rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1985 bis 1987

 

Tenor

1. Die Verfahren 1 V 4197/92 und 1 V 4200/92 werden gemäß § 73 Finanzgerichtsordnung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (Az.: IV 4197/92).

2. Die Vollziehung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1985, 1986 und 1987 wird in folgendem Umfang bis einen Monat nach Durchführung einer Schlußbesprechung ausgesetzt:

  • Einkommensteuer 1985 (Bescheid vom 28.3.1994) in Höhe von 198.072 DM,
  • Einkommensteuer 1986 (Bescheid vom 29.7.1994) in Höhe von 84.189 DM,
  • Einkommensteuer 1987 (Bescheid vom 28.3.1994) in Höhe von 174.285 DM,
  • Umsatzsteuer (Bescheide vom 8.12.1992) in Höhe von 1985 37.404 DM, 1986 16.508 DM, 1987 25.760 DM.

3. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Die Aussetzung wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe der ausgesetzten Beträge abhängig gemacht.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 15 v.H., der Antragsgegner zu 85 v.H.

6. Der Streitwert wird auf 63.174 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (ASt) erzielte in den Streitjahren 1985 bis 1987 als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus mehreren Einzelkanzleien und aus der Beteiligung an der D. und K. GdbR sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung (VuV).

Am 29.1.1990 erließ die Betriebsprüfungsstelle (Bp-Stelle) des Antragsgegner (Finanzamt – FA–) eine Prüfungsanordnung, nach der beim ASt u.a. die Einkommensteuer (ESt) 1985 bis 1987 und die Umsatzsteuer (USt) 1985 bis 1987 geprüft werden sollten. Der Beginn der Bp sollte am 14.5.1990 sein. Einen telefonisch gestellten Antrag auf Verlegung des Prüfungsbeginns lehnte die Bp-Stelle mit Schreiben vom 7.5.1990 ab. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde wurde der Prüfungsbeginn auf den 17.9.1990 um 10.00 Uhr verlegt, wobei der Prüfungsort nach telefonischer Rücksprache noch bestimmt werden sollte (Schreiben vom 19.6.1990). Etwa eine Stunde nach dem festgelegten Prüfungstermin trafen der ASt und seine Bevollmächtigte am vereinbarten Prüfungsort (Kanzlei in G. ein und beantragten unter Hinweis auf ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit des ASt bis voraussichtlich 21.9.1990 eine Verlegung der Prüfung auf den 8.10.1990. Daraufhin verlegte der Prüfer den Prüfungsbeginn auf den 22.10.1990 9.00 Uhr in G.. Dieser Termin wurde auf einen erneuten Verlegungsantrag hin nochmals auf den 30.10.1990 10.00 Uhr verschoben. Die Prüfung sollte im FA stattfinden. Dem ASt wurde aufgegeben, „die in § 200 Abs. 1 AO benannten Unterlagen … an Amts Stelle … vorzulegen.” Eine dagegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion M. mit Beschwerdeentscheidung vom 14.11.1990 zurück. Mit Verwaltungsakt vom 2.1.1991 setzte das FA Zwangsgelder wegen Nichtvorlage der für die Bp erforderlichen Unterlagen fest. Mit Schreiben vom 27.5.1991 teilte die Bp-Stelle dem ASt „zur Klarstellung” mit, daß die Bp trotz der vom ASt eingelegten Klagen gegen die Zwangsgeldfestsetzungen weiterliefe und er folglich die Unterlagen vorzulegen habe.

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts M. vom 14.6.1991 beschlagnahmte die Steuerfahndung (Steufa) des Finanzamts M. am 26.6.1991 die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Unterlagen des ASt (Buchführung, Bankbelege, Nachweise über privates Vermögen und private Anschaffungen etc.).

Mit Prüfungsanordnung vom 4.7.1991 erweiterte das FA die Bp auf die Jahre 1988 und 1989. In der erweiterten Prüfungsanordnung ist auf den Durchsuchungsbeschluß vom 14.6.1991 hingewiesen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde widerrief das FA die Erweiterung der Prüfungsanordnung gemäß § 131 Abgabenordnung (AO) ohne weitere Begründung (Schreiben vom 16.9.1991).

Mit Schreiben vom 29.10.1991 teilte das FA (Bp) dem ASt unter dem Betreff „Betriebsprüfung bei Ihnen sowie der Sozietät D. und K.” mit, daß den Beschwerden gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Nichtvorlage von Buchführung und Belegen abgeholfen werde, weil sich die angefochtenen Verwaltungsakte auf andere Weise erledigt hätten.

In der Folgezeit wertete der zuständige Betriebsprüfungsbeamte die beschlagnahmten Unterlagen aus und erstellte darüber am 20.11.1992 einen Bericht. Das FA folgte den Feststellungen in diesem Bericht und setzte mit geänderten Bescheiden vom 8.12.1992 die ESt 1985 auf 198.618 DM (bzw. nach Steueranrechnung 198.430 DM, abzüglich Zahlung auf Vorbescheid 198.072 DM), die ESt 1986 auf 154.056 DM und die ESt 1987 auf 174.285 DM sowie die USt 1985 auf 87.653 DM (bzw. abzüglich Tilgung 37.404 DM), die USt 1986 auf 89.156 DM (bzw. 16.508 DM) und die USt 1987 auf 100.763 DM (bzw. 25.760 DM) fest. In den Erläuterungen zu den Bescheiden hat das FA ausgeführt: „Die Begründung ergibt sich aus dem Bericht des Finanzamts M. vom 20.11.92 (§§ 88, 121 AO). Der Bericht liegt zur Einsichtnahme an Amtsstelle auf (§ 126 I 2 AO), eine Kopie des Berichtes wird Ihnen in den nächsten Tagen zugehen.” Am 18.12.1...

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