rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Rahmen des Fernstraßenbaus benötigte Grundstücke. Keine passive Rechnungsabgrenzung einer Pachtaufhebungsentschädigung. Rücklage für Ersatzbeschaffung nur in Höhe des Grundstückskaufpreises

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Pachtaufhebungsentschädigung, die der Steuerpflichtige dafür erhält, dass er dem Baulastträger unwiderruflich gestattet, bestimmte angepachtete Flächen für den Bau einer Fernstraße dauerhaft in Besitz zu nehmen und zu nutzen, sind nicht über die Restlaufzeit des Pachtvertrages mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens abzugrenzen. Erforderlich wäre gewesen, dass noch eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag zumindest zeitanteilig noch zu erbringenden Gegenleistung besteht, wobei diese noch ausstehende Gegenleistung zeitraumbezogen oder periodisch aufteilbar sein muss; das trifft im Streitfall nicht zu, da die Gegenleistung zum Stichtag bereits erbracht war.

2. Erhält der Eigentümer von im Rahmen des Fernstaßenbaus benötigten Grundstücken neben dem Kaufpreis Nebenentgelte (z. B. eine Entschädigung für Erwerbsverluste), so kann er eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR 2001 nur in Höhe des Kaufpreises für die ansonsten von einer Enteignung bedrohten Grundstücke, nicht hingegen auch hinsichtlich der Nebenentgelte bilden.

 

Normenkette

EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nrn. 4-5; EStR 2001 R 35

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 14.940,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1. und 2. sind die beiden einzigen Gesellschafter der Klägerin zu 3., einer GbR. Die GbR ermittelt ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Jahresabschlüsse werden für die vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres dauernden Wirtschaftsjahre erstellt.

Für den Bau der Autobahn A 20 „Ostseeautobahn”) nahm die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – als Baulastträger diverse von der GbR landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch.

Zum einen handelt es sich um von der GbR gepachtete Grundstücksflächen. In den Vereinbarungen zwischen der GbR und dem Baulastträger räumte die GbR dem Baulastträger „unwiderruflich” das Recht ein, zur Durchführung des Neubaus der Bundesfernstraße A 20 im Einzelnen aufgeführte Pachtflächen vorübergehend bzw. auf Dauer in Besitz zu nehmen und zu nutzen. Der Baulastträger verpflichtete sich im Gegenzug zu Entschädigungszahlungen sowohl für die vorübergehende als auch für die dauernde Inanspruchnahme der Pachtflächen zu Straßenbauzwecken. Für den dauernden Verlust des Pachtrechts erhielt die Klägerin „Pachtaufhebungsentschädigungen”. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Entschädigungsvereinbarungen” nebst Anlagen vom 10.03./07.05.2001 (Gerichtsakten Bl. 55 – 61) und vom 13.03.2001 (Gerichtsakten Bl. 62 – 67) Bezug genommen.

Die Bundesrepublik Deutschland als Baulastträger nahm ferner landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen in Anspruch, die im alleinigen Eigentum des Gesellschafters Z., des Klägers zu 2., standen und der GbR zur Bewirtschaftung überlassen worden waren. In Bezug auf diese Grundstücke schloss die Bundesrepublik Deutschland mit dem Kläger zu 2. „Grundstückskaufverträge”. Darin wurde ein „Kaufpreis samt Nebenentschädigung”, insbesondere einschließlich „Entschädigung für Erwerbsverluste” vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundstückskaufverträge vom 10.05.2001 und 26.09.2001 nebst Anlagen (Gerichtsakten Bl. 68 – 94) Bezug genommen. Neben Grundstücken aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2., des Gesellschafters Z., kaufte die Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Straßenbaus auch Grundstücke aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 3., des Gesellschafters P. Auch in diesen Grundstückskaufverträgen wurde ein „Kaufpreis samt Nebenentschädigung”, insbesondere einschließlich „Entschädigung für Erwerbsverluste” vereinbart. Diese Grundstückskaufverträge befinden sich nicht in den Akten, wurden aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nach demselben Vertragsmuster wie die Grundstückskaufverträge mit dem Gesellschafter Z. geschlossen.

Der Beklagte hat im Anschluss an die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes vom 23.11.2004 (BP-Handakte Bl. 199ff., dort unter s. Tz. 1.4) sowohl die „Pachtaufhebungsentschädigungen” an die GbR im Wirtschaftsjahr 2000/2001 als auch die an die Gesellschafter Z. und P. gezahlten „Entschädigungen für Erwerbsverluste” in den Wirtschaftsjahren 2000/ 2001 und 2002/2003 in den hier angefochtenen geänderten Bescheiden für 2000, 2001 und 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.01.2005 als gemäß § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte berücksichtigt.

Hinsichtlich der an die GbR gezahlten Pachtaufhebungsentschädigungen in H...

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