rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch kurzfristige Weiterveräußerung an einen Angehörigen. Bewertung der Entnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine verdeckte Entnahme i. S. d. §§ 5 Abs. 6, 4 Abs. 1 S. 2 EStG liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Vermögen eines Einzelunternehmens in das Privatvermögen des Betriebsinhabers oder einer diesem nahestehenden Person übertragen wird, für die Übertragung kein angemessenes Entgelt bezahlt wird und für eine Übertragung ohne angemessenes Entgelt keine betriebliche Veranlassung besteht.

2. Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück und veräußert er dieses bereits wenige Monate später an seinen Vater zu einem Preis weiter, der deutlich unter der Summe aus Anschaffungskosten, Kosten des Abbruchs der aufstehenden Fabrikhalle sowie bislang aufgewendeten Kosten für die Errichtung teilfertiger Doppelhaushälften liegt, so liegt eine verdeckte Entnahme vor.

3. Die verdeckte Entnahme des Grundstücks ist mit der Differenz zwischen dem als Summe aus Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, Abbruchkosten und bislang aufgewendeten Herstellungskosten zu ermittelnden Teilwert einerseits und der vom Vater erhaltenen Gegenleistung andererseits zu bewerten.

 

Normenkette

EStG 1997 § 5 Abs. 6, § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, Nr. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.03.2010; Aktenzeichen X B 51/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erzielt aus dem zum … gegründeten Einzelunternehmen im Bereich des … gewerbliche Einkünfte.

Am … erwarb der Kläger das mit einer Fabrikhalle bebaute Grundstück Fl.-Nr. …/…, Gemarkung A (B-Str. 14 und 16) zum Preis von 700.000 DM. Nach Abriss der Fabrikhalle begann er mit dem Bau von 4 Doppelhaushälften. In seiner Buchführung wies der Kläger für das erworbene bebaute Grundstück Anschaffungskosten in Höhe von 700.000 DM und Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 34.426 DM sowie für die halbfertigen Doppelhaushälften Herstellungskosten in Höhe von 554.292 DM aus.

Mit notariellem Vertrag vom 23.10… verkaufte der Kläger das Grundstück mit Übergang von Nutzen und Lasten ab 01.10… an seinen Vater (V). Der Kaufpreis wurde auf 1.000.000 DM festgelegt. Er sollte durch Übernahme zweier Darlehensverbindlichkeiten (780.000 DM gegenüber Bank1 C – Bank1 –; 220.000 DM gegenüber Bank2) beglichen werden. Des Weiteren sah der Vertrag vor, dass der Vater vier im Grundbuch eingetragene Grundschulden zugunsten der Kinder des Klägers über je 100.000 DM zur weiteren dinglichen Haftung übernimmt. Zins- und Tilgungsverpflichtung verblieben insoweit beim Kläger. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Mit privatschriftlichen Verträgen vom 27.07… schenkte der Kläger seinen Kindern D (geb. 1995, nachfolgend D) und E (geb. 1998, nachfolgend E) jeweils 100.000 DM und überwies die Beträge im 10. bzw. 17.08… auf Konten der Kinder. Am 01.08… schloss der Kläger mit E und D je einen Darlehensvertrag. Die Verträge sahen jeweils eine Darlehenssumme von 110.000 DM, hiervon ein Disagio in Höhe von 10.000 DM, eine Laufzeit bis 31.07… und einen Zinssatz von 6 % p.a. vor. Die Darlehen wurden durch Grundschulden auf dem Grundstück Fl.-Nr. … besichert. Mit Schreiben vom 05.12 … beantragte der Kläger F. B. (B) (geb. …1939), den Vater des Klägervertreters, als Ergänzungspfleger u.a. für D und E zu bestellen. Mit Beschluss vom 14.12… ordnete das zuständige Amtsgericht die Ergänzungspflegschaft an. Am 22.12.2000 erfolgte die Bestallung des B zum Pfleger für D und E. Am 27.12. … genehmigte der Ergänzungspfleger die Darlehensverträge. Mit Beschlüssen vom 28.12. … genehmigte das Vormundschaftsgericht die Darlehensverträge zwischen dem Kläger und seinen Kindern.

In seiner Gewerbesteuererklärung (GewSt) 2000 wies der Kläger einen Verlust in Höhe von 542.644 DM aus. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte nur einen Verlust in Höhe von 534.424 DM an. Unter Berücksichtigung der erklärten Dauerschuldentgelte wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 06.08.2001 auf 481.272 DM festgestellt.

Im Rahmen einer das Streitjahr umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dassdie Grundstücksveräußerung unterhalb des Teilwerts in Höhe von 1.475.800 DM erfolgt sei.Ferner sei die Darlehensgewährung durch die Kinder erst ab dem Zeitpunkt der Bestellungeines Ergänzungspflegers und mithin erst ab 2001 steuerlich anzuerkennen.Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erhöhte den gewerblichen Gewinn wiefolgt:

Gewinn gem. Bescheid vom 06.08.01

Differenz Kaufpreis/Teilwert

Zinsen aus Darlehen Kinder

Disagio aus Darlehen Kinder

Gewinn It. Betriebsprüfung

Da sich unter Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden im Streitjahr kein Gewerbeverlust ergab, hob das FA den Verlustfeststellungsbescheid vom 06.08.2001 durch Änderungsbescheid vom 18.08.2003 auf.

Auf den hierge...

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