Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit der Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ansprüche eines Freiberuflers aus einer dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden Praxis-Ausfallversicherung erhöhen den Gewinn aus den selbstständigen Einkünften, wenn die Versicherung nur zu einem geringen Teil dem Ausgleich krankheitsbedingter Kosten dient, da sich die bei krankheits- bzw. unfallbedingter Betriebsunterbrechung entstehenden Versicherungsleistungen nach den fortlaufenden Betriebskosten bemessen, so dass es sich um einen Versicherungstypus eigener Art handelt, dessen Erstattungsleistung nicht von § 3 Nr. 1 a EStG erfasst wird.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 1a, § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen VIII R 6/07)

 

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt bis zum 24. November 2006 63.107,– e und danach 46.076,– e.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Versicherungsentschädigungen (1.) und ob eine Immobilienmakler-Tätigkeit des Klägers als steuerlich unbeachtlich zu beurteilen ist (2.).

1.

Die Klägerin schloss am 19. Januar 1995 mit der N. Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Versicherungsvertrag für eine „Praxis-Ausfallversicherung”. Gemäß § 1 des Vertrages ersetzte der Versicherer den entstehenden Unterbrechungsschaden, wenn eine Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Schaden gem. Nr. 2 verursacht wurde. Gemäß § 1 Nr. 2 gilt als Schaden eine Krankheit (Unfall) der den Betrieb verantwortlich leitenden Personen sowie Quarantäne, da das Schadensereignis gem. § 1 Nr. 2 Buchst. c) nicht mitversichert wurde. Als Krankheit im Sinne des Vertrages gilt gem. § 3 Nr. 1 auch ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalls eintritt, sofern daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entsteht, so dass die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt. Gemäß § 4 gilt als Unterbrechungsschaden der Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten in dem versicherten Betrieb. Gemäß § 7 des Vertrages sind fortlaufende Betriebskosten die notwendigen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer während der Leistungszeit unbedingt aufrecht erhalten muss, um die Wiederaufnahme der Tätigkeit in ihrem früheren Umfang baldigst zu ermöglichen, oder zu denen er während dieser Zeit rechtlich verpflichtet ist. Gemäß § 10 Nr. 1 sind bis zur Höhe der Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften konnte, zu ersetzen. Zusätzlich erhielt die Klägerin ab dem 14. Tag ein Tagegeld i.H.v. 24,00 DM.

Die N. Versicherungs-Aktiengesellschaft ist Rechtsvorgängerin der A. Versicherungs AG an die die Klägerin im Jahre 1998 eine Prämie in Höhe von 3.599,30 DM unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von 230.000,00 DM entrichtet, die sie, wie in den Vorjahren, als Betriebsausgaben der Praxis erfasste. Die Klägerin ermittelte in den Streitjahren ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Am 11. Februar 1998 gab die Klägerin eine „Schadenmeldung zur Praxis-Ausfallversicherung” bei der N. Versicherungs-Aktiengesellschaft ab. Dabei gab sie die Praxisunterbrechung durch Krankheit an und gab eine Schadensschilderung bei Unfall ab. Weiter erklärte sie, dass der Betrieb am 04. Februar 1998 vollständig unterbrochen und ab dem 05. Februar 1998 eine Vertretung für sie tätig war. Die Klägerin bat darum, die Entschädigung per Scheck auszuzahlen. Aufgrund dieser Schadensanzeige wurde der Klägerin im Jahre 1998 67.333,65 DM, im Jahre 1999 120.667,27 DM und im Jahre 2000 33.333,48 DM, insgesamt 231.013,82 DM. Diese Versicherungsleistungen erfasste die Klägerin in ihren Gewinnermittlungen nicht als Betriebseinnahmen.

2.

Der Kläger meldete zum 01. April 1990 einen Großhandel mit Tiernahrung an, den er zum 31. März 1996 abmeldete. Nach Gewinnen in den Jahren 1991 bis 1993 in einer Gesamthöhe von 53.222,00 DM, erwirtschaftete der Kläger in den Jahren 1994 bis 1996 Verluste in einer Gesamthöhe von 184.676,00 DM.

Der Kläger meldete zum 01. April 1996 die Tätigkeit „Marketing & Vertrieb” beim Gewerbeamt der Landeshauptstadt … an.

Im Jahre 1997 war der Kläger als Versicherungsvermittler für die DEVK-Versicherung tätig. Der Kläger schloss am 27./30. Dezember 1996 mit der DEVK-Versicherung einen Vertretervertrag zum 01. Januar 1997. Das Vertragsverhältnis endete zum 30. September 1997. Daraus erlöste der Kläger im Jahre 1997 Provisionen in Höhe von 38.323,02 DM sowie im Jahre 1998 Provisionen in Höhe von 2.727,74 DM.

Der Kläger hielt sich im Jahre 1998 225 Tage, im Jahre 1999 298 Tage und im Jahre 2000 an 278 Tagen in Spanien auf...

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