Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzielle Behandlung einer einem Medienfonds als Lizenzgeber bei zeitlich befristeter Überlassung von Filmrechten zustehenden „Schlusszahlung”. Begriff des Lizenzvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Medienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Lizenzgeber einen über mehrere Jahre laufenden, zeitlich befristeten Lizenzvertrag über die Verwertung eines Films geschlossen, ohne dass auf Grund dieses Vertrags die Filmrechte bereits voll oder wenigstens im wesentlichen Umfang und endgültig auf den Lizenznehmer übergehen, und steht dem Fonds neben jährlichen fixen Lizenzzahlungen am Ende der Laufzeit des Lizenzvertrags eine fixe „Schlusszahlung” zu, so ist der Anspruch auf die Schlusszahlung bereits ab Beginn des Lizenzzeitraums entsprechend dem bereits abgelaufenen Teil des Lizenzzeitraums zeitanteilig mit dem Barwert zu aktivieren, wenn die Schlusszahlung formalrechtlich wie auch unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in voller Höhe Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Films an den Lizenznehmer während des Lizenzzeitraums darstellt und nicht durch eine Beteiligung des Lizenznehmers an Erlösen aus der Vermarktung und/oder Verwertung des Films nach Ablauf des Lizenzvertrags veranlasst ist, und wenn ferner der Lizenzvertrag trotz beiderseitiger Optionsrechte von Lizenznehmer und Lizenzgeber zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Eintritt bestimmter Bedindungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte sowie unter Berücksichtigung aller bekannten und wesentlichen Begleitumstände und der Interessenlage der Beteiligten nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt ist und die KG deswegen trotz der Optionsrechte hinreichend sicher mit dem Entstehen der Forderung auf die Schlusszahlung rechnen kann.

2. Der Bilanzansatz der Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung (siehe 1.) entfällt nicht im Hinblick auf die Bilanzierungsgrundsätze schwebender Geschäfte. Bei zeitlich befristeten Lizenzverträge als zeitraumbezogenen Dauerschuldverhältnissen besteht die Besonderheit, dass im Gegensatz zu nicht zeitraumbezogenen Verträgen kein Erfüllungszeitpunkt für Zwecke der Ertrags- und Gewinnrealisierung auszumachen ist, an den die Realisierung anknüpfen könnte. Da die zeitraumbezogene Leistung sich hier unabhängig von gesetzlich oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeiträumen für die Gegenleistung in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert, führt sie zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung.

3. Unter einem Lizenzvertrag im engeren Sinne versteht man einen Vertrag, in dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes als Lizenzgeber gegenüber einem Dritten (Lizenznehmer) die Benutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen etc.) auf Zeit gegen Entgelt gewährt. Bürgerlich-rechtlich ist der Lizenzvertrag nicht geregelt, sondern bildet einen Vertrag eigener Art, der je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages Elemente des Kauf, Miet- und/oder Gesellschaftsvertrages oder aber des Pachtvertrages enthält.

4. Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung. Wenn dem Erwerber nicht das unbeschränkte Verfügungsrecht über das lizenzierte Recht eingeräumt worden ist, liegt kein Kaufvertrag vor. Für die Auslegung des Vertrages als Rechtskauf oder als Lizenzgewährung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend, wobei maßgeblich zu unterscheiden ist, ob die Überlassung des Rechts für immer oder auf Zeit erfolgt und die Parteien damit rechnen, dass das Recht nach Ablauf der Vertragszeit oder nach dem ersten ordentlichen Kündigungstermin noch werthaltig ist.

5. Die Überlassung eines Rechtes ist nicht zeitlich begrenzt, wenn es dem Berechtigten endgültig verbleibt; soweit und solange sein Verbleib beim Berechtigten hingegen ungewiss ist, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann, liegt eine zeitlich begrenzte Überlassung auch dann vor, wenn nur der Nutzungsberechtigte die Voraussetzung für den Rückfall herbeiführen kann.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 2, 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 266 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 158 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2017; Aktenzeichen IV R 23/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den bis zum Erlass des Änderungsbescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom … entstandenen Kosten trägt der Beklagte … % und die Klägerin … %. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist noch, ob und ggf. in welcher Höhe in der Bilanz der Klägerin, einer GmbH & Co. KG – KG –, eine im Lizenzvertrag übe...

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