rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug einer durch die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Geldbuße. Körperschaftsteuer 1996 und 1998. Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine kartellrechtliche Geldbuße können nicht entgegen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht von der Abschöpfung des mit dem Wettbewerbsverstoß zusammenhängenden Mehrerlöses ausgegangen werden kann, weil die Festsetzung einer europäischen Geldbuße grundsätzlich ohne Bezug zu erzielten Gewinnen erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; EWGV 17/62 Art. 15 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen I B 203/03)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind im Einspruchsverfahren zwei Feststellungen einer durchgeführten Betriebsprüfung:

  • Nichtanerkennung von Rückstellungen in Höhe von 2.000.000 DM wegen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verhängten Bußgeldes wegen Kartellverstößen;
  • Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Zahlung einer Betriebsrente im Einzelnen:

Durch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 1998 wurde gegen die sogenannte Gruppe „…”, zu der – neben vier anderen Firmen – auch die Antragstellerin gerechnet wird, wegen Kartellverstößen eine Buße von 4.950.000 ECU (= EUR) verhängt. Die Europäische Kommission geht dabei von einem besonders schweren Verstoß aus. Die gerichtliche Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof ist noch nicht abgeschlossen (zum Verfahren vgl. Kallmayer, Haupt, die Urteile des EuG zum Fernwärmerohrkartell, EuWZ 2002, 677). Die Antragstellerin hat dafür zum 31.12.1996 1 Mio. DM und zum 31.12.1998 nochmals 1 Mio. DM für die Kartellbuße und den damit zusammenhängenden Kosten zurückgestellt. Davon wurden im Jahr 1999 rd. 1,7 Mio. DM verbraucht. Auf Grundlage einer Außenprüfung erkannte die Antragsgegnerin (das Finanzamt – FA –) diese Rückstellungen in den Änderungsbescheiden vom 24. Juni 2002 nicht mehr an. Die Antragstellerin führt aus, das FA verkenne, dass diese Buße, ggf. durch Schätzung in einen abschöpfenden und einen ahndenden Teil aufzuteilen sei, wie dies auch bei der österreichischen Schwestergesellschaft geschehen sei. Die auf die Antragstellerin entfallende Buße betrage 2.246.000 DM. Der Abschöpfungsteil betrage minimal 82,5%, also rd. 1,85 Mio. DM, zuzüglich Rechtsverfolgungskosten von mindestens 147.050 DM. Die getätigten Rückstellungen seien daher in vollem Umfang anzuerkennen.

Die Versorgungszusage an Herrn A., dem Vater des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers B., war für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 bereits Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens. B. hielt auch bis Ende 1996 90 % der Anteile an der Klägerin. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24. Juni 1999 (15 K 1280/93) bezüglich einer gebildeten Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19. Juni 2000 (I B 110/99, BFH/NV 2001, 67) die Revision nicht zugelassen. Die Antragstellerin führt aus, in diesen gerichtlichen Verfahren sei der Sachverhalt für seine steuerliche Bewertung nicht ausgeschöpft worden. Herr A. habe sich zu einem immerwährenden Wettbewerbsverbot verpflichtet, dafür stünden ihm unzweifelhaft Ansprüche auf Gegenleistung zu.

Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 abgelehnt. Auf den gegen die Ablehnung der AdV eingelegten Einspruch teilte das FA unter dem 17. Dezember 2002 mit, dass es zweckdienlicher wäre, den Einspruch zurückzunehmen und wegen der AdV das Finanzgericht anzurufen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1996 und 1998 jeweils vom 24. Juni 2002 in Höhe von 138.272,84 EUR (Körperschaftsteuer 1996) bzw. 91.808,50 EUR (Körperschaftsteuer 1998) ab Fälligkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen dieses Bescheide geführten außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und

die Vollziehung der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1998 jeweils vom 24. Juni 2002 entsprechend der Aussetzung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1996 und 1998 auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der festgesetzten Geldbuße verbleibe kein Raum für einen abschöpfenden Teil, auch sei das an sich vorgesehene gesetzliche Höchstmaß nicht überschritten. Entscheidungen der österreichischen Finanzbehörden könnten nicht auf das deutsche Steuerrecht übertragen werden.

Bezüglich der Zahlungen an Herrn A. verweist das FA auf das Urteil des Finanzgerichts München und den Beschluss des BFH i.S. Körperschaftsteuer 1988 und 1989.

Wegen des Sac...

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