rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbeverlustvortrag bei Mitunternehmerschaft. Bindungswirkung des gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Kürzung des Verlustvortrags wegen Ausscheidens eines Gesellschafters: auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung der Verlustverrechnung. Zuweisung der Verluste an die Mitunternehmer unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter Berücksichtigung der Verbindung objekt- und personensteuerartiger Elemente der Gewerbesteuer ist bei einer Personengesellschaft der Abzug von Gewerbeverlusten sowohl von der Unternehmens- als auch von der Unternehmeridentität abhängig. Die Verlustverrechnung, die im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag voraussetzt, erfordert eine auf die einzelnen Mitunternehmer (Gesellschafter) bezogene Berechnung.

2. Zu diesem Zweck sind auch beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres wie in den jeweiligen Gewinnfeststellungsbescheiden, also entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen sowie der in den Gewerbeverlust eingehende Gewerbeertrag der Organgesellschaften sind entsprechend der Beteiligungsquote auf die Verlustanteile der einzelnen Gesellschafter zu verteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.2.1994 XI R 50/88, BStBl II 1994, 364; gegen Abschn. 68 Abs. 3 GewStR 1998).

3. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen für den jeweiligen Gesellschafter sind anschließend wieder zum (einheitlichen) Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen.

4. Durch die Anteilsreduzierung eines Gesellschafters mindert sich sein vorhandener Verlustvortrag nicht.

 

Normenkette

GewStG 1992 § 10a Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen VIII R 96/04)

 

Tenor

1. In Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 vom 16. Oktober 2000 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. August 2003 wird der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1992 auf 18.191.731 DM festgesetzt. In Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 vom 16. Oktober 2000 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. August 2003 wird der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1994 auf 8.205.613 DM festgesetzt

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1 / 23, der Beklagte zu 22/23.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darfdurch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der … GmbH & Co. Verwaltungs-KG, die in den Streitjahren unter „T-GmbH und Co. KG” (nachfolgend KG) firmierte. Die Beteiligungsverhältnisse an der KG stellten sich in den Jahren 1990 bis 1994 wie folgt dar:

Komplementär ohne Kapitaleinlage war die …GmbH (T-GmbH). Kommanditisten waren zunächst A mit einer Beteiligung von 60 %, B mit einer Beteiligung von 24 %, C mit einer Beteiligung von 10 %, D mit einer Beteiligung von 5 % und E mit einer Beteiligung von 1 %.

A verstarb am 14. Dezember 1990. Sein Anteil an der KG ging auf seinen Gesamtrechtsnachfolger F über.

Die Kommanditisten C und D übertrugen zum 31. März 1992 ihre Anteile an der KG von zusammen 15 % auf B, der damit 39 % der Anteile inne hatte.

Der Kommanditist E übertrug zum 1. September 1994 seinen Anteil von 1 % an der KG auf G. Zum 1. Oktober 1994 übernahm G weitere 6 % der Anteile von F. Damit waren ab 1. Oktober 1994 F mit 54 %, B mit 39 % und G mit 7 % an der KG beteiligt.

Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) stellte mit Bescheid vom 24. Januar 1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von 2.317.093 DM fest. Dieser Betrag setzt sich z usammen aus dem Gewerbeverlust 1990 in Höhe von 5.414.462 DM abzüglich eines Verlustverbrauchs in Höhe von 3.097.369 DM durch das Ausscheiden des Gesellschafters A zum 14. Dezember 1990. Der Gewerbeverlust in Höhe von 5.414.462 DM setzt sich zusammenaus einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.980.063 DM zuzüglich Hinzurechnungen in Höhe von 21.679 DM, abzüglich Kürzungen in Höhe von 10.783.881 DM und zuzüglich des Gewerbeertrags der Organgesellschaften in Höhe von 10.327.803 DM.

Mit Bescheid vom 24. Januar 1997 stellte das FA einen vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 16.231.147 DM...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge