Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des Vertragspartners des Stpfl.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) sind Umsätze steuerfrei "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen anderer berufsbildender Einrichtungen, wenn durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt wird, dass sie auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten". Zweck der Supervisionsleistungen des Stpfl. ist eine professionelle Begleitung i.S. einer Steuerung, Korrektur, qualitativen Absicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit der bei diversen Einrichtungen des Vertragspartners angestellten Mitarbeiter. Sie dient damit einer fortlaufenden Qualifizierung der Mitarbeiter in dem jeweiligen psychosozialen bzw. pädagogischen Fachgebiet.

2. Es wird als ausreichend erachtet, dass der Stpfl. seine Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt hat. Weder § 4 Nr. 21 UStG noch Art. 13 Teil A Abs.1 Buchst. i RL 77/388/EWG ist zu entnehmen, dass der Stpfl. seine Leistungen unter Einsatz eigener Unterrichtsräume erbringen muss.

 

Normenkette

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen V R 3/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin.

In den Streitjahren (2000 bis 2006) war sie als Supervisorin in psychosozialen Feldern und in den Bereichen Gesundheit und Bildung freiberuflich tätig. Seit 2003 führte sie auch psychoonkologische Beratungen selbständig durch. Die Klägerin erbrachte die erstgenannten Leistungen beispielsweise für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der Psychiatrie und für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie und Caritas, indem sie auf Verlangen und Kosten dieser Arbeitgeber Supervisionen mit deren Mitarbeitern durchführte.

Die Klägerin gab in der Vergangenheit keine Umsatzsteuer-Erklärungen ab, da sie die Beratungsleistungen gegenüber onkologischen Patienten als umsatzsteuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und die übrigen Supervisionsleistungen als solche im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG betrachtete.

Von der Bezirksregierung A war der Klägerin am 25.10.1999 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigt worden, dass von ihr die „Supervision und Lehrsupervision” als berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ordnungsgemäß durchgeführt werde. Ihrem diesbezüglichen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung hatte die Klägerin das Zeugnis der B-Schule Nordrhein-Westfalen (B-Schule A), das Zertifikat des von ihr besuchten C e.V. (C), an dem sie ihre Supervisionsausbildung abgeschlossen hatte, und die Mitgliedsbescheinigung der E für Supervision (E) beigefügt.

Eine bei der Klägerin 2006 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte zu der Feststellung, dass die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG bezüglich der onkologischen Beratungsleistungen aufgrund der fehlenden heilberuflichen Qualifikation der Klägerin nicht zur Anwendung komme. Die sonstigen – vorliegend allein streitigen – Supervisionsleistungen seien steuerpflichtig, da die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a) erster Satz UStG nicht erfüllt seien. Der von der Bezirksregierung erteilte Grundlagenbescheid aus dem Jahre 1999 beziehe sich nicht auf diesen Teil der Befreiungsvorschrift. Die Finanzbehörde entscheide vielmehr in eigener Zuständigkeit, ob die Steuerfreiheit im Übrigen gegeben sei.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Bericht vom 16.11.2006 und setzte mit Bescheiden vom 06.12.2006 die Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2005 erstmals fest. Unter dem 12.12.2006 gab der Beklagte zudem den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Mai 2006 bekannt. Vorsteuern wurden hierbei jeweils nicht berücksichtigt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiterhin geltend, dass hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) greife nicht ein, da von ihr – der Klägerin – keine Umsatzsteuer-Erklärungen eingereicht worden seien. Sie – die Klägerin – habe von der Eingruppierung ihrer dem Beklagten bekannten Supervisionstätigkeit als umsatzsteuerbefreit ausgehen können, sodass keine Erklärungspflicht bestanden habe. Es seien auch trotz durchgeführter Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine Umsatzsteuer-Erklärungen vom Beklagten für die Streitjahre angefordert worden.

Unabhängig davon seien die Umsätze aus Supervisionen – insbesondere im Hinblick auf den Befreiungsbescheid der Bezirksregierung – zu Unrecht als steuerpflichtig behandelt worden. Bei der Bescheinigung der Bezirksregierung handele es sich um einen Grundlagenbescheid, der für den Beklagten bindend sei. Dass die von ihr – der Klägerin – erbrachten Leistungen bei...

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