rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftssteuer und einheitl. Gewerbesteuermeßbetrag 1993 sowie gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG auf den 31.12.1993

 

Tenor

Die Bescheide vom 31. August 1995 über Körperschaftsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 sowie über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31. Dezember 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11. März 1997 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Verzicht auf die Verzinsung einer ausstehenden Einlage des Stammkapitals als verdeckte Gewinnausschüttung zu versteuern ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die deren Geschäftsführer als alleinige Gesellschafter am 25. März 1991 mit notariell beurkundetem Vertrag (Vertragsakte Bl. 2 ff) gründeten. Als Gegenstand des Unternehmens ist im § 2 des Vertrages „die Zucht von Rindern und die Milchproduktion” bezeichnet. Das Stammkapital von je 25.000,00 DM sollte zu 100 % und sofort in bar eingezahlt werden (§ 3). Die GmbH ist am 2. August 1991 in das Handelsregister eingetragen worden, die beiden Gesellschafter am selben Tag als Geschäftsführer in gemeinschaftlicher Vertretung (§ 5 Nr. 1 des Vertrages).

Die Gesellschaftergeschäftsführer sahen sich als Treuhänder der … dern Geschäftsführer der Gesellschafter … bis zum 7. Dezember 1994 war und deren Aufsichtsrat früher der Gesellschaftergeschäftsführer … vorsaß. Nach Angaben des Geschäftsführers … habe der jetzige Prozeßbevollmächtigte zu der GmbH-Gründung geraten, um auf diese Weise zusätzliche Milchquoten zu erhalten.

Die … teilte mit Schreiben vom 9. November 1995 dem beklagten Finanzamt mit, daß von einem Treuhandverhältnis nichts bekannt sei. Ein entsprechender Beschluß der Genossenschaft liege nicht vor (Bl. 2 Kö-Akte).

Auf Anraten des Prozeßbevollmächtigten kündigte der Gesellschafter … allein mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 „das Treuhandverhältnis mit der … mit sofortiger Wirkung”.

Die GmbH hat bis heute ihren Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen. Eine Milchquote wurde nicht zugeteilt. Die Gesellschafter zahlten das Stammkapital nicht ein.

Die … die zunächst noch Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen auch für die Klägerin beantragt hatte, verwies den Beklagten schließlich an die Geschäftsführer der Gesellschaft … und … die aber trotz Zwangsgeldandrohung keine Erklärungen abgaben.

Daraufhin schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen 1993. Betriebseinnahmen setzte er mit … an. Als Gewinn und Gewerbeertrag ermittelte er einen verdeckt ausgeschütteten Gewinn von … nach einer mit 8 % zu verzinsenden fälligen Einzahlungsforderung aus der sofort fälligen Stammeinlage-Verpflichtung von insgesamt …. Weiteres Betriebsvermögen stellte der Beklagte nicht fest.

Die auf der Schätzung beruhenden Steuerbescheide, mit denen der Beklagte zunächst pauschal … Betriebsausgaben berücksichtigte, wurden dem Gesellschafter …, der bisher für die GmbH gegenüber dem Finanzamt auf getreten war, als Geschäftsführer der Klägerin bekanntgegeben. Er legte auch allein Einspruch ein und begründete ihn mit nachgereichten Erklärungen, die am 29. September 1995 beim Beklagten eingingen. Alle Erklärungen weisen … aus. Sie sind nur vom Geschäftsführer … unterschrieben.

Zur Begründung des Einspruchs führte der Geschäftsführer aus, daß die GmbH mit Zustimmung des Vorstandes der … allein zum Erwerb weiterer Milchquoten gegründet worden sei, es sich also um keine „private” Gründung gehandelt habe. Die GmbH sei treuhänderisch für die … aufgetreten, so daß sie nicht zu besteuern sei.

Mit Verfügung vom 7.12.1995 kündigte der Beklagte an, die pauschalen Betriebsausgaben nicht mehr zu berücksichtigen. Mit den zurückweisenden Einspruchsentscheidungen vom 11. März 1997 verböserte der Beklagte die Steuerfestsetzungen entsprechend. Sie wurden wiederum dem Geschäftsführer … bekanntgegeben. Der Beklagte begründete die Entscheidungen im wesentlichen wie folgt:

Der Verzicht auf die Einzahlung der Einlage auf das Stammkapital stelle eine Vorteilsgewährung gegenüber den Gesellschaftern dar, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern sei. Die verminderte Vermögensmehrung der Gesellschaft liege darin, daß sie das Stammkapital nicht habe entsprechend nutzen können. Das gelte selbst dann, wenn tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestanden haben sollte, dessen Bestehen jedoch nicht nachgewiesen sei. Der Ansatz einer fiktiven (angenommenen) Verzinsung von 8 % sei nicht zu beanstanden. Allgemeine Kosten seien nicht als Betriebsausgaben anzusetzen, da die GmbH nicht tätig geworden sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor...

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