Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1986, 1987, 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen IV R 84/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

In der Sache sind verschiedene Betriebsausgaben des Klägers streitig. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Kiefernorthopäde wurden für die Streitjahre 1986–1988 vom Beklagten (Finanzamt) gesondert festgestellt.

Aufgrund einer Betriebsprüfung (BP) wurden Betriebsausgaben i.H.v. 315.534 DM (1986), 225.724 DM (1987) und 109.612 DM (1988) vom Finanzamt nicht berücksichtigt (Tz. 3.01 und 3.15 des BP-Berichts vom 30. Oktober 1991). Im Einspruchsverfahren gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1986–1988 vom 08. Februar 1990 kam es in folgenden Streitpunkten zu keiner Einigung:

  1. AfA auf Praxisinventar im Werte von angeblich 480.000 DM, das der Kläger mit Praxisübergabevertrag vom 02. Oktober 1995 erworben hatte. Welche Gegenstände im einzelnen erworben wurden, ist bisher nicht geklärt. Als Abschreibungszeitraum wurden einvernehmlich 3 Jahre zugrundegelegt;
  2. nachträgliche Betriebsausgaben i.H.v. 160.000 DM für 1986 und 2.077 DM für 1987;
  3. Steuerberatungskosten i.H.v. 7.800 DM für 1986– 1988.

Wegen der Höhe der strittigen Betriebsausgaben wird auf die Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 30. Mai 1995 (Bl. 51 f. FG-Akte) verwiesen sowie auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 07. Juli 1994.

Die Einsprüche blieben in diesen Punkten erfolglos.

In der Klageschrift vom 09. August 1992 heißt es im wesentlichen:

„… erheben wir namens und im Auftrag des Kläger Klage und bitten um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der wir – vorbehaltlich einer Klageerweiterung – beantragen werden: 1. … die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (werden) im Jahre 1986 auf DM 462.837,00, für 1987 auf DM 703.136,00 und für 1988 auf DM 865.091,00 gesondert festgestellt …

Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.”

Mit Anordnung vom 14. Oktober 1994 (Bl. 11 ff FG-Akte) setzte die Senatsvorsitzende der damaligen Klägervertreterin Ausschlußfristen zur Vorlage der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO–) und zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gem. § 65 FGO bis 10. November 1994. Die Prozeßvollmacht wurde rechtzeitig vorgelegt. Hingegen erfolgte hinsichtlich der Bestimmung des Klageziels keine Reaktion. Dies veranlaßte den Berichterstatter zum Hinweis an die damalige Klägervertreterin vom 19. Januar 1995 (Bl. 20 FG-Akte), daß die Klage unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 06. Februar 1995 legte diese das Mandat nieder. Der Berichterstatter wandte sich nunmehr mit Schreiben vom 08. Februar 1995 an den Kläger persönlich (Bl. 23 FG-Akte), der den nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten Prozeßvollmacht erteilte. Der Prozeßbevollmächtigte machte mit Schriftsatz vom 16. März 1995 geltend, das Klageziel sei mit der Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und der Bezeichnung des Betrags, auf den die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1986–1988 herabzusetzen seien, hinreichend bestimmt gewesen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1990 I R 118/85 BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242). Die Anordnung vom 14. Oktober 1994 sei daher insoweit ins Leere gegangen. Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 16. März 1995 (Bl. 31 ff FG-Akte).

Der Berichterstatter erließ daraufhin eine Anordnung gem. § 79 b Abs. 1 und 2 FGO. Der Prozeßbevollmächtigte begründet die Klage mit Schriftsatz vom 30. Mai 1995 (Bl. 42 ff FG-Akte). Aus diesem Schriftsatz geht hervor, daß die Bezifferung in der Klageschrift sich auf die AfA-Beträge im Zusammenhang mit dem Praxiserwerb bezogen hatte. Zusätzlich wurden nunmehr die Streitpunkte „nachträgliche Betriebsausgaben” und „Steuerberatungskosten” in die Klage einbezogen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die … geänderten … Feststellungsbescheide 1986–1988 vom 28. Februar 1992 in Gestalt der EE vom 07. Juli 1994 dahingehend zu ändern, daß die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 295.037 DM von 1986, 693.259 DM für 1987 und 857.291 DM für 1988 herabgesetzt werden; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertritt in den Schriftsätzen vom 28. März 1995 und 07. Juli 1995 unter Berufung auf neuere FG-Rechtsprechung die Auffassung, daß die Klage unzulässig sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig und daher ohne Sachprüfung abzuweisen.

1. Die ehemalige Prozeßbevollmächtigte hat innerhalb der Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet. Die Stellung eines ziffernmäßig bestimmten Antrags reichte nicht aus.

Gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.

„Gegenstand des Klagebegehrens” meint, wie das „Ziel der Klage” gem. BFH-Beschluß vom 26. November 1979 Gr...

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