Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Nutzungsrechts zum Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Gestattet ein Miteigentümer dem anderen Miteigentümer die betriebliche Nutzung des gesamten Grundstücks, rechnet das hieraus resultierende Nutzungsrecht zum Betriebsvermögen des anderen Miteigentümers und wird bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gewinnrealisierend entnommen (Abweichung vom Urteil des BFH vom 29.4.2008, VIII R 98/04, BStBl. II 2008, 749).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen IV R 29/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch Einbringung eines Betriebs oder von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH stille Reserven aufzudecken sind oder ob die Einbringung zu Buchwerten erfolgen konnte und ggfls. wie hoch die stillen Reserven sind.

Der Kläger zu 1. (L1) betrieb früher ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand der Handel mit Fenster und Türen sowie der Betrieb einer Schreinerei und einer Glaserei war. Das Unternehmen wurde auf einem Grundstück P, M-Str. betrieben, das den Eheleuten Herrn L1 und Frau L4 zu je ½ Miteigentumsanteilen bzw. dem Kläger zu 1. alleine gehörte. Hierbei handelte es sich um den im Grundbuch von Q eingetragenen Grundbesitz G1, G2, G3 und G4. Diese Grundstücke hatten eine Gesamtgröße von 1.881 qm, wovon 666 qm (35,4 %) im Gewerbebetrieb des Klägers zu 1. aktiviert wurden. In der gleichen Größenordnung nutzte der Betrieb anteilig das Miteigentum von L4. Die restlichen 549 qm (29,2 %) waren Privatvermögen der Eheleute L1/L4. Der Kläger zu 1. war außerdem Eigentümer des im Grundbuch von Q eingetragenen Grundbesitzes G5 und G6. Von diesen 340 qm wurden 331 qm im Gewerbebetrieb aktiviert.

Der Kläger zu 1. hatte auf den vorbenannten Grundstücken die für den Betrieb der Schreinerei notwendigen Gebäude mit eigenen betrieblichen Mitteln hergestellt. Die betrieblich genutzten Herstellungskosten der Aufbauten wurden in vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die Nutzung der Gebäude wurden zwischen den Eheleuten nicht getroffen. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

In der Schlussbilanz des Einzelunternehmens wurden für den Grund und Boden ein Buchwert von 66.354,– DM und für die Gebäude ein Buchwert von 219.143,– DM angesetzt, zusammen 285.497,– DM. Das Eigenkapital belief sich auf 699.137,79 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bilanz zum 31.3.1994 Bezug genommen.

Der Kläger zu 1. übertrug 1994 schenkweise 50 % des Einzelunternehmens auf seinen Sohn L2 (Tischlermeister), den Kläger zu 2., und 10 % auf seinen Sohn L3 (Tischler), den Kläger zu 3. Die Übertragung erfolgte ohne Einbeziehung der zuvor genannten, vom bisherigen Einzelunternehmen genutzten Grundstücke.

Die Söhne nahmen die Schenkung an. Daraufhin gründeten die Kläger am 31. März 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beigeladene. Deren Zweck war nach § 2 das Führen und der Betrieb einer Tischlerei und Schreinerei sowie der Handel mit Fenstern, Türen und ähnlichen Bauelementen. Gesellschafter wurden der Kläger zu 1. mit 40 %, der Kläger zu 2. mit 50 % und der Kläger zu 3. mit 10 %. Die Anteile an dem bisherigen Einzelunternehmen wurden in die GbR eingebracht.

Bereits am 20. Januar 1994 hatten die Kläger die L1-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,– DM gegründet. Hiervon hielt der Kläger zu 1. 20.000 DM (40%), der Kläger zu 2. 25.000 DM (50%) und der Kläger zu 3. 5.000,– DM (10%). Die GmbH wurde am 30. März 1994 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer wurde der Kläger zu 2.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. März 1994 (Urkundsrollennummer 000/0000 des Notars N) beschlossen die Gesellschafter der GmbH eine Kapitalerhöhung um 450.000,– DM auf 500.000,– DM. Hiervon übernahm der Kläger zu 1. einen Anteil von 180.000,– DM, der Kläger zu 2. einen Anteil von 225.000,– DM und der Kläger zu 3. einen Anteil von 45.000,– DM. Die Beteiligungsverhältnisse blieben unverändert. Die Kapitalerhöhung erfolgte gegen Sacheinlage des in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehaltenen Betriebs mit allen diesem dienenden und in ihrem Eigentum befindlichen Aktiva und Passiva mit Ausnahme des gesamten Bestands der aktivierten Grundstücke mit einem Buchwert zum 31. März 1994 von 295.497,– DM und der Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten mit Ausnahme des Darlehens der S-Bank P Nr. 0000000 mit einem Bestand von ca. 52.762,– DM. Die Übertragung der Vermögensgegenstände und die Übernahme der Verbindlichkeiten erfolgten mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. April 1994. Der Betrieb wurde zu Buchwerten eingebracht. Soweit die davon auf den einzelnen Gesellschafter entfallenen Beträge den Nennbetrag der übernommenen Stammeinlage überstiegen, stellte der einbringende Gesellschafter diesen Mehrbetrag der GmbH als verzinsliches, jederzeit kündbares Darlehen zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Überleitungsbilanz 31.03./01.04.1994 der L1-GmbH vom 7.6.1994 Bezug genommen.

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