Entscheidungsstichwort (Thema)

VGA bei Betrieb eines dauerdefizitären Schwimmbads durch eine kommunale Eigengesellschaft. Verpachtung an eine Tochtergesellschaft. kommunaler Querverbund. Eingeschränkte Rückwirkung des § 8 Abs. 7 KStG. Zusammenfassung des Bad-BgA mit einem Blockheizkraftwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vGA kann auch dann vorliegen, wenn eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dauerhaft strukturell verlustbringend einen Bäderbetrieb unterhält, bei dem Abhilfe nur ein monetärer Verlustausgleich durch die Gemeinde als Alleingesellschafter bringen würde. Dasselbe gilt auch im Falle einer Verpachtung des Bäderbetriebs durch die Eigengesellschaft an eine Tochtergesellschaft.

2. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG findet auch bei Verpachtung eines Dauerverlustbetriebs an eine andere Gesellschaft Anwendung.

3. Der Senat konnte im Streitfall offenlassen, ob § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn das FA den Vorgang aus Vertrauensschutzgründen nach Abschn. 5 Abs. 11a KStR 1995 unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO beurteilt und die Verluste aus der Verpachtung bzw. dem Eigenbetrieb des Schwimmbads „nur” als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben behandelt hat.

4. Jedenfalls in Fällen, in denen eine vGA gegeben wäre, weil die Tätigkeiten „Betrieb des Schwimmbads” mit Versorgungssparten eines Stadtwerkes nicht hätten zusammengefasst werden dürfen, ist die in § 34 Abs. 6 S. 4 KStG angeordnete Rückwirkung des § 8 Abs. 7 KStG nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie nach seiner Entstehungsgeschichte einschränkend auszulegen.

5. Die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben (BgA) gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) sind nicht erfüllt, wenn neben der Wärmeabgabe des BHKW an den Bad-BgA eine Wärmeabgabe an Dritte (z. B. Wohngebäude im Umfeld des Bads) vorgenommen wird und das BHKW auch ohne den Bad-BgA noch wirtschaftlich wäre.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 6 S. 4; KStR 1995 Absch. 5 Abs. 11a; EStG § 4 Abs. 4; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.03.2019; Aktenzeichen I R 18/19)

BFH (Urteil vom 13.03.2019; Aktenzeichen I R 66/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … EUR.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben aufgrund der Verluste aus dem Betrieb einer Schwimmhalle.

Die Klägerin ist eine im Jahr 19… errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Den Gegenstand des Unternehmens bilden die Versorgung der Bevölkerung, des Handels, des Gewerbes, der Industrie, der Landwirtschaft und der öffentlichen Einrichtungen mit Energieträgern, insbesondere mit Elektroenergie, Fernwärme, Gas, Flüssiggas, Öl, Trink- und Brauchwasser, Telekommunikation sowie u. a. auch das Betreiben und die Bewirtschaftung von Schwimmbädern.

Zum 01. Juni 19… übernahm die Klägerin eine 19… erbaute Schwimmhalle von der Stadt A. Jährlich nutzen ca. 86.000 Badegäste die Leistungen der Schwimmhalle. Dabei haben der Schulsport mit ca. 28 % und der Vereinssport mit ca. 37 % einen hohen Anteil an der Auslastung der Halle. Das Becken hat eine Länge von 25 m, eine Breite von 12,5 m und ein Fassungsvermögen von 625 m³.

Mit Wirkung zum 01. September 19… übernahm die Firma B, ein Tochterunternehmen der Klägerin, die Bewirtschaftung der Schwimmhalle von ihrer Alleingesellschafterin (der Klägerin). Hierfür wurde das entsprechende Grundstück einschließlich der Schwimmhalle (Gebäude, Außen- und technische Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung) gepachtet und die gesamte Betriebsführung übernommen. Der hierfür zu zahlende Pachtzins betrug zunächst … DM jährlich; er wurde im Zusammenhang mit dem am 04. Januar 2001 mit der Klägerin neu geschlossenen Pachtvertrag auf … DM herabgesetzt. Die Pachteinnahmen betrugen für das Jahr 1999 … DM und für das Jahr 2000 …DM. Die B hatte sich verpflichtet den Betrieb ordnungsgemäß zu führen und aufrechtzuerhalten und trat in alle laufenden sich auf den Schwimmhallenbetrieb beziehenden Verträge ein. Aufgrund diverser Leistungsverträge stellte sie verschiedenen Nutzern, wie Gemeinden, Schulen und Sportvereinen, die Schwimmhalle zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie für Wettkämpfe zur Verfügung. Zu Beginn des Jahres 20… stellte die B die Betriebsführungstätigkeit für die Schwimmhalle ein.

Die seinerzeit installierten technischen Anschlüsse/Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Finanzamtes nahezu unverändert geblieben. Lediglich die speisende Erzeugerstätte hatte sich geändert. Wurde die Fernwärmeversorgung früher auf der Basis von Kohle realisiert, waren es später Öl und Gas.

Die mit der Verpachtung bzw. durch den Eigenbetrieb des Schwimmbades erwirtschafteten Verluste beliefen sich in den Streitjahren auf:

1999

… DM

2000

… DM

2001

… EUR

2002

… EUR

2003

… EUR

Die Höhe der Verluste ist zwischen den Bet...

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