rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine „fiktive Einlage” im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Betrieb eines Zahnarztes veruntreute Gelder, die nicht i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG als zugeflossen behandelt und daher bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt wurden, sind nicht im Rahmen der Ermittlung des Überentnahmebetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als „fiktive Einlagen” zu berücksichtigen, um das Entnahmepotential zu erhöhen.

2. Der Begriff der „Einlage” in § 4 Abs. 4a EStG ist im Sinne des legaldefinierten Einlagenbegriffs in § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG zu verstehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a, 1 S. 5, Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger wurden in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2001 (Streitjahre) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Arzt für Allgemeinmedizin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Beklagte (Finanzamt) führte im Zeitraum von September bis November 2003 bei dem Kläger eine sich auf die Streitjahre beziehende Außenprüfung durch. Hierbei wurde u. a. festgestellt, dass der Kläger in den Streitjahren durch Untreuehandlungen einer Angestellten erhebliche Einnahmeausfälle hinnehmen musste. Der Prüfer ging in seinem Prüfungsbericht vom 20. November 2003 davon aus, dass dem Kläger die veruntreuten Gelder nicht i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen waren; diese Beträge wurden vom Prüfer daher weder bei der Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit als Betriebseinnahmen berücksichtigt, noch im Zuge der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG als Entnahmen gewertet.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ unter dem 23. Februar 2004 gemäß §§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 27. Februar 2004 machten die Kläger u. a. geltend, die in den Streitjahren angefallenen hohen Kontokorrentzinsen seien zum Teil durch die wegen der Untreuehandlungen entstandenen Einnahmeausfälle verursacht worden und daher nicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Die veruntreuten Gelder seien bei der Gewinnermittlung des Klägers als „fiktive Privateinlagen” anzusetzen, da ansonsten durch die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a EStG eine zu den Untreuehandlungen hinzutretende zusätzliche fiskalische Bestrafung eintrete.

Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel, die veruntreuten Gelder im Rahmen der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG als „fiktive Privateinlagen” anzusetzen, weiter. Sie vertreten die Auffassung, dass durch die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs im vorliegenden Einzelfall der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt werde.

Die (ehemalige) Angestellte des Klägers wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 2. Januar 2003 wegen Untreue in 184 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Kläger haben nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet; dem Senat erscheint es sachgerecht, durch Gerichtsbescheid (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung – FGO –) zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Nach § 4 Abs. 4a EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert ermittelt mit 6 v. H. der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zzgl. der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen).

Nach § 4 Abs. 4 a Satz 7 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (nunmehr § 4 Abs. 4 a Satz 6 EStG) sind die Sätze 1 bis 6 der Vorschrift bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) sinngemäß anzuwenden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Gewinnermittlungstechniken bei § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG kann dies im Einzelfall zu Abweichungen führen; unbeschadet derartiger Abweichungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Bestandteile der Bemessungsgrundlage (Gewinn, Entnahmen, Einlagen) verbleibt es bei den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG. Insbesondere sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 4 a Satz 2 EStG bei der Einnahmenüberschussrechnung Über- und Unterentnahmen als der „Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen”, zu ermitteln: Dabei sind die Bemessungsgrößen Ge...

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