltung gibt, wurden die Statistischen Berichte der Statistischen Landesämter über die Agrarstrukturerhebungen ausgewertet und ergänzende Auskünfte bei den Statistischen Landesämtern eingeholt.

Bei den relativ wenigen Betrieben, die anhand der Daten aus den Statistischen Berichten als möglicherweise gewerblich aufgefallen sind, zeigte die nähere Untersuchung durch die Statistischen Landesämter, dass es sich entweder um „auslaufende Betriebe” gehandelt hat, bei denen zuerst die Futterproduktion und nach dem Verbrauch der Vorräte auch die Viehhaltung aufgegeben wurde oder dass es sich um kooperierende Betriebe unter ein und derselben Anschrift mit Butterbaubetrieben handelt, also auch nicht um selbständige Viehhaltungsbetriebe. Aus Sachsen-Anhalt konnte der Unterzeichner zwar keine näheren Angaben zu den „auffälligen” Betrieben erhalten, doch ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hier die Verhältnisse nicht anders sind als in den anderen Bundesländern.

Gegen eine gewerbliche Viehhaltung – auch in Sachen-Anhalt – sprechen weiterhin folgende Gesichtspunkte:

  • Bei Investitionen in Wirtschaftsgebäude werden in der Regel Förderungen in Form von zinsverbilligten Darlehen oder von Zinszuschüssen in Anspruch genommen. Solche Zuschüsse erhalten jedoch nur landwirtschaftliche Betriebe, die die entsprechenden Flächen zur Futtergewinnung und Güllebeseitigung nachweisen können, also keine Gewerbebetriebe,
  • Wie sich aus Abschnitt 5 ergibt, stellen die Prämien bei den Rindermastb...

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