Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt …,– DM.
Tatbestand
Wegen des Tatbestandes wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheides vom 17. Juli 1996 Bezug genommen, der zugleich gegen Frau … ergangen war. Die Sache war bereits zum 29. Januar 1997 zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung ging per Telefax vom 29. Januar 1997 beim Gericht ein Schriftsatz ein, mit dem Herr Rechtsanwalt …, unter dem Kurzrubrum … u.a. ./. … die Klage zurückgenommen hatte.
Der Anwalt war zugleich Prozeßbevollmächtigter des Klägers.
Daraufhin wurde der Termin vor Eintritt in die mündliche Verhandlung aufgehoben.
Während der Sitzung erschien der Kläger ohne Anwalt und erklärte, daß er von einer Klagerücknahme nichts wisse. Auf Nachfrage bei dem Klägervertreter erklärte Herr Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 18.02.1997, daß die Klagerücknahme nur die Angelegenheit … betroffen habe. Das Mandat für den Kläger … sei niedergelegt worden.
Der neue Prozeßbevollmächtigte führt für den Kläger das Verfahren fort. Nach Akteneinsicht läßt der Kläger zur Begründung der Klage vortragen:
Der Sachverhalt sei im wesentlichen richtig dargestellt worden. Lediglich sei bisher nicht berücksichtigt worden, daß der Kläger bis zu dem Zeitpunkt als die Taschen durch den Zollbeamten kontrolliert worden seien, nicht gewußt habe, was sich darin befunden hätte. Er habe die feste Absicht gehabt, diese Taschen abzugeben. Er sei seinerzeit erfreut gewesen, daß die Personen, für die diese Ware bestimmt gewesen seien, durch sein Einschreiten nicht in den Besitz der Ware hätten gelangen können. Auf diese Weise hätte er eine weitere Straftat verhindert. Allein durch den überraschenden Zugriff der Zollbeamten habe er sein ursprüngliches Vorhaben nicht mehr verwirklichen können.
Zwar habe er die am 22. Februar 1995 dem Beklagten vorgelegte Erklärung unterschrieben. Das Schriftstück habe aber Frau … aufgesetzt. Tatsächlich habe er nicht gewußt, was sich in den Taschen befunden habe.
Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, diese Erklärung (Strafakten Hauptzollamt Neubrandenburg, Bl. 6) zu lesen.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 7. April 1995 in der geänderten Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1996 insoweit aufzuheben, als er nicht die Einfuhrumsatzsteuer betrifft.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen wie es im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 1996 dargestellt ist.
Dem Gericht lagen ein Band Strafakten des … sowie eine Beiakte des Beklagten vor.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
Zwar hat der auch für den Kläger aufgetretene Prozeßbevollmächtigte die Klage mit Schriftsatz vom 29. Januar 1997 zurückgenommen. Alle Prozeßhandlungen des Bevollmächtigten wirken unmittelbar für und gegen den Beteiligten (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Erlöschen der Vollmacht durch Niederlegung des Mandates oder durch Entzug des Mandates erlangt erst durch Anzeige Wirksamkeit (§ 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO). Somit war bei Klagerücknahme durch den früheren Prozeßbevollmächtigten das Vertretungsverhältnis gegenüber dem Gericht noch wirksam.
Der frühere Klägervertreter ist stets für Frau … und Herrn … aufgetreten. Die mit Schriftsatz vom 29. Januar 1997 abgegebene Erklärung, in dem die Klage für … u.a. zurückgenommen wird, muß so ausgelegt werden, daß sie für beide gilt. Die weitere Erläuterung, daß die Klagerücknahme nur für die Angelegenheit … habe gelten sollen, ist durch den Wortlaut nicht gedeckt.
Trotzdem blieb jedoch die Klage weiterhin zulässig. Denn nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO ist nach Ergehen eines Gerichtsbescheides die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 90 a Abs. 3 FGO bei rechtzeitig beantragter mündlicher Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Zwischenurteil vom 8. Mai 1990 VII R 116–117/87 (BFHE 160, 304, BStBl II 1990, 65) nunmehr entschieden, daß auch in solchen Fällen (seinerzeit noch für den Vorbescheid) eine Klagerücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist.
Eine Einwilligung ist nicht erklärt worden. Dazu gab es keine Gelegenheit. Das Gericht hat den Beklagten auch nicht dazu aufgefordert.
Solange der Beklagte der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist auch ein Widerruf möglich. Der ist in dem Fortführen des Verfahrens durch einen neuen Prozeßbevollmächtigten zu sehen.
Dem steht nicht entgegen, daß grundsätzlich der Widerruf einer prozessualen Bewirkungshandlung nicht möglich ist. Denn ist mit der Erklärung bereits die Prozeßhandlung bewirkt, kann das (abgesehen von Fällen der Restitution) nicht mehr geändert werden. Bis zur Bewirkung ist jedoch ein Widerruf noch möglich. Der BFH hat das für den Fall der Erledigungserklärung entschieden, solange nicht beide P...