Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG a. F. für drei PKW aus dem obersten Preissegment bei einem Einmannbetrieb ohne Angestellte für zwei Fahrzeuge „unangemessen” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bereits bei der Bildung einer Ansparrücklage für die beabsichtigte Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gem. § 7g EStG in der vor 2008 gültigen Fassung (hier: Anschaffung dreier Fahrzeuge aus dem obersten Preissegment) ist die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zu beachten, wonach „unangemessene” Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören (gegen FG Düsseldorf, Urteil v. 7.6.2004, 7 K 5808/02).

2. Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. d. § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen sind.

3. Wurde die Vermittlung von Finanzanlagen bisher ohne Angestellte und ohne Repräsentationsaufwand langjährig erfolgreich betrieben und wird nunmehr bei Betriebseinnahmen von rund 105.000 EUR eine Ansparrücklage für drei Fahrzeuge aus dem obersten Preissegment (geplante Anschaffungskosten für Limousine 400.000 EUR, Sportwagen 450.000 EUR, SUV 120.000 EUR) gebildet, so ist die Entscheidung des FA, nur die geplante Anschaffung des SUV als angemessen anzuerkennen, nicht zu beanstanden, wenn u. a. derartige Fahrzeuge bisher nicht für den erheblichen Geschäftserfolg erforderlich waren und ein objektiver Grund für den geltend gemachten Mehraufwand für die Anschaffung von gleich drei Fahrzeugen aus dem obersten Preissegment für einen Einmannbetrieb ohne Angestellte nicht ersichtlich ist.

 

Normenkette

EStG 2002 § 7g Abs. 1, 3, 6-7, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2017; Aktenzeichen X R 33/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2006 in welcher Höhe die Klägerin eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bei ihren gewerblichen Einkünften bilden konnte.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen, dieser Betrieb wurde zum …. gegründet. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG wie folgt:

A

Betriebseinnahmen

1.

Einnahmen:

105.851,33

2.

Sonstige Erlöse:

0

3.

Neutrale Erträge:

27,61

4.

Auflösung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG:

260.000,00

Σ

365.878,94

365.878,94

B

Betriebsausgaben

1.

Sonstige Fahrzeugkosten:

1.800,00

2.

Bildung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG:

307.000,00

3.

Verschiedene Kosten:

35,51

Σ

308.835,51

308.835,51

C

steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG:

57.043,43

alle Beträge in EUR

Die aufgelöste Ansparabschreibung wurde zum … in Höhe von 260.000 EUR für einen PKW mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 670.000 EUR gebildet. Die Ansparabschreibung für das Streitjahr wurde wie folgt ermittelt:

Wirtschaftsgut

voraussichtliche

mögliche

beanspruchte

Anschaffungskosten

Ansparabschreibung

Ansparabschreibung

PKW Limousine

400.000

160.000

135.000

PKW Sportwagen

450.000

180.000

135.000

PKW SUV

120.000

48.000

37.000

Σ

307.000

alle Beträge in EUR

Diese Aufstellung war der Gewinnermittlung beigefügt. Mitarbeiter wurden von der Klägerin nicht beschäftigt.

Entsprechend wurde dieser Gewinn mit der Einkommensteuererklärung der Kläger vom … erklärt und im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 7 … übernommen. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) und wurde mehrfach durch die Auswertung von Gewinnmitteilungen geändert, der VdN blieb jeweils bestehen.

Eine im Jahr 2012 für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführte Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, die Ansparabschreibung für den PKW Limousine und den PKW Sportwagen könne nicht anerkannt werden. Die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes als angemessen angesehen werden könnten. Unverändert verblieb die Ansparabschreibung für den PKW SUV. Der Gewinn der Klägerin erhöhte sich dadurch um 270.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Auße...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge