Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die durch Art. 3 Nr. 22 StSenkG in das KStG eingefügten Regelungen in § 36 und § 37 KStG n.F. über die im Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren vorzunehmende Umgliederung der nach § 30 KStG a.F. ermittelten und nach § 47 KStG a.F. gesondert festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals von Körperschaften sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot, das Rechtsstaatsprinzip, den Gleichheitssatz sowie den Schutz des Eigentums und eigentumsähnlicher Rechte der Kapitalgesellschaft und überschreiten nicht den dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum zur Typisierung.

2. Das gilt auch insoweit, als die Regelung des § 36 Abs. 3 KStG n.F. i.V.m. der Verrechnungsbestimmung des § 36 Abs. 4 KStG n.F. im Ergebnis dazu führt, dass im gesetzestypischen Regelfalle – d.h. bei Fehlen von positiven Beständen an EK 01 bis EK 03 – bisheriges EK 45 in unveränderter Höhe zu EK 40 umqualifiziert wird und dies zur Folge hat, dass das bisher durch diesen Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals repräsentierte Körperschaftsteuerminderungspotential von 27,27 % (entsprechend 3/11 × EK 45) auf 16,67 % (entsprechend 1/6 × EK 40) und mithin um 38,87 % reduziert wird (Ausführungen zum Systemwechsel und zu hinzunehmenden Vor- und Nachteilen der Umgliederung).

3. Ob etwas anderes für das teilweise Vorenthalten oder den endgültigen Entzug des gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 KStG ermittelten Körperschaftsteuerguthabens –das im Gegensatz zum Körperschaftsteuerminderungs-potenzial ein „echtes” Steuerguthaben darstellt– gelten müsste, kann im Streitfall offen bleiben.

 

Normenkette

KStG 2001 § 36 Abs. 3-4, 7, § 37 Abs. 2 S. 3, § 38 Abs. 1, § 34 Abs. 1; KStG 1999 § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, §§ 30, 47; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StSenkG Art. 3 Nr. 22

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.03.2011; Aktenzeichen I R 6/10)

BVerfG (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2192/05)

BVerfG (Beschluss vom 17.11.2009; Aktenzeichen 1 BvR 2192/05)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 107/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in …; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist es, als Holdinggesellschaft die Koordination und einheitliche Leitung der Tochtergesellschaften im Konzern auszuüben. Unternehmensgegenstand der Konzerngesellschaften ist die Herstellung, der Vertrieb und der Service von elektronischen und elektrischen Prüf- und Messgeräten.

Unter dem 2. Juni 2003 erließ der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zusammengefasste Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Satz 3 und 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2001; der Bescheid stand gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Unter dem 31. März 2004 erließ das FA aus Gründen, die nicht im Streit sind, gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide. Die geänderten Bescheide bilden nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

In den angefochtenen Bescheiden wurden die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i.S. des § 47 KStG zum Ende des Wirtschaftsjahres, für welches das Körperschaftsteuergesetz 1999 letztmalig anzuwenden ist, in folgender Höhe festgestellt:

EK 45:

10.591.535 DM

EK 40:

1.697.322 DM

EK 01:

36.151 DM

EK 02:

./. 142.039 DM

EK 04:

2.000.000 DM

Nach der Verringerung des Bestandes an EK 45 aufgrund von Ausschüttungen i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 1 KStG in Höhe von 445.107 DM und der Erhöhung durch Einkommensteile, die mit 45 % der Körperschaftsteuer unterliegen, in Höhe von 2.498 DM, wurde das in Höhe von 10.148.926 DM verbleibende EK 45 nach § 36 Abs. 3 KStG in 12.455.500 DM EK 40 und in ./. 2.306.574 DM EK 02 umgegliedert. Entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 4 KStG wurde das negative EK 02 (von insgesamt ./. 2.448.613 DM) in Höhe von 36.151 DM mit positivem EK 01 verrechnet. Danach verblieb ein negatives EK 02 in Höhe von ./. 2.412.462 DM. Dieses wurde in der genannten Höhe mit dem positiven Bestand an EK 40 verrechnet. Danach verblieb ein positives EK 40 in Höhe von (14.187.292 ./. 2.412.462 =) 11.774.830 DM.

Nach den Regelungen der §§ 36 Abs. 7, 37 Abs. 2 Satz 3 KStG wurde aus dem gesondert festgestellten Endbestand an EK 40 ein verbleibendes Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 1/6 × EK 40 = 1.962.472 DM ermittelt und gesondert festgestellt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Sprungklage – der das FA innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zugestimmt hat – rügt die Klägerin ...

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