rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachen eines Pflichtteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Pflichtteil i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend, wenn er ein ernstliches Erfüllungsverlangen an den Erben richtet.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen II R 1/05)

 

Tatbestand

Am …1995 verstarb der in … geborene … (im folgenden kurz Erblasser genannt). Alleinerbin aufgrund letztwilliger Verfügung wurde seine Ehefrau … Aus ihrer Ehe mit dem Erblasser sind zwei Söhne hervorgegangen, der Kläger und sein Bruder …

Im Anschluss an den Erbfall kam es zwischen der Alleinerbin und ihren Söhnen zu Auseinandersetzungen über Pflichtteilsansprüche. In diesem Zusammenhang ließ der Kläger durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten seiner Mutter und Alleinerbin mit Schreiben vom 13.12.1995 unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben vom 09.08.1995 u.a. folgendes mitteilen:

„Namens und im Auftrage unseres Mandanten haben wir hiermit dessen Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen geltend zu machen.

Gem. § 2303 BGB sind Sie verpflichtet, unserem Mandanten den nach dem Gesetz zustehenden Pflichtteil zu gewähren.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Unser Mandat wäre kraft Gesetzes Erbe zu 1/4 nach seinem Vater geworden. Als Pflichtteil steht ihm demgemäß 1/8 des gesamten Nachlasses zu.

Maßgebend ist der Wert des Nachlasses am Todestag, mithin am …1995.”

Ferner wurde in dem vorbezeichneten Schreiben, auf das wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Alleinerbin Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt.

Nachdem die Alleinerbin diese Auskunft offenbar zunächst verweigert hatte, erhob der Kläger, wiederum vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, beim Landgericht … eine unter dem Az.: 1 O 74/96 geführte Auskunfts- und Zahlungsklage. In dem Klageschriftsatz vom 02.02.1996 heisst u.a. wörtlich wie folgt:

„Der Kläger hatte mehrmals versucht, aussergerichtlich sich mit seiner Mutter über den Pflichtteilsanspruch seines Vaters zu einigen. Eine Einigung konnte nicht zustandekommen. Dementsprechend wurde die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 13.12.1995 zur Auskunft aufgefordert.”

Das zivilgerichtliche Verfahren wurde mit Teilurteil vom 29.04.1996 und einer aussergerichtlichen Einigung abgeschlossen. Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 19.06.1998 (UR-Nr. 874 R 1998, Notar … in …) erkannte schließlich die Alleinerbin einen Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 400.000,– DM an.

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1999 gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von …,– DM fest. Als Erwerbszeitpunkt (Stichtag) nahm der Beklagte dabei den 13. Dezember 1995 an und legte das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntgabe vom 19.02.1991 (BGBl I 1991, 468 – ErbStG 1991) zugrunde. Demgemäß wurde dem Kläger nach § 16 ErbStG ein Freibetrag von 90.000,– DM gewährt, der in Verbindung mit dem anzuwendenden Steuersatz (7 %) zu der festgesetzten Steuer führte.

Dagegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage und trägt im Wesentlichen vor, der in Rede stehende Pflichtteilsanspruch sei erstmals mit der zivilrechtlichen Klageerhebung im Februar 1996 ernstlich geltend gemacht worden. Demzufolge stünde ihm, Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits geltende höhere persönliche Freitag von 400.000,– DM zu, wie in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27.02.1997 (BGBl I S. 97, 378, BStBl I, 298 ErbStG 1997) vorgesehen.

Der Kläger beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 17.08.1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.01.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid vom 17.08.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte im Streitfall das ErbStG 1991 angewendet und dem Kläger bei der Besteuerung seines Pflichtteilsanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG alter Fassung – a.F. – lediglich einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 90.000,– DM zugebilligt. Der vom Gesetzgeber seit dem 01.01.1996 auf 400.000,– DM angehobene Freibetrag (vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 37 Abs. 1 ErbStG 1997) steht dem Kläger nicht zu.

Wie § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. vorsieht, gilt als Erwerb von Todes wegen der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB), für den § 9 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG die Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entstehen lässt.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch nicht erst mit der Klageerhebung im Februar 1996, sondern bereits im Jahre 1995 geltend gemacht und unterliegt damit noch den bis zum 31.12.1995 maßgebenden alten Freibetragsregelungen des ErbStG 1991.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Kläger ergi...

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