Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen I R 127/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die technischen Gewinne aus der Rückversicherung von Risiken in den USA und von Kapitalerträgen, die beide durch die kanadische Betriebsstätte der Klägerin (Kl in) erwirtschaftet wurden, in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen.

Die Kl in ist eine auf dem Gebiet der Rückversicherung international tätige Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutsch L. Sie unterhält in Kanada eine Betriebsstätte, deren Unternehmensgewinne in Kanada besteuert werden.

Im Zuge der bei der Klin für die Jahre 1984–1987 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurden folgende zwei Sachverhaltskomplexe aufgegriffen:

1. Das US-Lebensversicherungsgeschäft

Die kanadische Betriebsstätte zeichnete in den Veranlagungszeiträumen 1985–1987 neben kanadischem auch US-amerikanisches Lebensversicherungsgeschäft auf US-$-Basis. Dieses Geschäft fand zwar Eingang in die Rechnungslegung („annual Statement”) der kanadischen Betriebsstätte, wurde aber nach sec. 138 (2) des kanadischen „Income Tax Act” nicht in die Besteuerungsgrundlagen einbezogen, die als Unternehmensgewinn gemäß Art. 7 Doppelbesteuerungsabkommen –DBA– Kanada in Kanada besteuert wurden. Diese Erträge aus dem US-Lebensversicherungsgeschäft der kanadischen Betriebsstätte hatte die Klin aber auch nicht der Besteuerung im Inland unterworfen. Aus dem US-Geschäft ergaben sich folgende technischen Gewinne:

Veranlagungszeitraum

US-Lebensversicherungsgeschäft

1985

… DM

1986

./.

… DM

1987

… DM

Summe

… DM

2. Der kanadischen Steuerpflicht nicht unterliegende Kapitalerträge

Nach sec. 138 (9) des kanadischen „Income Tax Act” unterliegen nur diejenigen Kapitalerträge der Besteuerung, die auf das kanadische Versicherungsgeschäft entfallen. Sie werden auf der Basis der versicherungstechnischen Passiva („liabilities”) errechnet. Auf diese Weise blieben bei der kanadischen Betriebsstätte unversteuert:

1983

… DM

1984

… DM

1985

… DM

1986

… DM

Diese Kapitalerträge hatte die Kl in auch im Inland nicht versteuert.

Die Bp stellte außerdem fest, daß im Jahre 1986 die Kapitalausstattung der kanadischen Betriebsstätte höher war, als von der kanadischen Aufsichtsbehörde gefordert. Die Prüfer errechneten für dieses Jahr eine im Vergleich zum Kapital des Gesamtunternehmens erhebliche Überdotierung von rd. DM

Aufgrund dieser Feststellungen behandelten die Prüfer die technischen Gewinne aus dem US-Lebensversicherungsgeschäft unter Berufung auf Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada vom 17.7.1981 als in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Einkünfte. Außerdem war die Bp der Ansicht, daß die auf die errechnete Überdotierung entfallenden Kapitalerträge im Inland steuerlich zu erfassen seien. Dementsprechend korrigierten die Prüfer das Betriebsergebnis der Klin wie folgt:

Veranlagungsjahr

Betrag in DM

in Kanada nicht besteuerte technische Gewinne bzw. Erträge

1985

aus US-Lebensversicherungsgeschäft

aus Kapitalvermögen

1986

./.

aus US-Lebensversicherungsgeschäft

aus Kapitalvermögen

1987

aus US-Lebensversicherungsgeschäft

aus Kapitalvermögen

Die beklagte Behörde (Finanzamt – FA–) teilte die Auffassung der Bp und erließ am … 1992 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuer-KSt-Bescheid 1987. Diesem war ein zu versteuerndes Einkommen zugrundegelegt, in das die Gewinnkorrekturen 1985 und 1986 im Wege eines geänderten Verlustvortrags Eingang gefunden haben.

Nach rechtzeitigem Einspruch gegen den KSt-Bescheid 1987 erging am … 12.1992 ein neuerlich geänderter KSt-Bescheid 1987. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hatte das FA nunmehr die in Kanada nicht besteuerten Kapitalerträge 1987 um … DM niedriger, d.h. nurmehr mit … DM, angesetzt. Am … 1993 wurde der Einspruch unter Aufrechterhaltung der bislang vertretenen Rechtsauffassung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 14.10.1993 bei Gericht eingegangene Klage, mit der begehrt wird, … unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … 1993 den KSt-Bescheid 1987 vom … 2.1992 dahingehend zu ändern, daß die KSt um … DM niedriger festgesetzt wird.

Zur Begründung trägt die Kl in vor, das FA habe die technischen Gewinne aus dem US-Lebensversicherungsgeschäft sowie die in Kanada nicht besteuerten Kapitalerträge zu Unrecht der inländischen KSt unterworfen. Die Erfassung dieser technischen Gewinne und Erträge rechtfertige sich weder aus Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada noch, was die Kapitalerträge betreffe, zusätzlich wegen einer angeblichen Überdotierung der kanadischen Betriebsstätte. Nach Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada würden „Gewinne oder Einkünfte” als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert würden. Das DBA enthalte keine Definition für „Gewinne” und „Einkünfte”. Au...

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