Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Erlass von Umsatzsteuer wegen vom Unternehmer aufgedeckter Fälschung von Ausfuhrbelegen. Erlass von Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Umsatzsteuer, die wegen der Versagung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen entsteht, weil die dem Unternehmer vorgelegten Ausfuhrbelege gefälscht waren, ist auch dann nicht zu erlassen, wenn der entscheidende Hinweis zur Aufdeckung der Fälschungen vom Unternehmer kam.

 

Normenkette

UStG § 6 Abs. 4; AO 1977 § 227; UStDV § 8; UStG § 4 Nr. 1a, § 6a Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen V R 7/03)

BFH (Beschluss vom 02.03.2006; Aktenzeichen V R 7/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlaß von Umsatzsteuer, die die Klägerin wegen des Fehlens der Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen an den Beklagten abführen muß.

Die Klägerin betreibt …

In den Jahren 1992 bis 1998 erstattete sie folgende Umsatzsteuerbeträge (gerundet) an ihre Kunden:

1992

… DM,

1993

… DM,

1994

… DM,

1995

… DM,

1996

… DM,

1997

… DM und

1998

… DM.

Betriebsintern hatte sie festgelegt, dass sie die Umsatzsteuer im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur erstattet, wenn sich der Stempelaufdruck hälftig auf dem Bon und dem Zollformular befindet und der ausländische Bürger seinen Pass vorlegt. Diese Regelungen führte sie vor dem Erscheinen des Merkblatts des Bundesministeriums der Finanzen (IV D2 S – 7133 – BMF 4/99) zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vom 18. März 1999 ein, in dem Empfehlungen für den Nachweis der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr enthalten sind.

Die Leiterin der Buchhaltung und der Verwaltungsleiter der Klägerin suchten am 12. August 1998 das Hauptzollamt … … auf, um festzustellen, ob der häufig auftretende Zollstempel Nr. 73 und die dazu gehörenden Papiere der Zollbehörde gefälscht waren. Nachdem die Gesprächspartnerin im Hauptzollamt die Stempel für echt gehalten hatte, informierte das Hauptzollamt am 29. September 1998 den Verwaltungsleiter der Klägerin, die von der Klägerin übergebenen Unterlagen seien nach nochmaliger Prüfung als gefälscht erkannt worden. Die Angelegenheit wurde sodann der Steuerfahndungsstelle übergeben. Die Steuerfahndungsstelle ermittelte mit Hilfe sog. Stempelfolien, dass ein erheblicher Teil der Ausfuhrnachweise für die Jahre 1993 bis 1998 von polnischen Staatsbürgern nachgefertigt worden bzw. die Ausfuhrnachweise mit einem falschen Zollstempel versehen worden waren. Die Steuerfahndungsstelle stellte fest, dass die polnischen Staatsbürger Einkäufe und Ausfuhren vorspiegelten, indem sie liegengebliebene Kassenbons auf den Parkplätzen, in den Einkaufskörben und den Papierkörben der Supermärkte einsammelten, zum Teil mit gefälschten Vordrucken und gefälschten Zollstempeln Ausfuhrnachweise „fertigten”, diese mit Namen und Anschrift des jeweiligen polnischen Staatsbürgers versahen und die Erstattung der Umsatzsteuer von der Klägerin beantragten und gewährt bekamen.

Von einem weiteren Teil konnte zwar nachgewiesen werden, dass die Ausfuhrbelege gefälscht worden waren, um die Einfuhrzölle auf die Waren in Polen zu umgehen, nicht aber, dass die Ausfuhren nicht stattgefunden haben.

Am 11. Oktober 1999 erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1997, die weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Mit Bescheid vom 12. November 1999 setzte der Beklagte eine erhöhte Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 1998 fest. Insgesamt wurden aus diesem Sachverhalt folgende Umsatzsteuerbeträge nachgefordert:

1993

Zinsen

1994

Zinsen

1995

Zinsen

1996

Zinsen

1997

Zinsen

1998

Gesamt

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 und 29. November 1999 beantragte die Klägerin den Erlaß der nachgeforderten Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1998.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 lehnte der Beklagte die Erlaßanträge ab.

Auf den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch vom 28. Februar 2000 erließ der Beklagte die Umsatzsteuernachforderungen 1993 und 1994 nebst Zinsen sowie die Zinsen zu den Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1995 bis 1997. Die Umsatzsteuernachforderung für die Jahre 1993 und 1994 erließ der Beklagte, weil für diese Jahre eine Betriebsprüfung durchgeführt worden war und die Steuerbescheide nicht mehr hätten geändert werden dürfen. Die Zinsen erließ der Beklagte, weil der Klägerin nur ein fiktiver Liquiditätsvorteil entstanden war.

Im übrigen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03. Mai 2000 den Einspruch zurück.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Einziehung sei nicht sachlich unbillig. Sachlich unbillig sei die Einziehung, soweit die Besteuerung zwar dem gesetzlichen Tatbestand entspreche, die Durchsetzung des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis aber unter den besonderen Umständen des Einzelfalles den gesetzlichen Wertu...

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