Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und Stillhalterprämien, Kombinationsgeschäfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Prämien aus Stillhaltergeschäften mit Put-Optionen führen zu Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

2) Verluste aus derartigen Stillhaltergeschäften können gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht mit positiven Einkünften aus der Veräußerung von Optionen i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verrechnet werden.

3) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG bestehen nicht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 46/12)

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 46/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Einordnung der im Bereich der privaten Vermögensverwaltung erzielten Einkünfte des Klägers aus dem Verkauf und dem Kauf von Verkaufsoptionen auf den DAX in Gestalt von betrags- und zeitidentischen Kombinationsgeschäften mit unterschiedlichem Basispreis zur Begrenzung des Verlustrisikos (sog. Put-Spread-Strategie) und die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Verrechnung von Verlusten nach Maßgabe des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999 (im Folgenden: EStG).

Der Kläger unterhielt seit Mitte der 90er Jahre ein Wertpapierdepot bei der E. Bank AG, die für ihn als Vermögensverwalterin Optionsgeschäfte mit Derivaten abwickelte, bei denen der Kläger insbesondere ab Anfang des Jahres 2000 als Optionsgeber (Stillhalter) von an der elektronischen Terminbörse EUREX gehandelten Verkaufsoptionen (sog. Put-Optionen) auf den DAX fungierte. Nachdem der Kläger aus diesen Geschäften ganz überwiegend Verluste mit der Folge entsprechender Verbindlichkeiten gegenüber der E Bank AG erzielt hatte, vereinbarte er im Jahr 2001 mit der E. Bank AG, zur Verminderung des Risikos künftig neue Positionen als Optionsgeber nur noch in Verbindung mit gegenläufigen Positionen als Optionskäufer zu eröffnen (vgl. dazu Bestätigungsschreiben der E. Bank AG vom 14.7.2006). Dementsprechend verknüpfte die für den Kläger handelnde E. Bank AG ab September 2001 den Verkauf von Verkaufsoptionen auf den DAX (Short-Positionen) jeweils mit dem Kauf der gleichen Anzahl von Verkaufsoptionen (Long-Positionen) mit derselben Laufzeit, aber niedrigerem Basiskurs. Durch diese Kombinationsgeschäfte (sog. Spreads) sollte das Verlustrisiko auf den Differenzbetrag zwischen den unterschiedlichen Basispreisen begrenzt werden. Die Schließung (sog. Closing) dieser an der EUREX gehandelten Optionen erfolgte jeweils durch ein betrags- und laufzeitkongruentes Gegengeschäft (Glattstellung). Für die Verpflichtungen des Klägers aus den verkauften Optionsrechten hinterlegte die E. Bank AG gegen Berechnung einer sog. Marginprovision Sicherheitsleistungen bei der EUREX. Für die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung wurden dabei die im Gegengeschäft aus den gekauften Optionsrechten erzielbaren Prämien von den Verpflichtungen aus den verkauften Optionsrechten abgezogen.

So lag beispielsweise den von dem Kläger per 26.8.2002 verkauften 1300 Put-Optionen ein Basiswert des DAX vom 4200 Punkten (vereinnahmte Optionsprämie: 2.489.500 EUR) und den am gleichen Tag gekauften 1300 Put-Optionen ein Basiswert des DAX von 3700 Punkten (verausgabte Optionsprämie: 890.500 EUR) zu Grunde. Letzter Handelstag der verkauften und gekauften Optionen war der 18.10.2002. Am 11.10.2002 stellte der Kläger diese Positionen glatt und erzielte dadurch aus den gekauften 1300 Put-Optionen einen Überschuss i.H.v. 4.732.000 EUR sowie aus den verkauften 1300 Put-Optionen einen Verlust i.H.v. ./. 6.415.500 EUR. Der Gesamtverlust des Kombinationsgeschäftes wurde auf diese Weise auf ./. 1.683.500 EUR begrenzt.

Im Rahmen dieser Kombinationsgeschäfte vereinnahmte der Kläger im Streitjahr aus dem Verkauf von Put-Optionen Stillhalterprämien i.H.v. 23.656.250 EUR, während er zur Glattstellung der verkauften Optionen Prämien i.H.v. 42.124.550 EUR aufwenden musste. Nach Abzug von Nebenkosten (75.254 EUR) und Margingebühren (96.887 EUR) ergab sich ein Verlust aus den Stillhaltergeschäften mit Put-Optionen i.H.v. ./. 18.640.441 EUR. Für den Kauf von Put-Optionen wandte der Kläger demgegenüber Prämien i.H.v. 12.854.250 EUR auf, während er aus der Glattstellung der erworbenen Optionen Prämien i.H.v. 17.934.830 EUR vereinnahmte. Nach Abzug der Nebenkosten (42.730 EUR) ergab sich ein Gewinn aus dem Erwerb von Put-Optionen i.H.v. 5.237.850 EUR.

Weiterhin verkaufte der Kläger im Streitjahr als Optionsgeber auch vier Kaufoptionen (Call-Optionen), denen keine gegenläufigen Positionen gegenüberstanden. Aus diesen Verkäufen vereinnahmte der Kläger nach Abzug von Nebenkosten insgesamt Optionsprämien i.H.v. 2.388.803 EUR und einen Überschuss nach Glattstellung bzw. Verfall i.H.v. 934.711 EUR.

In gleicher Weise hatte der Kläger im Jahr 2001 einen Verlust aus dem Verkauf von Optionen (./. 2.53...

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