Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss getrennter Verträge mit der beschrankt steuerpflichtigen Künstlergruppe und deren Produktionsgesellschaft. Steuerabzugspflicht für Showvergütungen an beschränkt steuerpflichtigen Künstler ohne Ausgliederung der Produktionskosten. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Steueranmeldung/Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4, 5 EStG der Fa. B. GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn der inländische Konzertveranstalter wegen einer Inlandstournee mit einer ausländischen (beschrankt steuerpflichtigen) Künstlergruppe und deren im Ausland ansässiger Produktionsgesellschaft getrennte Verträge abgeschlossen hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Leistungen dieser Gesellschaft (u. a. Beleuchtung und Ton; Bühnenbild; technisches Personal; Betreuung und Beförderung der Künstler und ihrer Crew; Hotelunterbringung und Flugtickets usw.) in einem engen Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung der Gruppe stehen und deswegen ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen.

2. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG und die damit verbundene Steuerabzugsverpflichtung kann nicht durch vertragliche Einschaltung eines Dritten für die Erbringung und Vergütung von mit der Hauptleistung eng zusammenhängenden Zusatzleistungen im Betriebsausgabenbereich zum Wegfall gebracht werden. Die hierzu möglicherweise in Widerspruch stehende Regelung in R 227b Satz 3 EStR kann sich nach Auffassung des Senats nur auf die Fälle beziehen, in denen die Zusatzleistungen wirtschaftlich gesehen nicht Teile einer von dem beschränkt Steuerpflichtigen erbrachten Gesamtleistung darstellen, bei denen also eine (sachliche oder zeitliche) Trennung von Haupt- und Nebenleistungen möglich ist.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStR R 227b S. 3

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Aussetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Anmeldung über den Steuerabzug für gesondert vereinbarte Vergütungen an die in Großbritannien ansässige Antragstellerin (AStin) zur Vorbereitung sowie zur technischen und wirtschaftlichen Abwicklung einer künstlerischen Darbietung auf der Inlandstournee einer ausländischen Künstlergruppe.

Der inländische Konzertveranstalter hatte zwei Verträge abgeschlossen: Einen Vertrag mit dem Vertreter der ausländischen Künstlergruppe „D.” über die künstlerrischen Darbietungen (Fa. T. Ltd., / USA) über die Durchführung einer Inlandstournee vom 01.10. bis 31.10.2000 und einen weiteren Vertrag mit der AStin über die hierfür erforderlichen Teilleistungen im Betriebsausgabenbereich (Beleuchtung und Ton; technisches Personal; Betreuung und Beförderung der Künstler mit ihrer Crew und Ausrüstung; Hotelunterbringung und Flugtickets). Der Veranstalter hatte zunächst nur für die mit der Künstlergruppe vereinbarte Vergütung Abzugsteuer angemeldet und einbehalten, später jedoch – nach Ablehnung der Freistellung durch das Bundesamt für Finanzen – die Abzugsteuer für die die künstlerischen Vergütungen übersteigenden Zusatzleistungsvergütungen nachgemeldet und an den Antragsgegner (das Finanzamt – FA) abgeführt.

Hiergegen richtet sich der für die AStin eingelegte Einspruch, über den das FA bisher ebenso wenig entschieden hat wie über den gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA eingelegten Einspruch. Zum Hauptsacheverfahren hat das FA den Konzertveranstalter hinzugezogen.

Nunmehr beantragt die AStin beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der Steueranmeldung. Zur Begründung trägt sie vor, die Nebenleistungsvergütungen könnten nicht in die Steuerabzugspflicht nach § 50 a Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG einbezogen werden. Sie beruhten nicht auf einer Vereinbarung mit den Künstlern, sondern auf einem gesonderten Vertrag des Veranstalters mit der AStin (Hinweis auf EStR 227 b Satz 3 und BMF-Schreiben vom 23.01.1996, BStBl I 1996 S. 89 Tz. 2.2.3.2). Dies gelte insbesondere für die bei Zahlung an Arbeitnehmer steuerfreien Reisekosten im Falle der Übernahme durch die Produktionsgesellschaft, die ein eigenständiges Interesse daran habe, dass der knappe Tourneeplan eingehalten werde. Die Behauptung des FA, der Veranstalter habe nicht die Möglichkeit gehabt, die technischen Dienste einer anderen Firma seiner Wahl in Anspruch zu nehmen, habe das FA, das hierfür die Feststellungslast trage, nicht glaubhaft gemacht. Der 25 %ige Steuerabzug widerspreche dem EG-Recht. Die Antragsbefugnis der AStin ergebe sich entgegen der Auffassung des FA aus dem BFH-Beschluss vom 24.03.1999 I B 113/98, BFH/NV 1999 S. 1314. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze der AStin vom 06.09.2001, 20.10.2001, 17.12.2001 sowie 22.01.2002 verwiesen.

Die AStin beantragt, die Vollziehung der Steueranmeldung aufzuheben.

Das FA beantragt, den Antrag wegen fehlender Antragsbefu...

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