Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Schuldzinsen bei einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude, bei dem eine Wohnung selbstgenutzt und die andere fremdvermietet wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Steuerpflichtiger bei entsprechender Eintragung der Grunddienstbarkeiten im Grundbuch den Großteil seiner aufgenommenen Fremdmittel der fremdvermieteten Wohnung zuordnet.

2) Die vom BFH für als Doppelhäuser errichtete Gebäude aufgestellten Rechtsgrundsätze, wonach die Kosten im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen sind, sind bei der Errichtung von Eigentumswohnungen nicht anzuwenden, da diese sonderrechtsfähige Wirtschaftsgüter bilden, die selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.

 

Normenkette

AO § 42; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen IX R 22/01)

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Zuordnung von Schuldzinsen bei einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude umstritten, bei dem eine der Wohnungen selbst genutzt und die andere vermietet worden ist.

Die Kläger bezogen im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung und beantragten steuerliche Zusammenveranlagung.

Der Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung war vorausgegangen, daß die Kläger im Dezember 1991 einen Werkvertrag über die Errichtung eines sog. Ausbauhauses (mit der Möglichkeit erheblicher Eigenleistungen)geschlossen hatten, das nach Angabe der Kläger aus zwei Eigentumswohnungen bestehen sollte; zeitgleich wurde über die Erstellung des Kellers ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Nach dem Grundstückskauf (Anschaffungskosten: …….,– DM) im Januar 1992 wurde im Jahr 1993 das Gebäude mit seinen zwei Eigentumswohnungen bezugsfertig. Die Herstellungskosten (einschließlich Baukosten 1994: ……,– DM) betrugen …….,– DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 gaben die Kläger an, daß eine Wohnung seit dem 01.04.1993 für monatlich 500,– DM Kaltmiete (94 qm) vermietet worden sei, während sie die zweite Wohnung (111 qm) selbst genutzt hätten. Von dem Gesamtvolumen der Fremdfinanzierung des Objektes in Höhe von 392.000,– DM entfielen nach Angaben der Kläger auf die eigengenutzte Wohnung 79.000,– DM und auf die vermietete Wohnung 313.000,– DM. Die Eintragungen der Grunddienstbarkeiten im Grundbuch waren entsprechend dieser Aufteilung für die jeweilige Eigentumswohnung vorgenommen worden. Für das Streitjahr 1994 beantragten die Kläger demgemäß für die selbstgenutzte Wohnung den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von …..,– DM nach § 10 e Abs. 6 a EStG. Die restlichen Schuldzinsen in Höhe von ……,– DM machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der zweiten Wohnung geltend. Wegen der Darstellung der Herstellungskosten, der Finanzierung, der Ermittlung der Schuldzinsen und deren Zuordnung wird auf die handschriftlichen Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 Bezug genommen.

In Abweichung von der Einkommensteuererklärung 1994 setzte der Beklagte die Schuldzinsen für die selbstgenutzte Wohnung gemäß § 10 e Abs. 6 a EStG in Höhe von 12.000,– DM an und berücksichtigte als Werbungskosten der vermieteten Wohnung lediglich Schuldzinsen in Höhe von 12.464,– DM, so daß von den erklärten Schuldzinsen 2.633,– DM steuerlich ohne Auswirkung blieben.

Gegen die mit Bescheid vom ……1995 durchgeführte Einkommensteuerveranlagung 1994 erhoben die Kläger Einspruch und machten geltend, die Schuldzinsen seien entsprechend der „tatsächlichen” Finanzierung der beiden Wohnungen aufzuteilen, da es sich um zwei rechtlich voneinander losgelöste und eigenständige Rechtsgebilde (Eigentumswohnungen) gehandelt habe. Die „Hypothekenaufnahme” (für die vermietete Wohnung) wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Kläger ein Einfamilienhaus für sich allein gebaut hätten. Diese Tatsache sei allein Erklärung und Begründung zur steuerlichen Anerkennung der Zinsaufwendungen für die vermietete Wohnung. Ein Nachweis, daß die Kosten für die eigengenutzte Wohnung nur durch Eigenkapital und die Herstellungskosten der vermieteten Wohnung fast ausschließlich durch Fremdkapital aufgebracht worden seien, könne nicht geführt werden. Zu Beginn der Bauarbeiten habe die Firma …., Werk ….. GmbH & Co. KG (kurz: …….), eine Bankbürgschaft der Kreissparkasse …. über die Gesamtkaufsumme (für das Fertighaus) erhalten. Dafür hätten zur Sicherheit der Kreissparkasse sämtliche Vermögenswerte, wie Erlös aus (vorangegangenem) Hausverkauf in ……. (…….,– DM), Hypothekenzusagen und Arbeitgeberdarlehen, abgetreten werden müssen. Aus diesem so gebildeten Fonds der Kreissparkasse …. seien alle anfallenden Kosten und Rechnungen beglichen worden.

Das Haus als kompakte Einheit bestehe aus der eigengenutzten, etwas größeren Wohnung (111 qm) im Erdgeschoß und der gleichgeschnittenen, wegen der Dachschräge etwas kleineren, jedoch separat zugänglichen, abgeschlossenen Mietwohnung (94 qm) im Ober-(Dach-)geschoß, die von den Elt...

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