Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Aktientausch

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG beim Tausch von Gesellschaftsanteilen gegen noch zu bildende Anteile an einer amerikanischen Gesellschaft, fallendem Aktienkurs vor Erfüllung und dem Vorliegen von Treuhandvereinbarungen.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 16.12.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2005 wird in Höhe von 6.780 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 91%, der Antragsgegner zu 9%.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 4385/05, in welcher Höhe der Antragsteller Einkünfte nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Verkauf seiner Anteile an der … …. GmbH an die W… GmbH (W…), einer Tochtergesellscchaft der O…. (O.), erzielt hat.

Der Antragsteller hat seine Anteile zusammen mit den übrigen Anteilseignern mit notarieller Urkunde vom 28.01.1997 an W… veräußert. Als Gegenleistung war neben einer Barleistung (cash payment) auch die Hingabe von Aktien der O. vereinbart. In einer Vielzahl von Zusatzvereinbarungen sind Bedingungen hinsichtlich der in Aktien bestehenden Gegenleistung vereinbart worden.

Die Aktien wurden dem Antragsteller am 25.08.1997 auf seinem Wertpapierkonto gutgeschrieben, unterlagen aber Verfügungsbeschränkungen. Weitere, als escrowed shares bzw. reserved shares bezeichnete Aktien unterlagen Treuhandvereinbarungen und ebenfalls Verfügungsbeschränkungen.

Die Verfügungsbeschränkungen wurden am 08.01.1998 aufgehoben, die Freigabe aus der Treuhand erfolgte am 28.07.1998. Der Aktienkurs betrug am 28.01.1997 USD 5,625, am 25.08.1997 USD 3,375 und am 08.01.1998 USD 1,375.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 04.11.2005, die Akten und die von den Antragstellern vorgelegten, teilweise in die deutsche Sprache übersetzten Verträge und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 16.12.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2005 in Höhe von 64.012 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufzuheben sowie die Vollziehung des Bescheids über Zinsen zur Einkommensteuer 1997 vom 16.12.2002 in Höhe von 13.646,77 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, nur teilweise begründet.

1. Bezüglich Zinsen zur Einkommensteuer 1997 ist der Antrag nach Aktenlage unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Einspruchsentscheidung vom 04.11.2005 bezieht sich nur auf die Einkommensteuer 1997.

2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung des aktenkundigen Sachverhalts treten neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Streitsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO; Bundesfinanzhof – BFH – Beschlüsse vom 15.01.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, soweit der Antragsgegner den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG für die Übertragung der Anteile an die W… GmbH mit mehr als 1.579.418 DM angesetzt hat.

a) Im Streitfall liegt eine Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in Form einer Barzahlung sowie eines Tausches von Gesellschaftsanteilen vor. Der Veräußerungspreis bemisst sich somit nach dem in bar erlangten Kaufpreis sowie nach dem Wert der erlangten O.-Gesellschaftsanteile. Hierfür ist deren gemeiner Wert maßgebend, der nach § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Nach § 11 Abs. 2 BewG hat die Wertermittlung nach diesen Grundsätzen auch zu erfolgen, wenn es sich – wie im Streitfall – um die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft handelt, die am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind. Werden diese Anteile wie vorliegend an einer ausländischen Börse gehandelt und im Inland keine Kurswerte veröffentlicht, so ist ihr Wert dem Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG entsprechend regelmäßig aus den dortigen Kursnotierungen abzuleiten und für den Bewertungsstichtag in DM bzw. Euro umzurechnen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts – FG – München vom 05.07.2002 11 V 209/02, juris, m.w.N.).

Der Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 EStG

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