Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertansatz bei formwechselnder Umwandlung nach § 25 UmwStG. Abzug der der übertragenden Gesellschaft entstandenen Umwandlungskosten bei der übernehmenden Gesellschaft. Körperschaftsteuer 1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.6.1996. Gewerbesteuermessbetrag 1996. Umsatzsteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der formwechselnden Umwandlung einer KG in eine GmbH i.S. des § 25 UmwStG kann –entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998 IV B 7-S 1978-21/98, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30– aus der fehlenden Anwendbarkeit des § 24 UmwStG nicht gefolgert werden, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes zwingend der Buchwert fortzuführen ist.

2. Aufwendungen, die die übertragende KG aufgrund des anlässlich der Umwandlung abgeschlossenen Steuerberatervertrages zu tragen hat, können nicht von der übernehmenden GmbH als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Normenkette

UmwStG 1995 §§ 25, 24, 20 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 4, 1; KStG § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 38/04)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 vom 22. März 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. August 2001 ist ein Auftragsbestand in Höhe von 550.000 DM in der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1995 zu berücksichtigen und zum 30. Juni 1996 abzuschreiben sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1996 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (a. F.) zum 30. Juni 1996, jeweils vom 22. März 2001, entsprechend zu ändern.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berechnung im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/50, der Beklagte zu 47/50.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde durch formwechselnde Umwandlung der … Co. KG mit Vertrag vom 21. Februar 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1995 gegründet. Auf den notariellen Vertrag wird ergänzend Bezug genommen. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Zellstoff, Papier und Karton oder aller anderen Bedarfsartikel der Zellstoff- und Papierindustrie auf der Grundlage von Vertretungen oder Eigengeschäften sowie Handel mit oder Vermittlung von Waren aller Art.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der übernommene Auftragsbestand bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum Umwandlungsstichtag 1. Juli 1995 mit 550.000 DM bilanziert worden war. Zum 30. Juni 1996 wurde dieser abgeschrieben. Ferner war der Bilanzansatz „Fertige Erzeugnisse” um 407.041,03 DM wegen Auflösung des bei der KG vorgenommenen Importwarenabschlags erhöht worden (vgl. BP-Bericht vom 26. Juli 1999, Tz. 1.5). Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) rechnete die Beträge unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. März 1998 (BStBl I 1998, 268, Tz. 20.30) dem Gewinn hinzu.

Ferner kürzte es die Betriebsausgaben unter Berufung auf Tz. 20.05 des BMF-Erlasses (a.a.O.) um –im Zusammenhang mit der Umwandlung stehende– geltend gemachte Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 23.000 DM (brutto) und versagte insoweit (3.000 DM) auch den Vorsteuerabzug (vgl. BP-Bericht Tz. 1.5 und 9.3). Dabei handelte es sich um eine im Steuerberatungsvertrag vom 21. Juni 1995 vereinbarte Pauschalvergütung für Bargründung und Umwandlung der KG in eine GmbH (Klägerin).

Während des gegen die Änderungsbescheide vom 17. April 2000 laufenden Rechtsbehelfsverfahrens änderte das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid 1996, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30. Juni 1996 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1996, alle vom 22. März 2001, indem es dem Einspruchsbegehren hinsichtlich des Ansatzes der fertigen Erzeugnisse entsprach. Auf die entsprechenden Bescheide wird ergänzend Bezug genommen.

Hinsichtlich der streitigen Punkte Auftragsbestand und Umwandlungskosten hatten die Einsprüche keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2001 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Ansatz der Auftragsbestände in der Eröffnungsbilanz mit 550.000 DM und dessen Abschreibung zum 30. Juni 1996 sowie die Berücksichtigung der Beratungskosten (Umwandlungskosten) als Betriebsausgaben mit entsprechendem Vorsteuerabzug.

Zur Begründung trägt sie vor, dass handelsrechtlich an der formwechselnden Umwandlung nur ein Rechtsträger beteiligt sei, so dass mangels Vermögensübertragung der Formwechsel nicht zu Anschaffungskosten führe. Eine Handelsbilanz sei auf den Umwandlungsstichtag nicht zu erstellen. Steuerrechtlich habe die ü...

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