Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten, der bei einem Verein arbeitet, der die Durchführung eines Rettungsdienstes in einer großen Gebietskörperschaft garantiert. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein bei einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes angestellter Rettungsassistent, der an mehreren selbständigen Rettungsstationen seines Arbeitgebers eingesetzt wird und sich dem ständigen Wechsel des Einsatzortes nicht entziehen kann, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Ihm stehen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dies im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, S. 3, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen VI R 93/04)

BFH (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen VI R 93/04)

 

Tenor

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2002 werden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 3.064,29 DM berücksichtigt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Rettungsassistent Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit geltend machen kann.

Das Deutsche Rote Kreuz und der Kläger schlossen am 15. Juli 1974 einen Arbeitsvertrag wonach der Kläger als Krankentransporteur beschäftigt wurde. Durch den Arbeitsvertrag zwischen dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband G. e. V. und dem Kläger vom 11. Juli 1991 wurde der Kläger mit Wirkung ab 01. Juli 1991 in die Vergütungsgruppe VII FG 15 eingruppiert. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 01. Juli 1991 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost. Der Sitz des DRK Kreisverbandes G. e. V. ist in der …straße 5 in G..

Der DRK Kreisverband G. e. V. betreibt im Auftrag des Landkreises G. zur Durchführung des Rettungsdienstes insgesamt 6 Rettungswachen und ist an der Absicherung der Luftrettungsstation „Christoph …” beteiligt. Die Standorte der Rettungswachen sind B., G. Süd, G. West, T., Gn. und K.. Bei diesen Rettungswachen sind Rettungstransportwagen stationiert. Der Rettungstransporthubschrauber „Christoph …” wird vom Bundesgrenzschutz gestellt. Darüber hinaus sind an den Krankenhäusern G., B. und T. Notarzteinsatzfahrzeuge stationiert, die vom Arbeitgeber des Klägers betrieben werden. Alle Einsatzorte sind autark und stellen keine Außenstellen eines anderen Standortes dar. Der Standort K. ist 20 Kilometer, der Standort B. 19 Kilometer, der Standort Gn. 48 Kilometer und der Standort T. 30 Kilometer von G. entfernt.

Der Kläger war im Streitjahr in den, an den Rettungswachen G. West, G. Süd und K. stationierten Rettungstransportwagen, auf dem Rettungstransporthubschrauber Christoph … und auf dem am Krankenhaus G. stationierten Notarzteinsatzfahrzeug tätig. In dem Streitjahr hat der Kläger an 43 Tagen auf dem Rettungstransporthubschrauber Christoph …, an 69 Tagen in der Rettungswache in der …straße, an 28 Tagen in der Rettungswache Südstadt, an 17 Tagen in der Rettungswache K. und an 15 im Krankenhaus G. gearbeitet. Die Einsatzstellen des Klägers wurden mittels eines Dienstplanes geregelt, dessen Laufzeit 10 Wochen betrug. Der Wechsel zwischen den einzelnen Einsatzstellen war unregelmäßig, wiederholte sich jedoch im 5-Wochen-Rhythmus. Innerhalb des 5-Wochen-Rhythmus befand sich eine disponible Woche in der der jeweilige Rettungsassistent als sog. Springer eingesetzt wurde. Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Betrag von 419,71 DM für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei ersetzt.

Mit der am 27. März 2001 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 2000 machte der Kläger bei den Werbungskosten, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. folgende Verpflegungsmehraufwendungen geltend:

94 Tage Abwesenheit mindestens 8 Stunden 94 Tage á 10,00 DM = 940,00 DM

25 Tage Abwesenheit mindestens 14 Stunden 25 Tage á 20,00 DM = 500,00 DM

50 Tage Abwesenheit mindestens 24 Stunden 50 Tage á 46,00 DM = 2.300,00 DM.

Die geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen belaufen sich auf insgesamt 3.740,00 DM.

Durch Einkommensteuerbescheid vom 13. Juli 2001 versagte der Beklagte den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen und veranlagte die Kläger im Übrigen erklärungsgemäß. Mit Schreiben vom 22. Juli 2001 haben die Kläger Einspruch eingelegt. Zur Begründung trugen die Kläger vor, dass sich der Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers in der …straße 5 in G. befinde. Weiterhin sei der Kläger in den Rettungswachen K., im Kreiskrankenhaus, in...

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