rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb durch entgeltliche Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes. Körperschaftsteuer 1994–1996 und Gewerbesteuermessbescheide 1994–1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes (hier: eines Magnetresonanztomographen) einschließlich der Zurverfügungstellung qualifizierten, medizinisch-technischen Personals durch ein gemeinnütziges Krankenhaus an eine ärztliche Praxisgemeinschaft erfolgt nicht im Rahmen eines Zweckbetriebes, sondern wird im Rahmen eines von der Steuerbefreiung ausgenommenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 14, 64, 65 Nr. 2, § 67; KStG 1991 § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen I R 85/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 48.650,00 e.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin mit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines medizinischen Großgerätes – MRT-Gerätes – einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 14, 64 Abgabenordnung (AO) begründet hat.

Die Klägerin ist eine vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die nach ihrer Satzung die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege verwirklicht. § 2 Nr. 3 der Satzung der Klägerin lautet wie folgt:

„Die Gesellschaft dient durch die Unterhaltung von Krankenhäusern zur Behandlung und Pflege von Kranken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken i. S. der §§ 51 ff. AO. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.”

Die Klägerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KörperschaftsteuergesetzKStG – von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG).

Am 01.08.1994 schaffte die Klägerin einen Magnetresonanztomographen – MRT-Gerät – an. Die tatsächlichen Anschaffungskosten des MRT-Gerätes einschließlich der öffentlichen Förderungsmittel betrugen rd. 5 Mill. DM. Für dieses Gerät liegt eine Standortgenehmigung gemäß § 10 KHG des Sozialministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor. Danach hat der Großgeräteausschuss des Landes M-V dem Standort … in Kooperation mit dem ambulanten Bereich und zwar mit der Gemeinschaftspraxis für Radiologie Dr. …, DM … zugestimmt.

Mit Vertrag vom 22. März 1994 hat die Klägerin das MRT-Gerät entgeltlich zur Mitbenutzung an die ärztliche Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin zur Mitbenutzung überlassen.

Die Kooperationsvereinbarung sieht u. a. vor, dass die Klägerin für die Dauer der Nutzung durch die Gemeinschaftspraxis qualifiziertes nicht ärztliches medizinisch-technisches Personal zur Verfügung stellt (§ 1 Nr. 4) und dass Filme und sonstiges untersuchungsbedingtes typisches Verbrauchsmaterial von der Klägerin gestellt wird (§ 1 Nr. 5).

Die aus der zeitweiligen Mitbenutzung des MRT-Gerätes durch die Gemeinschaftspraxis erzielten Einkünfte betrugen unstreitig für die Jahre:

1994

… DM

1995

… DM

1996

… DM.

Im einzelnen wurden die Ergebnisse aus der Sachmittelgestellung des MRT-Gerätes wie folgt ermittelt:

1994

Erlöse:

… DM

Sachkosten:

Energie:

… DM

Instandhaltung:

… DM

Materialeinsatz:

… DM

Abschreibung:

… DM

Versicherung:

… DM

Personalkosten:

… DM

Verwaltungsaufwand:

… DM

Ergebnis:

… DM

1995

Erlöse:

… DM

Sachkosten:

Energie:

… DM

Instandhaltung:

… DM

Materialeinsatz:

… DM

Abschreibung:

… DM

Versicherung:

… DM

Personalkosten:

… DM

Verwaltungsaufwand:

… DM

Ergebnis:

… DM

1996

Erlöse:

… DM

Sachkosten:

Energie:

… DM

Instandhaltung:

… DM

Materialeinsatz:

… DM

Abschreibung:

… DM

Zinsen:

… DM

Versicherung:

… DM

Personalkosten:

… DM

Verwaltungsaufwand:

… DM

Ergebnis:

… DM

Die Klägerin sah die zeitweilige Nutzungsüberlassung des Großgerätes an die ärztliche Gemeinschaftspraxis steuerlich als zum Zweckbetrieb des Krankenhauses nach § 67 AO gehörend an.

Bei einer vom 09.11. bis 03.12.1998 durchgeführten Betriebsprüfung rechnete der Prüfer die Tätigkeit aus der Überlassung zur Mitbenutzung des medizinischen Großgerätes dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 14, 64 AO zu.

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 26.11.1999 unter anderem geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag für die Kalenderjahre 1994 bis einschließlich 1996.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 16.12.1999 Einspruch ein. Dieser richtete sich unter anderem gegen die Einbeziehung der E...

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