Entscheidungsstichwort (Thema)

Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage führt zu teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähigem Erhaltungsaufwand. Aufteilung im Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine auf das Dach eines Gebäudes aufgesetzte Photovoltaikanlage ist zivilrechtlich mangels Einfügung in das Gebäude nicht als wesentlicher Bestandteil zu werten. Sie dient nicht dem Witterungsschutz und wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Sie stellt vielmehr eine Betriebsvorrichtung dar. Die Dachkonstruktion gehört grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist.

2. Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese Kosten durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage” veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig.

3. Vor der Installation der Photovoltaikanlage angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches des im Übrigen privat genutzten Gebäudes sind keine nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes, sondern teilweise betrieblich veranlasster Erhaltungsaufwand.

4. Die Aufteilung der gemischten Aufwendungen richtet sich nach der Verwendung des gesamten Gebäudes, wobei die maßgeblichen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes nicht nur die innere Nutzfläche, sondern auch das Dach des Gebäudes umfassen. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie regelmäßig nicht miteinander vergleichbar sind. Als Aufteilungsmaßstab kann daher in Anlehnung an das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil vom 14.3.2012, XI R 26/11 (BFH/NV 2012, 1192) das Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten für das Gebäude einerseits und die Photovoltaikanlage andererseits herangezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, §§ 7, 12 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; BGB § 94

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen X R 32/12)

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen X R 32/12)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2009 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers weitere Betriebsausgaben in Höhe von 9.505 EUR sowie ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von noch 13.697 EUR (statt bisher 19.545 EUR) berücksichtigt werden.

2. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Maßgabe des Urteilsausspruchs in Ziff. 1 durchzuführen, den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2007 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für die Sanierung eines Daches, auf dem eine Photovoltaikanlage zur Erzielung gewerblicher Einkünfte betrieben wird, in Form von Absetzungen für Abnutzungen (AfA) oder in Form von Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind. Darüber hinaus streiten sie darüber, in welcher Höhe Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches angefallen sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger sanierten das Dach ihres im Streitjahr zum Einstellen von Stroh und Gerümpel genutzten Schuppens, indem sie das bestehende Dach entfernten und die Dachsparren, die Dacheindeckung, die Dachrinnen und die Fallrohre erneuern und die Dachsparren verstärken ließen. Der Schuppen war an das Wohnhaus der Kläger im Jahr 1948 seitlich angebaut worden. Er hat eine Grundfläche von 192 m². Die Dachfläche beträgt insgesamt 300 m². Die auf der Südseite angebrachte Photovoltaikanlage weist 95 m² auf. Zunächst wollten die Kläger das Dach zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaikanlage an einen Investor vermieten. Im Vertrag vom 13. Februar 2008 vereinbarten sie ein Nutzungsentgelt von 550 EUR pro kWp für die gesamte Laufzeit des Vertrages von 20 Jahren, wobei eine Anlage von 14,28 kWp geplant war. Bereits zum 21. Juni 2008 wurde der Pachtvertrag aber wieder gekündigt. Im Jahr 2008 ließen die Kläger auf dem Dach des Schuppens eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung errichten und betreiben diese seit dem Herbst 2008 selbst. Die Anlage hat eine Leistung von 12,54 kWp. Das Gewerbe „Stromerzeugung” ist seit dem 1. September 2008 angemel...

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